Frankfurt/Main. Die Benutzung elektronischer Leseplätze in Bibliotheken verstößt nicht gegen das Urheberrecht von Verlagen. Das hat das Landgericht Frankfurt in einem am Donnerstag bekanntgewordenen Urteil entschieden. Die Richter wiesen damit im Eilverfahren den Antrag des Eugen Ulmer Verlags zurück.
Der Verlag wollte es der Technischen Universität (TU) Darmstadt verbieten lassen, weiterhin den Inhalt seiner wissenschaftlichen Veröffentlichungen den Benutzern ihrer Bibliothek kostenlos elektronisch zur Verfügung zu stellen. In der gleichen Entscheidung sahen die Richter jedoch in der Möglichkeit, Texte und Inhalte der Bücher teilweise oder komplett mittels USB-Stick herunterzuladen, einen Verstoß gegen das Urheberrecht der Verlage. Dem Verbots-Antrag des Verlags wurde in diesem Teil stattgegeben. (AZ 2-06 O 172/09).
Vorsitzender Richter Werner Rau hatte bereits in der mündlichen Verhandlung am Mittwoch darauf hingewiesen, dass eine elektronische Verwertung von Buchinhalten urheberrechtlich solange zulässig sei, wie keine "dem entgegenstehende Verträge bestehen". Dies sei bei der Uni Darmstadt nicht der Fall. Lediglich das Herunterladen und Kopieren der Buchinhalte berühre urheberrechtliche Belange.
In dem Prozess war es um das Buch "Einführung in die neuere Geschichte" des Historikers Winfried Schulze gegangen, das im Eugen Ulmer Verlag erschienen ist. Von den Rechtsanwälten beider Parteien wurde dem Prozess "Pilotcharakter" zugemessen dpa
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