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Fall Gäfgen: Das Dilemma des Rechtsstaats

Magnus Gäfgen, Kindsmörder, erhält Schmerzensgeld. Das Urteil spaltet die Nation. Doch der erste Artikel des Grundgesetzes, die Menschenwürde, gilt ganz oder gar nicht, für alle und immer.

Magnus Gäfgen im Jahr 2003 vor Gericht.
Magnus Gäfgen im Jahr 2003 vor Gericht.
Foto: dpa

„Es ist nicht zu verstehen, was in unserem Rechtssystem möglich ist … Dieser Herr Gäfgen dürfte … keinerlei Menschenrechte besitzen.“
Aus einem Leserbrief in der Frankfurter Rundschau vom 8. 8. 2011.

Es gibt viele Äußerungen dieser Art, auch Tage nach dem Urteil des Frankfurter Landgerichts, das dem Mörder Magnus Gäfgen ein Schmerzensgeld zusprach, weil Polizisten ihm im Verhör mit Folter drohten. Die erste Antwort, die gegeben werden muss, ist sowohl zwingend als auch unzureichend. Sie lautet: Der Satz „Dieser Mensch dürfte keinerlei Menschenrechte haben“ steht zum Rechtsstaat in einem unauflöslichen Widerspruch. Der erste Artikel des Grundgesetzes – „Die Würde des Menschen ist unantastbar“ – duldet keine Ausnahme. Er gilt ganz oder gar nicht. Für alle und für immer.

Wer ihn infrage stellt, und sei es für einen kalten Verbrecher, stellt auch den Schutz der eigenen Menschenwürde infrage. Er unterwirft diese Würde der politischen oder gar polizeilichen Abwägung, ob ein „guter Zweck“ ihre Verletzung rechtfertigt. Und so unbestreitbar gut der Zweck bei Gäfgen war – dem geständigen Mörder den Aufenthaltsort des nach damaliger Ansicht vielleicht noch lebenden Opfers zu entlocken –, so eindeutig ist auch: Einmal zur Disposition der Abwägung gestellt, kann die Unhintergehbarkeit des Grundrechts auch anderen Zielen zum Opfer fallen. Noch jede Diktatur hat „gute Zwecke“ erfunden, die Menschenwürde zu brechen.

So weit das Rechtsstaats-Argument. Richtig, aber auch unzureichend, wie gesagt. Wer es verwendet, sieht sich nämlich der nicht unberechtigten Frage gegenüber: Was ist mit der Menschenwürde des kleinen, entführten Jakob von Metzler? Diese Frage ist berechtigt, weil sie der systematischen, abstrakt erscheinenden Kategorie des rechtsstaatlichen Grundrechtsschutzes die konkrete Perspektive des Opfers und seiner Angehörigen gegenüberstellt. Und doch muss das Rechtsstaats-Argument am Ende obsiegen.

Das schwere Dilemma, für das der Fall Gäfgen steht, lässt sich auch als Kategorien-Konflikt beschreiben. Es stehen sich auf den ersten Blick die System-Kategorie Rechtsstaat und die konkret-moralische Kategorie Opferschutz gegenüber, der ja im Übrigen dem Rechtsstaat nicht weniger obliegt. Und natürlich wird das moralische Empfinden der meisten Menschen der Chance, das unschuldige Kind vielleicht lebend zu entdecken, den Vorzug geben vor der Würde und vollständigen Unversehrtheit des geständigen Entführers, von dem man noch nicht wusste, dass er schon zum Mörder geworden war.

Es ist nicht leicht in diesem Dilemma der vermeintlich abstrakten Kategorie des Würde-Schutzes für den Verbrecher den Vorzug zu geben. Wer das tut, sagt im Konkreten: Das Lebensrecht eines entführten Kindes steht im Ex-tremfall hinter dem Recht des Täters auf Unversehrtheit zurück.

Ja, dazu könnte es im Extremfall kommen, und genau darauf wird der Fall Gäfgen oft zugespitzt. Aber genau darin liegt der Denkfehler: Nicht einmal bei diesem Beispiel kann als sicher gelten, ob Folterdrohung und Folter zur Rettung geführt hätten, hätte das Kind noch gelebt. Und schon wegen der jeweiligen Einmaligkeit kann eine bestimmte konkrete Konstellation als Gebrauchsanleitung für staatliches Handeln nie und nimmer herhalten.

