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13. März 2013

Autokauf: Streit um Umweltplakette

 Von 
Augen auf beim Wohnmobilkauf.  Foto: dpa/dpaweb

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte eines Verkäufers eines gebrauchten Wohnmobils gestärkt. Es ging um den Rücktritt vom Vertrag, weil der Wagen keine Umweltplakette mehr erhielt.

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Berlin –  

Rund um den Verkauf und Kauf von gebrauchten Autos gibt es viele Streitigkeiten, über die nicht selten ein Gericht befinden muss. Vor dem Bundesgerichtshof wurde heute ein Fall verhandelt, bei dem der Stein des Anstoßes die Feinstaubplakette war. Die Klägerin kaufte 2011 ein gebrauchtes Wohnmobil. Auf der Windschutzscheibe klebte eine gelbe Schadstoffplakette, die allerdings bei der Ummeldung nicht neu erteilt wurde. Grund genug für die Klägerin, von dem Vertrag zurückzutreten und den Kaufpreis von 7 500 Euro zurückzuverlangen. Der Verkäufer lehnte die Rückabwicklung des Kaufvertrags jedoch ab - und der Fall nahm seinen Weg durch die Instanzen. Doch die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg, teilte der BGH mit.


Wie so häufig bei Kauf von Autos geht es um die Frage, ob das Fahrzeug bei der Auslieferung einen Mangel hatte. Im Fall steht nach Auskunft der Herstellerfirma fest, dass der Motor des Fahrzeugs keine Euronorm erfüllt, als „nicht schadstoffarm“ eingestuft wird und eine Umrüstung auch nicht möglich ist. Die gelbe Plakette hätte also nie erteilt werden dürfen. Darin hat das Berufungsgericht, das OLG Düsseldorf, einen Sachmangel gesehen. Doch der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat offen gelassen, ob die fehlende Nutzungsmöglichkeit des Wohnmobils in Umweltzonen – wie vom Berufungsgericht angenommen – einen Sachmangel bedeutet.

"Keine Garantie"

Darauf kam es für die Entscheidung gar nicht an. Ein Recht auf Rücktritt bestehe nicht, denn die Haftung für Sachmängel sei im Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen worden, entschieden die obersten Zivilrichter. Dort hatte es geheißen, für das Fahrzeug bestünde "keine Garantie". "Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die – von den Parteien als juristischen Laien – gewählte Formulierung bei verständiger Würdigung als ein solcher Gewährleistungsausschluss zu verstehen", heißt es in der Mitteilung des BGH. Die detaillierten Urteilgründe liegen noch nicht vor.

Eine Vereinbarung zwischen den Parteien über die Beschaffenheit mit dem Inhalt, dass das Wohnmobil berechtigt sei, die gelbe Plakette zu führen, hat das Gericht verneint. Das ist wichtig, weil dann der Gewährleistungsausschluss nicht greifen würde (Az. I-3 U 63/11). Hier hatte der der Verkäufer eben gerade keine Zusage gemacht, sondern die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihm nicht bekannt sei, wann und unter welchen Umständen das Fahrzeug die Plakette erhalten habe. Der Aufkleber sei bereits bei seinem eigenen Erwerb vorhanden gewesen. Durch den Bezug auf den Vorbesitzer habe der Verkäufer hinreichend deutlich gemacht, dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen gehandelt habe.

Gegenteilige Entscheidung

Es gab allerdings einen ähnlich gelagerten Fall, ebenfalls vor dem OLG Düsseldorf, der gegenteilig entschieden wurde. Vor einem anderen Senat war es um eine grüne Plakette gegangen (Az. I-22 U 103/11). Dort bekam die Käuferin eines Mercedes Benz recht: Obwohl der Wagen beim Verkauf mit einer grünen Plakette versehen war, fehlte aber die Berechtigung, den Aufkleber zu führen. Eine nachträglichen Umrüstung des Fahrzeugs war hier - ebenso wie bei dem Wohnmobil - nicht möglich. Die Käuferin durfte den Benz zurückgeben und erhielt ihr Geld zurück.


Obwohl das Urteil nur für den Einzelfall gilt, gibt es doch wertvolle Hinweise, wie Verbraucher sich beim Kauf eines Autos zu verhalten haben. Eines ist jetzt klarer: Allein wegen der Tatsache, dass eine Umweltplakette an der Windschutzscheibe prangt, kann sich der Käufer nicht automatisch schließen, dass der Wagen auch die erforderlichen Grenzwerte einhält. Ratsam ist es also, sich vor der Unterschrift unter dem Kaufvertrag genau beim Hersteller zu erkundigen.

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