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Bundesverfassungsgericht: Illegale Beweise können gültig sein

Ein Beweisverwertungsverbot für illegal erworbene Daten von Steuerflüchtlingen zu erstreiten, wäre in Karlsruhe nicht ohne jede Erfolgsaussicht - aber eine Herkulesaufgabe.

Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht wird in nächster Zeit voraussichtlich keine Antwort auf die Frage geben, ob der staatliche Kauf illegaler Kontodaten zu einem Beweisverwertungsverbot in Steuerhinterziehungsprozessen führt. Entsprechende Zeitungsmeldungen sind zumindest irreführend.

Richtig ist, dass dem Zweiten Senat seit einem halben Jahr eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Wohnungsdurchsuchung vorliegt. Bei dem Verdächtigen war durchsucht worden, weil er sich auf der Liste der Liechtensteiner Kontoinhaber befindet. Diese Daten hatte der Bundesnachrichtendienst vor zwei Jahren gekauft und an die Finanzbehörden weitergegeben.

Der Verteidiger des Verdächtigen hält die Durchsuchung für rechtswidrig. Der Datenkauf sei illegal gewesen - und deshalb hätte niemals ein Anfangsverdacht der Steuerhinterziehung auf diese Daten gestützt werden dürfen. Mangels Anfangsverdacht sei die Genehmigung der Hausdurchsuchung rechtswidrig. Das Landgericht Bochum sah das anders und lehnte die Beschwerde ab. Hiergegen richtet sich jetzt die Verfassungsbeschwerde.

Es ist die Aufgabe eines Verteidigers, alles rechtlich Mögliche für seinen Mandanten zu tun. Es ist auch das Recht eines Verteidigers, seine Verfassungsbeschwerde publik und damit sich selbst bekannt zu machen.

Der ausstehende Beschluss zur Hausdurchsuchung muss keine Folgen für den Prozess wegen Steuerhinterziehung haben. Selbst wenn die Hausdurchsuchung rechtswidrig war, können die dabei beschlagnahmten Beweise im Prozess verwertet werden. So ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts selbst. Es ist erst ein halbes Jahr her, dass eine Kammer des Zweiten Senats so entschieden hat.

Der damalige Fall spielte in München. Ein Mann stand im Verdacht, bei E-Bay eine gefälschte Uhr verkauft zu haben. Es kam zur Wohnungsdurchsuchung, die das Bundesverfassungsgericht später für rechtswidrig erklärte. Die Verdachtslage sei zu dünn gewesen, so die Verfassungsrichter. Bei dieser rechtswidrigen Hausdurchsuchung fand die Polizei zufällig 463 Gramm Haschisch. Es kam zur Anklage und zu einer Bewährungsstrafe.

Noch einmal ging der Fall nach Karlsruhe. Der Verteidiger rügte, dass die beschlagnahmten Drogen nicht hätten verwertet werden dürfen, weil bereits die Hausdurchsuchung rechtswidrig war. Falsch, urteilte eine Kammer des Zweiten Senats am 2. Juli 2009. Beweisverwertungsverbote seien im deutschen Recht die Ausnahme, selbst nach rechtswidrigen Hausdurchsuchungen - so das einstimmige Urteil der Kammer.

Ist es also ohne jede Erfolgsaussicht, in Karlsruhe ein Beweisverwertungsverbot zu erstreiten? Nicht zwingend. Aber vor dem Verteidiger liegt die Herkulesaufgabe, die bisherige Rechtsprechung umzukrempeln.

Autor:  Ursula Knapp
Datum:  3 | 2 | 2010
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