Es ist ein Drahtseilakt, auf den sich die Koalition mit ihrer Entscheidung eingelassen hat, Artikel 35 Grundgesetz zu erweitern. Zwar rückt damit ein Einsatz der Bundeswehr im Innern nicht so nah, wie es mancher Unionspolitiker gern gehabt hätte. Allerdings werden die Grenzen zwischen äußerer und innerer Sicherheit durch den Beschluss weiter aufgeweicht - mit nicht absehbaren Folgen.
Denn die Formulierung, auf die sich die Koalition nun verständigt hat, um den "Einsatz der Streitkräfte mit militärischen Mitteln" zu erlauben, ist schwammig. Von der "Abwehr eines besonders schweren Unglücksfalls" ist in dem Gesetzentwurf die Rede. Als "Unglücksfall" gelten aber nicht nur schwere Zugunglücke oder Wetterkatastrophen, sondern eben auch Terroranschläge, wenn sie - zumindest nach Lesart von Verfassungsjuristen - eine ausreichende Zahl von Opfern befürchten lassen.
Wie hinreichend die Befürchtungen auf ein solches Attentat sein müssen, um den Einsatz von Bundeswehrsoldaten in Berlin, in Hamburg oder in Groß-Gerau zu erlauben, ist nicht geregelt. Wie weit der Einsatz von "militärischen Mitteln" gehen darf, um eine Gefahr abzuwehren, ist nicht näher definiert.
So begibt sich der Gesetzgeber auf eine rutschige Bahn. Denn Grundgesetzartikel 35 könnte zum Einfallstor für rat- und mittellose Landespolitiker werden, frühzeitig auf den Einsatz der Bundeswehr zu dringen, um eigene Personalkosten zu sparen. Und Law-and-Order-Politiker im Bund könnten solche Präzedenzfälle als Ansatz nehmen, das verfassungsrechtliche Verbot von Bundeswehreinsätzen im Innern aufzubohren.
