"Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis.“ Kants Aussage über den Gemeinspruch erinnert dramatisch an den Einsatz der so genannten „Friedenstruppen“ in Afghanistan und die verfahrene Kommunikation der Kulturen in Europa. Auch Abdullahi Ahmed An-Nac’im verweist in seinem Beitrag über Islam, Scharia und Menschenrechte zu Recht auf die Diskrepanz theoretisch-ethischer Prinzipien und konkreter sozialer Wahrnehmung.
„Seit die Friedenstruppen des Westens das Dorf meiner Familie erreicht haben, wird dort mehr geschossen als je zuvor.“ Mit diesem Satz beschrieb eine Hamburger Schülerin im Jahre 2009 die Diskrepanz von Anspruch und Wirklichkeit. Der Einsatz von Gewalt steht nicht a priori im Widerspruch zu den Menschenrechten – schließlich ist es nicht nur legitim, sondern sogar geboten, den Gewaltverbrecher mit Gewalt zu stoppen. Schon Adorno zeigte, dass die Entbarbarisierung nicht ohne ein letztes Moment des Barbarischen zu haben ist. Das Eintreten für das Recht – so ließe sich entgegnen – ist nicht abhängig von der Zustimmung der Mehrheit. Wenn drei Bankräuber eine Geisel nehmen, so bleibt deren Anspruch auf Freiheit ungebrochen. Wie wunderbar wäre es, wenn der Mann der afghanischen Aisha daran gehindert worden wäre, ihr Nase und Ohren abzuschneiden. Die Meinung der Dorfgemeinschaft spielt für diese ethische Bewertung keine Rolle.
Markus Tiedemann lehrt Fachdidaktik des Ethikunterrichts an der FU Berlin.
In seinem Beitrag antwortet er auf den Text von Abdullahi Ahmed An-Na’im (FR v. 29.10.). Wir setzen damit unsere Serie fort über die Geltung der Menschenrechte und ihr Verhältnis zum Religiösen – Anfechtung oder Bestätigung? fr
Spirale der Gewalt
In der sozialen Wirklichkeit erweist sich diese Haltung jedoch als fatal. Abdullahi Ahmed An-Na’im ist zuzustimmen, wenn er daran erinnert, dass Menschenrechte „unter dem praktischen Vorbehalt [stehen], dass sie von den Menschen auch verstanden und angenommen werden müssen.“ Wenn ganze Völker im Namen der Menschenrechte eine scheinbar willkürliche Gewalt erleben, ist eine Zustimmung zu dieser Idee kaum zu erwarten. In der Tat wäre es nur ehrlich, sich zu diesem Dilemma und der dazugehörigen Verzweiflung zu bekennen. Die prinzipielle Ethik fordert, die vielen Aishas nicht ihrem Schicksal zu überlassen. Gleichzeitig droht eine Spirale der Gewalt und eine gefährliche Verhärtung der Konfliktwahrnehmung als Kampf der Kulturen.
Allerdings ist es ebenso fatal, auf die prinzipielle Ethik der Menschenrechte zu verzichten. Menschenrechte sind kein religiöses Kulturgut. Vor allem muss zwischen Motivation und Verbindlichkeit unterschieden werden. Es ist wunderbar, wenn Religionen dazu beitragen die Menschenrechte zu beachten, zu befördern und zu schützen. Hans Küng hat im Projekt Weltethos diesen Weg beschritten und selbstverständlich sind auch alle muslimischen Initiativen herzlich willkommen. Auch ist es richtig, dass der Islam des siebten Jahrhundertes progressiv für Menschen- und Frauenrechte wirkte. Allerdings macht dies den Islam noch zu keiner Stütze des Humanismus. Gerade in den drei großen Buchreligionen häufen sich positive und erschreckende Impulse. Die Bergpredigt ist mit den Menschenrechten kompatibel, die Offenbarung des Johannes sicherlich nicht. Immer wieder muss daran erinnert werden, dass die Menschenrechte nicht durch, sondern gegen die Kirchen erstritten wurden. Selbstverständlich können Religionen zur Achtung der Menschenrechte motivieren, die Verbindlichkeit dieser Werte ist jedoch über die Zustimmung der Religionen erhaben.
Abdullahi Ahmed An-Na’im schreibt, dass alle Menschen das Recht haben, selbst darüber zu entscheiden, „was sie als Begründung der Menschenrechte anerkennen“. Wenn dies ernst gemeint ist, muss auch die Freiheit bestehen, die Menschenrechte als unbegründet oder falsch anzusehen. Als philosophische Metareflexion mag selbst dies noch zugestanden werden, nicht jedoch als religiöse oder gar soziale Disposition. Zusätzliche Motivation darf aus jeder Quelle gewonnen werden, doch zumindest die Verbindlichkeit des Gesellschaftsvertrages ist anzuerkennen.
