Freiburg/Frankfurt. Ob ein Pfandbon über 1,50 Euro, ob eine Frikadelle vom Büfett oder eben fünf Maultaschen aus den Essensresten eines Seniorenheims, in jedem Fall wurden langjährige Arbeitnehmer fristlos gekündigt und die Gerichte sahen dies als rechtmäßig an. Bis nun das Landesarbeitsgericht Freiburg den Fall der Maultaschen in zweiter Instanz verhandelte und den Parteien einen Vergleich vorschlug.
Die Frau und ihr Arbeitgeber einigten sich am Dienstag darauf, dass die 58-Jährige eine ordentliche Kündigung zum Jahresende 2009 sowie 25.000 Euro Sozialabfindung erhält. Für die Monate zwischen der fristlosen und der ordentlichen Kündigung erhält sie zudem rückwirkend Lohnfortzahlung oder 17.500 Euro.
Damit wurde ein Urteil der ersten Instanz aufgehoben. Damals hatte das Arbeitsgericht Radolfzell die Klage der Frau gegen die Kündigung zurückgewiesen.
In der Verhandlung am Dienstag ließ das Landesarbeitsgericht durchblicken, dass es die fristlose Kündigung der Frau für nicht begründet hält. Der Richter sagte, der Diebstahl der Maultaschen sei zwar unbestritten. Aber "die Klägerin hat dem Unternehmen dadurch keinen wirtschaftlichen Schaden zugefügt". Deshalb sei der Arbeitgeber, eine Stiftung der Stadt Konstanz, höchstens zu einer Abmahnung oder ordentlichen Kündigung berechtigt gewesen. Zudem sei die Frau 16,5 Jahre im Betrieb und habe sich zuvor nichts zuschulden kommen lassen. Der Stiftungsausschuss muss dem Vergleich noch offiziell zustimmen.
Der Arbeitgeber hatte der Frau gekündigt, weil sie sich die übrig gebliebenen Maultaschen in eine Stofftasche zum Mitnehmen eingepackt hatte. Zumindest vom Hören sei ihr bekannt gewesen, dass es in dem Heim verboten war, übrig gebliebenes Essen an sich zu nehmen. (fr/ddp)