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08. Juni 2011

Unfall im Ausland: Ruhe bewahren, nichts unterschreiben

 Von Tobias Hanraths
Ein Unfall im Ausland kann die Urlaubsreise schnell verleiden. Foto: ADAC-Tour Press

Das Ende einer Urlaubsfahrt: Gerade fährt man noch durch die Toskana, dann gibt es einen Knall und plötzlich steht das Auto verbeult am Straßenrand. Wer jetzt Ruhe bewahrt, muss die Ferien noch nicht abhaken.

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Das Ende einer Urlaubsfahrt: Gerade fährt man noch durch die Toskana, dann gibt es einen Knall und plötzlich steht das Auto verbeult am Straßenrand. Wer jetzt Ruhe bewahrt, muss die Ferien noch nicht abhaken.

Stress, Sprachbarriere, fremde Gesetze - ein Autounfall in den Ferien ist für viele eine Horrorvorstellung. Nicht völlig zu Unrecht: Selbst für Urlauber, die den Crash nicht selber verursacht haben, kann es schwierig werden, im Ausland Recht und damit Geld zu bekommen.

Doch auf den Fall des Fälle kann man sich vorbereiten. Und innerhalb der Europäischen Union ist das Szenario nicht mehr ganz so düster: „Da gab es einige Reformen, die zumindest für eine zügigere Abwicklung von Schadensfällen gesorgt haben“, sagt Volker Lempp vom Auto Club Europa (ACE).

Bianca Boss vom Bund der Versicherten (BdV) rät, bei Auslandsreisen mit dem Auto unbedingt die Grüne Versicherungskarte dabei zu haben. Bei Unfällen vereinfacht das Dokument die Schadensregulierung. Die Karte wird von den Kfz-Versicherern ausgestellt und dient als Nachweis für eine gültige Haftpflichtversicherung. Innerhalb der EU reicht zwar auch das amtliche Kennzeichen als Versicherungsnachweis. In einigen Ländern hat sich das allerdings noch nicht herumgesprochen.

Bei der späteren Schadensregulierung warnt Verkehrsrechtler Lempp davor, deutsches Rechtsverständnis einfach auf das Urlaubsland zu übertragen: „Das Versicherungsrecht in anderen Ländern fällt anders als bei uns oft deutlich zu Ungunsten des Unfallopfers aus.“ In Frankreich übernehme die Versicherung des Verursachers zum Beispiel keine Anwalts- oder Sachverständigenkosten – auch nicht die des Geschädigten.

„Grundsätzlich gilt immer die Rechtsprechung des Landes, in dem der Unfall passiert", erklärt Lempp. Einzige Ausnahme: Stoßen zum Beispiel in Italien oder Holland zwei Autofahrer aus Deutschland zusammen, können sie die Schadensregulierung nach deutschem Recht abhandeln. Für alle anderen gelten die Regeln vor Ort. (dpa, qui)

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