Geld vom Staat für Kindsmörder Gäfgen

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Der Staat ist der erste und wichtigste Verteidiger der Rechtsordnung

Warum nicht? Jakob von Metzler wurde von einem Mann entführt und getötet, der auf schwerstmögliche Weise gegen das Recht verstieß. Damit habe er sich gegen die Rechtsordnung gestellt und also den eigenen Schutz durch diese Rechtsordnung verwirkt, heißt es. Die Konsequenz: Ein Polizist müsse das Recht haben, mit gleicher Münze – Verletzung der Menschenwürde – zurückzuzahlen. Aber ist es wirklich so schwer nachzuvollziehen, dass der Staat, immerhin wichtigster Träger und Verteidiger dieser Rechtsordnung, sich mit dem Verächter dieser Ordnung auf eine Stufe stellte, wollte er seine Beamten zu solchem Handeln ermutigen?

Täte er das, dann würde der Staat seine Diener in die furchtbare Lage bringen, entscheiden zu müssen, ob das Folterverbot nun gerade gilt oder nicht. Ob die Beamten die Menschenwürde des Täters, über die sie mit Gewissheit verfügen können, zur Disposition einer ungewissen Aussicht stellen dürfen, ein Leben zu retten. Man muss nicht viel von Geschichte verstehen, um derartige Verhältnisse auf den Begriff zu bringen: Willkür. Willkür auch dann, wenn die konkret Beteiligten sehr sicher sind, für den guten Zweck zu handeln.

Die gegenwärtige Debatte dient also vielleicht dem Boulevard, aber nicht der Wahrheitsfindung. Was als Unbehagen aus allgemeinem Moralempfinden noch zu verstehen ist, gerät als öffentliche Kampagne zur Attacke auf den Rechtsstaat insgesamt. Das systematische Verschweigen der übergeordneten Rechtsstaats-Problematik trägt zu einer Entpolitisierung und Irrationalisierung politischer Fragen bei. Sie nährt das irreale Verlangen nach Lösungen, die vor Verbrechen und Verbrechern um jeden Preis Schutz bieten. Und sie verschweigt, dass diesen Preis wir, die Gesellschaft, bezahlen müssten. Er bestünde in einem Leben unter staatlicher Willkür.

Es wäre schön, wenn denjenigen, die sich solche Sorgen machen, nicht Gleichgültigkeit gegenüber Opfern unterstellt würde. Natürlich möchte jeder Bürger sicher sein, dass alles Mögliche getan wird, ihn und seine Nächsten zu schützen und notfalls zu retten. Aber es ist ein Irrglaube, das werde in Zukunft leichter, wenn man die Schotten des Grundgesetzes einen Spalt öffnete. Die historische Erfahrung belegt das Gegenteil: Wo Menschenwürde zur Disposition stand, war allemal nicht das Verbrechen besiegt, sondern die freie und demokratische Verfasstheit von Gesellschaften.

Einige der Nachdenklicheren in der Gäfgen-Debatte mögen diesem Befund nicht widersprechen, verweisen aber auf die Grenzen, die dem Rechtsstaatsschutz durch buchstabengenaue Gesetzestreue gesetzt sind. Sie erinnern an die „Radbruchsche Formel“, in der der Rechtsphilosoph Gustav Radbruch 1946 die fließenden Grenzen des Rechtspositivismus markierte: Es gibt, so die Kurzfassung, das Recht und sogar die Pflicht, sich dem geschriebenen Recht zu entziehen, wenn es sich um „unrichtiges Recht“ handelt. Es ist diese Formel, die deutsche Gerichte einsetzten, als es erst um Nazi-Täter und dann um Mauerschützen ging. Beide, so die Urteile, konnten sich nicht darauf berufen, dem damaligen Gesetz gerecht geworden zu sein, weil diese Gesetze selbst inhuman, also „unrichtig“ waren.

Schon bei den Mauerschützen war diese Rechtsprechung höchst umstritten. Lässt sie sich nun sogar auf die Gäfgen-Konstellation übertragen? Nein! Es würde bedeuten, die Pflicht des Staates und seiner Diener zum absoluten Schutz der Menschenwürde, den ersten Leitsatz des Rechtsstaats also, einzuordnen in die Kategorie des „unrichtigen“ Rechts. Es würde bedeuten, Artikel Eins des Grundgesetzes gleichzusetzen mit den inhumanen Rechtssetzungen von Diktaturen.

Autor:  Stephan Hebel
Datum:  9 | 8 | 2011
Kommentare:  7
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