Man weiß nicht, worüber man sich bei der Lektüre des Artikels von Winfried Hassemer mehr wundern soll: über die Unbefangenheit des offensiven Tons oder über die Problematik der Argumente. Ersteres erstaunt angesichts der verantwortungsvollen Ämter, die Hassemer als Strafrechtslehrer und Verfassungsrichter lange Jahre innehatte. Letzteres gilt zunächst für den Vorwurf des "Kategorienfehlers".
Hierbei handelt es sich klassischerweise um die logisch unzulässige oder sinnlose Anwendung von Begriffen aus einer Kategorie auf eine andere, (z.B. wenn man sagt, der Ball "fürchte" den Aufprall auf die Wand). Dass bei den Aussagen von Neurowissenschaftlern, Psychologen und Philosophen (von Hassemer merkwürdigerweise "Humanbiologen" genannt) über die Existenz oder Nichtexistenz von Willensfreiheit und Schuldfähigkeit ein solcher Kategorienfehler vorliegt, ist mehr als fraglich, denn diese Wissenschaftler befassen sich typischerweise, wenn auch aus unterschiedlichen Richtungen, nun einmal auch mit Fragen, die die Legitimation des strafrechtlichen Schuldprinzips betreffen.
Die Frage nach der Schuld und Verantwortung hat in den letzten Jahren nicht allein Strafrechtler beschäftigt. Gerade die Hirnforschung hat sich in die Debatte vehement eingemischt. Zuletzt wurde die Disziplin dafür von dem ehemaligen Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Winfried Hassemer, in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (v. 15. Juni) unter dem Titel "Haltet den geborenen Dieb!" attackiert.
Wir haben daraufhin den Verhaltensphysiologen und Neurobiologen Gerhard Roth um eine Entgegnung gebeten. Roth ist neben Wolf Singer der in den letzten Jahren prominenteste Hirnforscher, der sich immer wieder in die Debatte um die Willensfreiheit, die Natur des Geistes, die Wurzeln der Persönlichkeit und des Ichs eingemischt hat. Roth hat die neurobiologische Herausforderung in seinen Büchern und zahlreichen Aufsätzen stets als "zutiefst interdisziplinäre Forschung" verstanden.
"Ändert die Hirnforschung das Strafrecht?", stellte sich daher nicht von ungefähr etwa der Strafrechtler Klaus Lüderssen die Frage. Bei der Gehirn-Debatte geht es äußert kontrovers um die Frage der Determination menschlichen Handelns und die "Voraussetzung für einen selbstinitiierenden Willen" (Lüderssen), worauf auch das Strafrecht eine Antwort finden muss - und an einer antiquierten festhält, wie unsere beiden Autoren in ihrem Beitrag argumentieren.
Das Prinzip der Schuld bildet eine unabdingbare Grundlage des deutschen Strafrechts. Dabei wird nach herrschender Strafrechtslehre die Schuld als Verletzung eines moralischen Gebots verstanden.Dabei sagt das Strafrecht nicht, was Schuld bedeutet, sondern betont, wann jemand ohne Schuld handelt.
§ 20 des Strafgesetzbuches formuliert: "Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln."
Was ist Verantwortlichkeit? Was ist Schuld, vor allem im Zusammenhang mit der Willensfreiheit? Handelt es sich bei ihr um so etwas wie einen Phantomglauben, gar eine Phantominstanz? In der Kontroverse ist den empirisch-naturalistischen Wissenschaften immer wieder der Vorwurf gemacht worden, sie hätten keinen philosophisch begründeten Begriff von dem, worüber sie sprechen. Wiederum die metaphy-sische Begründung der Willensfreiheit sah sich dem Vorwurf empirisch un-haltbarer Spekulationen ausgesetzt. Aber sind die Grenzen naturwissenschaftlicher Erkenntnismöglichkeiten wiederum zwangsläufig die Grenzen menschlicher Erkenntnisfähigkeiten überhaupt? - Kontroverse und Polemik werden angesichts der Legitimitätspro-bleme des Strafrechts dem Bürger erhalten bleiben. (ChTh)
Hierzu gehört vor allem die Frage, ob es irgendeine empirische Evidenz dafür gibt, dass Menschen unter identischen physisch-psychischen Bedingungen einen anderen handlungswirksamen Willen hätten bilden können. Dass ein solcher "Alternativismus" dem geltenden Strafrecht zugrunde liegt, folgt aus Paragraph 20 des Strafgesetzbuches (StGB), der die Schuldunfähigkeit wegen geistiger Störungen regelt. Danach handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat aufgrund einer geistigen Störung nicht fähig war, sich rechtmäßig zu verhalten. Diejenigen Täter, die keine entsprechende Störung aufweisen, also schuldfähig sind, hätten sich demnach rechtmäßig verhalten und ihre Tat vermeiden können.
