Wenn ein Schweizer Banker geschäftlich durch Deutschland reisen würde mit einer CD im Gepäck, wie sie jetzt angekauft wird, dann dürfte die Polizei diese CD beschlagnahmen - notfalls mit Gewalt. Denn sie ist ein Beweismittel für Strafverfahren gegen die Steuerflüchtigen. Darüber ist man sich einig. Doch meinen viele, dass etwas ganz anderes gilt, wenn der Staat eine CD kauft, die ein Banker heimlich gebrannt hat. Sie sagen, das Brennen und Weitergeben sei eine Straftat, das Ankaufen eine Beteiligung daran, und der Staat dürfe sich nicht an Straftaten beteiligen. Tue er es doch, sei alles, was er dadurch erlange, als Beweismittel unverwertbar. Das ist falsch.
Zunächst ist zweifelhaft, ob sich der abtrünnige Banker strafbar macht. Entscheidend sind zwei Begriffe: der des Geheimnisses, das der Täter verrät, und derjenige der Daten, die er unbefugt weitergibt. Die Frage ist, ob sie auch illegale Geheimnisse und Daten erfassen. Denn auf der CD sind so gut wie ausschließlich Informationen über Straftaten; wie auf der Liste eines Mafioso mit den Politikern, die er besticht. In den USA nehmen die Juristen an, dass illegale Geheimnisse nicht schutzwürdig sind und dass sich nicht strafbar macht, wer sie offenbart. In Deutschland vertreten die meisten Autoren das Gegenteil.
Tonio Walter ist Professor für Strafrecht an der Universität Regensburg und gehört im Stadtrat der SPD-Fraktion an.
Betrug gehört offenbart
Sie begründen es damit, dass sich doch auch strafbar mache, wer einen Dieb bestehle, und dass die Rechtfertigungsgründe - etwa Notwehr - geeigneter seien, um im Einzelfall für Straffreiheit zu sorgen. Doch geht es beim Diebstahl darum, krudes Faustrecht zu verhindern, die Tathandlung ist eine körperliche Wegnahme: Zulangen gegen den Willen des Besitzers. Das ist nicht unser Fall. Näher liegt eine Parallele zum Betrug. Und für ihn ist grundsätzlich anerkannt, dass es das Strafrecht nicht interessiert, wenn der eine Ganove den anderen übers Ohr haut. Das sollte auch für dunkle Geschäftsgeheimnisse gelten. Sie gehören nicht geschützt, sondern offenbart; egal mit welchem Motiv. Das gebietet auch der Schutz der Konkurrenten, die sich rechtmäßig verhalten.
Aber nehmen wir an, dass auch illegale Geheimnisse vom Strafrecht geschützt werden. Gibt es für den abtrünnigen Banker eine Rechtfertigung? Ja, den Notstand. Er setzt voraus, dass die Tat ein wesentlich überwiegendes Interesse schützt. Es stehen sich gegenüber: das Interesse der Bank, ihre - nach deutschem Recht - kriminellen Machenschaften zu verheimlichen, und das Interesse Deutschlands, seine Steuern zu bekommen und Straftäter zu fassen. Ein klarer Fall. Allerdings sagen viele, die Rechtfertigung scheitere, wenn jemand - wie hier - zugunsten des Staates handle. Richtig ist, dass wir keine selbsternannten Hilfssheriffs wollen, die zum Beispiel eigenmächtig Wohnungen durchsuchen. Aber in unserem Fall geht es schlicht um die Weitergabe von Informationen. Wollte man auch sie bei Strafe verbieten, dann brächen für Wirtschaftskriminelle goldene Zeiten an. Denn es wäre dann jedem Arbeitnehmer verboten, Anzeige zu erstatten, wenn er kriminelle Handlungen seiner Firma mitbekommt.
Außerdem wird behauptet, es fehle dem abtrünnigen Banker der Wille, Deutschland zu helfen. Er wolle nur das Geld. Das stimmt zwar, ist aber ohne Belang. Man stelle sich vor, ein Hund fällt ein Mädchen an. Jemand erschießt den Hund. Das Mädchen war ihm allerdings egal; sein Motiv ist Hass auf den Hundebesitzer. Soll man ihm jetzt die Rechtfertigung streichen - und ihn folglich bei Strafe verpflichten, das Mädchen sterben zu lassen? Nein; es muss reichen, dass er die Lage erfasst. Wie unser Banker.
Und nun nehmen wir noch an, der Banker mache sich durch die Übergabe der CD doch strafbar. Sind die deutschen Beamten seine Komplizen? Nein. Denn ihnen steht ein Rechtfertigungsgrund zur Seite, und zwar die allgemeine Befugnis, beim Verdacht von Straftaten "Ermittlungen jeder Art" vorzunehmen, wie das Gesetz sagt. Zwar gibt es für besonders unangenehme Maßnahmen spezielle Vorschriften, etwa für eine Durchsuchung. Ein Kaufgeschäft ist kein solcher Eingriff. Es wäre auch merkwürdig: die Polizei dürfte den Banker in Deutschland festhalten, durchsuchen und die CD beschlagnahmen - und nun soll es verboten sein, sie zu kaufen? Zudem: Die Informationen gelangen nicht zu XY, sondern zum Staat, der strengsten Datenschutz praktiziert.
Wenn Deutschland aber befugt ist, die CD zu kaufen, dann muss es das auch tun. Soweit Behörden Kenntnis davon erlangen, dass eine Straftat begangen wurde, sind sie gesetzlich verpflichtet zu ermitteln; Legalitätsprinzip nennt man das. Es gibt Ausnahmen, aber nicht für unseren Fall. Ich bin froh, dass sich die Verantwortlichen richtig entschieden haben.