Genau für diese Verbindlichkeit ist die prinzipielle Ethik unverzichtbar und genau hier irrt Abdullahi Ahmed An-Nac’im, wenn er Menschenrechte als „praktischen Begriff“ bezeichnet. Selbstverständlich ist jeder Muslim berechtigt, die Menschenrechte auch „auf der Grundlage seiner religiösen Überzeugung als verbindlich zu erachten.“ Er ist allerdings nicht frei darin, sie unabhängig von seinem religiösen Urteil als verbindlich akzeptieren zu müssen. Hierauf nicht zu bestehen hieße, einem ungebremsten Kulturrelativismus und der Relativierung der Menschenrechte das Wort zu reden.
Zudem ist nur aus sozialpädagogischer Perspektive einsichtig, warum wir eine speziell muslimische, buddhistische, christliche, jüdische, hinduistische oder pantheistische Begründung der Menschenrechte benötigen. Warum argumentieren wir nicht von Mensch zu Mensch, von einem vernunftbegabten Wesen zum anderen? Das Gegenüber allein als Muslim, Christ, Buddhist usw. anzusprechen, reduziert das Individuum auf seine Zugehörigkeit zu einer kulturellen Gruppe.
Wir erinnern uns: Kant war angetreten, um die Grundlagen der Moral a priori, also allein aus der allen Menschen zur Verfügung stehenden reinen praktischen Vernunft zu entwickeln. Man mag das kantische Projekt als unzureichend bezeichnen und den mangelnden Beweis einer reinen praktischen Vernunft kritisieren, dies ändert jedoch nichts daran, dass alle Alternativen weit hinter der Plausibilität dieses Ansatzes zurückbleiben. Vergleicht man etwa die willkürlichen Prämissen der religiösen Normsysteme mit dem angelsächsischen Kontraktualismus, dem Utilitarismus oder der kantischen Deontologie so erscheinen letztgenannte wie mächtige Bauwerke der Konsistenz.
Menschenrechte, Meinungsfreiheit und Gewaltenteilung mögen erstmals in Europa formuliert worden sein, dies macht sie jedoch nicht zu europäischen Exklusivitäten. Der Vorwurf des Eurozentrismus versäumt in diesem Punkt zwischen der historischen Genese und dem Geltungsanspruch zu unterscheiden. Gilt der Satz des Pythagoras etwa nur in Europa? Ist chinesische Medizin nur für Asiaten wirksam? Hat das urbane Planungsvermögen der alten Maya in anderen Erdteilen keine Gültigkeit? Wären die ägyptischen Pyramiden in Europa eingestürzt? Nein, es bedarf allein der Bereitschaft zum Vernunftgebrauch und nicht eines spezifisch kulturellen Hintergrundes, um den kulturübergreifenden Wert dieser Errungenschaften zu erkennen. Die Charta der Vereinten Nationen und die Menschenrechtskonventionen ruhen auf eben dieser Grundlage.
Die Sünde des Westens
In diesem Kontext könnte und sollte Abdullahi Ahmed An-Na’im auch mit dem so genannten Westen wesentlich härter ins Gericht gehen. „Die Durchsetzung der Menschenrechte muss immer auch den Menschenrechten entsprechen.“ Die Sünde des Westens ist nicht sein Scheitern in Afghanistan und nicht der Mangel an Religionspädagogik, sondern der völkerrechtswidrige Krieg im Irak und der Verrat an allen Geboten des Rechts in Guantánamo.
Allerdings versäumt auch die islamische Welt zahllose Gelegenheiten, sich als Partner der Menschenrechte zu erweisen. Das oben erwähnte Afghanistan ist ein gutes Beispiel. Der Einsatz in Afghanistan wird durch den Hilferuf einer gewählten Regierung und das Votum der Vereinten Nationen getragen. Die große Mehrheit der muslimischen Staaten hat diesem Einsatz zugestimmt. Wo also sind die muslimischen Truppen? Ein gemeinsamer Einsatz muslimischer und nicht-muslimischer Streitkräfte würde vielleicht nicht die Gewalt, wohl aber die Wahrnehmung der Bevölkerung und die Gefahr eines Kampfes der Kulturen nachhaltig verändern. Wie sehr die Ära Bush derartige Kooperationen auch belastet haben mag, sie entbindet niemanden von seiner Verantwortung.
Es bedarf also Prinzipientreue aller Beteiligten, um glaubhaft zu sein. Auch wäre es dumm, die motivierende Kraft der Religionen im Einsatz für die Menschenrechte ungenutzt zu lassen. Allerdings vermögen allein nichtreligiöse Prämissen eine universale Verbindlichkeit der Menschenrechte zu fundieren. Sind diese Prinzipien anerkannt, mag jeder nach seiner Fasson selig werden. Trägt die Beachtung der Menschenrechte zur Seligkeit bei: wunderbar. Wenn ihre Beachtung aber der religiösen Seligkeit im Wege steht, dann sind es nicht die Menschenrechte, die reformiert oder überwunden werden müssen.