Dieser Paragraph belegt deshalb im Umkehrschluss, dass das Strafrecht für die Schuldfähigkeit die Möglichkeit zum Andershandelnkönnen in der konkreten Tatsituation und damit Willensfreiheit in einem "starken" Sinne voraussetzt. Im Gegensatz zu vielen Strafrechtstheoretikern, die für den Schuldvorwurf weniger verlangen, hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach klargestellt, dass nur ein strafrechtlicher Vorwurf im Sinne eines begründeten ethischen Vorwurfs den Vergeltungszweck der Strafe legitimieren könne: "Andernfalls wäre die Strafe eine mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbare Vergeltung für einen Vorgang, den der Betroffene nicht zu verantworten hat."
Dass der Täter auch einen anderen handlungswirksamen Willen hätte bilden können, dafür hat aber bisher keine Wissenschaft irgendeinen empirischen Beweis, ja auch nur ein plausibles Indiz liefern können. Selbst Immanuel Kant, einer der geistigen Väter der Idee eines freien Willens, hat nachdrücklich betont, dass der Alternativismus bzw. eine "von selbst beginnende Kausalkette" empirisch niemals festzustellen sei.
Daraus ergibt sich, dass das geltende Strafrecht auf einem Konzept ohne empirisches Fundament beruht. Artikel 6 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention fordert aber den positiven Nachweis der Schuld, nicht etwa umgekehrt nur der Schuldunfähigkeit, wie es § 20 StGB tut. Daran offenbart sich ein Legitimationsdefizit des Strafrechts. Das ist aber ganz offensichtlich keine Erkenntnis der Neurowissenschaften, sondern Folge einer metaphysischen Freiheitsannahme, die mit dem heutigen Verständnis von Objektivität und Überprüfbarkeit des Strafrechts kaum mehr vereinbar erscheint.
Die Neurowissenschaften knüpfen genau dort an, wo die Hirnforschung schon seit langem von den Strafrichtern zu Rate gezogen wird: Bei psychischen Defekten von Tätern, wie sie von den §§ 20 und 21 StGB vorausgesetzt werden. Gerade die Tatsache, dass viele Straftäter zwar über Einsichtsfähigkeit verfügen, ihr Handeln aber aus hirnorganischen oder psychischen Gründen nicht daran ausrichten, hat die psychologische und neurowissenschaftliche Forschung der letzten Jahre intensiv beschäftigt. Die Forschung hier zurückzuweisen, hieße an einen 200 Jahre zurückliegenden Zustand anzuknüpfen, als Strafrichter noch allein und ohne sachverständigen Rat über das Vorliegen eines geistigen Defekts befanden.
Es ist aus heutiger Sicht bei der Schuldfrage wie auch sonst im Strafrecht aber inakzeptabel, nach Belieben mit der Empirie umzugehen (forensische Psychiater können bei ihrer gutachterlichen Tätigkeit ein Lied davon singen!) und sich, wenn sie der richterlichen Intuition widerspricht, auf die normative "Entscheidungshoheit" zurückzuziehen. Das, worüber entschieden wird, muss auch wissenschaftlich konsensfähig sein, um gesellschaftliche Akzeptanz zu finden.
Was also meint Hassemer, wenn er von einem Kategorienfehler spricht? Er ist der Auffassung, aus den empirischen Erkenntnissen der Hirnforschung würden unzulässigerweise Schlüsse für die normativen Bedingungen des Strafrechts abgeleitet. Natürlich können die Erkenntnisse der Neurowissenschaft nicht die Grenzen strafrechtlicher Zurechnung ziehen; das ist trivial. Aber sie können die sachlichen Gründe dieser Grenzziehung dort untersuchen, wo die Tür für die empirische Forschung schon einmal offen steht. Findet die Forschung also Hirnaktivitäten, die sich geistig-psychischen Erkrankungen im Sinne der §§ 20 und 21 StGB zuordnen lassen, so sind diese Erkenntnisse natürlich mit Blick auf das Willkürverbot (Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes) und den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" zu berücksichtigen.