Hartz IV-Empfänger, die privat pflegeversichert sind, haben Anspruch auf volle Kostenübernahme durch das Sozialamt. Die Beiträge müssten in voller Höhe und nicht nur in Höhe des gesetzlichen Mindestbeitrags erstattet werden, heißt es in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichtes in Essen. Damit bestätigten die Essener Richter ein Urteil des Sozialgerichts Aachen. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, da Revision beim Bundessozialgericht (Az.: B 14 ASW 110/11 R) eingelegt wurde.
Geklagt hatte ein Hartz-IV-Empfänger aus Aldenhoven (Kreis Jülich). Das Jobcenter hatte die Kosten für dessen private Pflegeversicherung nur zum Teil übernehmen wollen. Die Differenz sollte der Mann selbst tragen. Er klagte - und bekam von den Richtern Recht: Der Gesetzgeber habe eine zusätzliche Belastung für Hartz-IV-Bezieher durch Beiträge zur privaten Pflegeversicherung nicht gewollt, begründeten sie ihr Urteil.
Die Vorschriften des Sozialgesetzbuches beschränkten zwar den vom öffentlichen Leistungsträger zu übernehmenden Beitrag zur privaten Pflegeversicherung auf monatlich 18,04 Euro. Diese Festlegung schlage aber nicht auf den privatrechtlichen Vertrag zwischen den Versicherungen und bei ihnen pflegeversicherten Hartz-IV-Empfängern durch, erläuterte ein Gerichtssprecher die Entscheidung. Das sei in den Hartz-IV-Regelungen nicht berücksichtigt worden.
Die Gesetzeslage erlaube den Versicherungen, von Hartz-IV- Empfängern Monatsbeiträge bis zur Hälfte des Höchstbetrags zur sozialen Pflegeversicherung zu verlangen, befand das Gericht. Im Jahr 2010 seien das 36,31 Euro im Monat gewesen. Die Leistungsträger müssten die Deckungslücke schließen, so das Urteil. (dpa)
(Az.: 19 AS 2130/19)