11. September 2001 - 1 | 9 | 2011

9/11 Jahrestag

Der Preis des Anti-Terror-Kampfs

Der Einschlag des zweiten Flugzeugs am 11. September 2001.
Foto: dapd
Von Christian Bommarius

Mit immer schärferer Überwachung der Bürger soll deren Sicherheit geschützt werden, aber vor allem bezahlen sie die mit einem empfindlichen Verlust an Freiheit.

Die Preisgabe der Menschenrechte ist die Voraussetzung ihrer erfolgreichen Verteidigung. Das ist die Formel, nach der seit Jahr und Tag der „Krieg gegen den Terror“ betrieben wird. Die Misshandlungen in Abu Ghoreib, die menschenrechtswidrigen Haftbedingungen in Guantánamo sind nur Symbole dieser Maxime. Seit die US-Regierung unter Präsident George W. Bush befand, Tausende gefangene mutmaßliche oder tatsächliche Al-Kaida-Terroristen seien weder Kombattanten – dann wären sie dem Schutz der Genfer Konventionen unterstellt – noch Kriminelle – dann gälten für sie alle Rechte der US-amerikanischen Strafprozessordnung –, sondern rechtlose Dritte ohne Anspruch auf Achtung ihrer Menschenwürde, seit sie befand, das Folterverbot sei selbstverständlich die Regel, die Folter aber die ebenso selbstverständliche Ausnahme, ist der rechtsfreie Raum wieder ein dicht besiedelter Ort.

Bush hat sich also nicht damit begnügt, gleich zu Beginn seines Feldzugs gegen den Terrorismus im Namen der Sicherheit vermeintlich unverbrüchliche Menschenrechte im eigenen Land ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen – das hatte mit derselben Begründung und ebenfalls ohne Skrupel vor ihm bereits Abraham Lincoln während des amerikanischen Bürgerkrieges getan. Aber Bush war der erste US-Präsident, der den rechtsfreien Raum wieder zum legitimen politischen Aktionsgebiet erklärte und damit die Geschichte des Völkerrechts der vergangenen Jahrhunderte umstandslos widerrief. Er präsidierte der ersten US-Regierung, die das Verbot der Folter nicht nur relativierte, sondern die Anwendung der Folter zum Gebot der Stunde erklärte.

Staatsfeinde ohne Menschenrechte

Das Wiedereinführen der Folter zur Verteidigung westlicher Werte wurde – und wird bis heute – in Deutschland unter dem Begriff „Feindstrafrecht“ diskutiert. Der Begriff ist eine Lüge. Denn das „Feindstrafrecht“ verweigert den „Feinden des Rechts“ eben das, was es verheißt – das Recht. Vom Strafrechtler Günther Jakobs 1985 kreiert, bezeichnet der Begriff ein Recht, das „Staatsfeinde“ außerhalb der Gesellschaft stellt und ihnen verweigert, sich auf die Menschenrechte zu berufen. Diese Lehre hat erst seit 2001 von Strafrechtlern und auch von Experten des Staatsrechts einigen Zuspruch bekommen.

Den Auftakt zur Umwertung des Begriffs der Menschenwürde in Artikel 1 Grundgesetz lieferte 2003 Verfassungsrechtler Matthias Herdegen im Standard-Kommentar zum Grundgesetz, Maunz-Dürig-Herzog. Er erklärte die Bestimmung der Menschenwürde als unantastbare Substanz, vorpositiv und keinen Abwägungen zugänglich, zur nostalgischen Größe und stellte Artikel 1 in Konkurrenz zu anderen Grundrechten. Die Konsequenz daraus zog wenig später ein Beamter des Bundesinnenministeriums in dem Kommentar Schmidt-Bleibtreu/Klein zum Grundgesetz. Zum Fall des Kindermörders Markus Gäfgen, der einen Jungen entführt und erst nach Androhung von Folter die Polizei zur Leiche des Kindes geführt hatte, schrieb Hans Hofmann: „Bei einer Orientierung an Artikel 1, Absatz 1, des Grundgesetzes kann hier den bedrohten Rechtsgütern des entführten Kindes unter besonderer Berücksichtigung seines Lebensrechts ein Vorrang vor dem Recht auf körperliche Unversehrtheit des Tatverdächtigen gegeben werden.“ Was Hofmann nicht schreibt: Nicht das Grundrecht körperlicher Unversehrtheit, sondern die Unantastbarkeit der Menschenwürde schützt vor Folter.

Seite 2: Warum das Private nicht mehr privat ist

Seit dem 11. September 2001 ist das Selbstverständliche nicht mehr selbstverständlich. Folter zur Gefahrenabwehr? Bis zum Beginn dieses Jahrtausends war die Erkenntnis, dass rechtsstaatliche Folter oder ein folternder Rechtsstaat so unmöglich wären wie eine demokratische Diktatur, unbestritten. Unbestritten ist sie längst nicht mehr, wenn auch die Anhänger des Feindstrafrechts bisher in Deutschlands eine Minderheit bilden.

