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08. Oktober 2012

Urteil: Urlaubstage abfeiern: Seinen Resturlaub noch schnell nehmen

 Von dpa
Urlaub im Paradies: Nur noch ausnahmsweise kann man seinen Resturlaub mit ins neue Jahr nehmen. So hat jetzt ein Gericht entschieden. Foto: Carola Frentzen

Die angesammelten Urlaubstage dürfen nicht unbegrenzt, sondern nur ausnahmsweise mit ins neue Jahr genommen werden. Das hat jetzt ein Gerichtsurteil entschieden.

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Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer ihre Urlaubstage im laufenden Kalenderjahr nehmen. Resttage dürfen nur ausnahmsweise ins nächste Jahr mitgenommen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass es dafür wichtige betriebliche oder persönliche Gründe gibt - und auch dann müssen die Urlaubstage bis spätestens Ende März nachgeholt werden.

Wer nach März noch Resturlaub aufbrauchen möchte, hat es schwer: Arbeitnehmer müssen dann beweisen, dass die Firma das in der Vergangenheit immer akzeptierte oder dass der Arbeitgeber ausdrücklich zugestimmt hat. Letzteres entschied das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Az: 8 Sa 236/11). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.

Urlaubstage verfallen

In dem Fall wollte ein Arbeitnehmer einen Teil seines Urlaubs erst nach Ende März des Folgejahres nehmen. Der Arbeitgeber verweigerte die Genehmigung. Der Mitarbeiter klagte und behauptete, es sei in seinem Betrieb üblich, Urlaub auch im gesamten Folgejahr zu nehmen.

Die Richter konnten das nicht erkennen. Das Gericht müsse prüfen können, ob der Arbeitgeber die Vergünstigung wiederholt gewährt habe. Die pauschale Behauptung des Mitarbeiters, die Übertragung der Urlaubstage entspreche der betrieblichen Übung, reichte dem Gericht nicht aus. Er hätte konkrete Beispiele benennen müssen, um seine Behauptung zu beweisen. Der Urlaub war somit verfallen.

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