Im übrigen aber ist zur Gefahrenabwehr inzwischen vieles erlaubt, was vor zehn Jahren selbst hartnäckigste Vertreter des Law-and-Order-Gedankens nicht gefordert hätten. Nicht nur Deutschland, alle Länder der westlichen Welt haben den Rechtsstaat in einen Präventionsstaat, das Strafrecht in ein Gefahrenvorbeugungsrecht umgebaut. Nicht mehr nur das Verbrechen wird bekämpft, sondern schon seine Entstehung, nicht erst der Verbrecher ist zu ermitteln, sondern der Plan, durch dessen Verwirklichung er zum Verbrecher würde. Aber ein Staat, der alles über das Verbrechen wissen will, muss alles über seine Bürger wissen. Weil der Schutz der Sicherheit nicht mehr erst mit der Verwirklichung der Gefahren, sondern generell bei der Bekämpfung ihrer Möglichkeit beginnt, steht nicht mehr nur der Tatverdächtige unter Verdacht, sondern – bis zum Beweis des Gegenteils – jeder, der verdächtig sein könnte, Täter zu werden. Im Prinzip also: jeder.

Legalität nützt nichts mehr

Das bedingt eine – nationale und internationale – Sicherheitsarchitektur, die eine möglichst umfangreiche und effektive Informationsgewinnung garantiert. Denn der Schutz der Bevölkerung verlangt die Überwachung der Bevölkerung. Sie wurde mit den in den vergangenen Jahren beschlossenen Gesetzen zur inneren Sicherheit ermöglicht. Die Datenspeicherungen, das heimliche Abhören von Telefonaten, die Kontrolle der Bankkonten, die Erstellung von Bewegungsprofilen der Bevölkerung haben inzwischen ein derartiges Ausmaß erreicht, dass der ehemalige Bundesverfassungsrichter Dieter Grimm schon vor Jahren resümierte: „Der Einzelne kann ihn (den Staat, Anm. der Red.) durch legales Betragen nicht mehr auf Distanz halten.“

Obskure Gefahrenlage

Da niemand weiß, welche Gefahren den Bürgern drohen, weil niemand ermessen kann, wie groß die Gefahren sind, weil kein Mensch bestimmen kann, wann, wo und wem Gefahren drohen, lässt sich naturgemäß nicht sagen, welche Grundrechtseingriffe zur Abwehr dieser Gefahren in welchem Umfang geeignet, geboten und erforderlich sind. Weil keiner weiß und auch nicht wissen kann, wie sich der Staat zu den so oder so drohenden Gefahren zu verhalten hat, ist die Frage müßig, ob die Mittel zur Abwehr der Gefahren verhältnismäßig sind. Noch einmal Grimm: „Vor dieser Logik der Prävention versagt auch das inzwischen wichtigste Instrument der Freiheitssicherung: das Prinzip der Verhältnismäßigkeit.“

Sie versagt auch nach dem Wunsch und Willen des Gesetzgebers. Seit zehn Jahren erlauben die Anti-Terror-Gesetze den Geheimdiensten, überall die Daten von Bürgern abzufragen, ohne dass die jemals davon erfahren und ohne vorherige oder zumindest nachträgliche Prüfung durch einen Richter. Und bis heute wird auf die Prüfung verzichtet, ob die Anti-Terror-Gesetze geeignet, erforderlich und angemessen sind. Erst jetzt, nach zehn Jahren und der vom Bundeskabinett beschlossenen erneuten Verlängerung der Gesetze um weitere vier Jahre, wird eine Evaluierung ins Auge gefasst. Ein Pharmahersteller, der ein neues Medikament auf den Markt wirft und sich erst anschließend mit dessen Risiken beschäftigt, bekäme schnell Besuch vom Staatsanwalt. Der Gesetzgeber hingegen, der erst nach einem Jahrzehnt Tauglichkeit und Gefahren freiheitsbeschränkender Gesetze untersucht, verweist seit dem 11. September 2001 auf die Parole: Freiheitsrechte stören die Produktion von Sicherheit. Aber genau das macht sie aus.

Die Preisgabe der Menschenrechte ist die Voraussetzung ihrer erfolgreichen Verteidigung. Der deutsche Gesetzgeber hat vieles getan, um die Voraussetzung zu schaffen. Schon im Jahr 2003 schrieb der ehemalige Verfassungsrichter Jürgen Kühling das Fernmeldegeheimnis als Totalverlust ab. Doch hat die neue Sicherheitsarchitektur nicht nur die Vertraulichkeit des am Telefon gesprochenen Wortes beseitigt, sondern das Ende der Privatheit insgesamt beschleunigt. Sie wird zunehmend als Refugium des Kriminellen betrachtet, die Berufung auf private Geborgenheit als Vorwand für sinistre Pläne. Im Namen der Prävention wird der Rückzug des Individuums ins Private als Entzug vor Schutzinteressen der Gemeinschaft gedeutet: Wer sich die Freiheit nimmt, bei und für sich selbst zu bleiben, verwirkt das Recht auf diese Freiheit eben dadurch, dass er es in Anspruch nimmt. Denn wer sich verbirgt, der hat was zu verbergen. Das Private ist nicht mehr privat. Es ist ein Versteck.

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