Münster/Stuttgart. Ungewollt auf eine per Stoppschild gesperrte Kinderporno-Seite zu stoßen, kann dem Internetnutzer Ärger einbringen. Der Provider darf die dabei registrierten Nutzerdaten zwar nicht zur Strafverfolgung herausgegeben.
Das sagt der Medienrechtler Prof. Thomas Hoeren von der Universität Münster. So sieht es das am Donnerstag (18. Juni) vom Bundestag verabschiedete "Zugangserschwerungsgesetz" vor. Doch sobald die zuständige Behörde ein weiteres Verdachtsmoment gegen den Nutzer hat, werde sie die Daten anfordern. "Und der Provider müsste sie dann laut der Strafprozessordnung auch herausgeben."
Das neue Gesetz verpflichtet alle deutschen Internet-Anbieter, den freien Zugang zu Seiten mit Kinderpornografie zu blockieren. Wird eine solche Seite aufgerufen, soll ein Stoppschild erscheinen. Doch auf ein solches Schild können nach Einschätzung von Rechtsanwalt Carsten Ulbricht aus Stuttgart nicht nur Nutzer stoßen, die gezielt nach Kinderpornos suchen und zu Recht ins Visier von Strafverfolgern geraten. Möglich ist etwa, dass ein Nutzer versehentlich einen Link in einer Spam-Mail angeklickt hat und allein deshalb vor einem Stoppschild landet.
Denkbar ist nach Ansicht des Experten für IT-Recht zudem, dass sich hinter den Sperren auch "normale" und damit nicht ungesetzliche Erotik-Seiten verbergen - weil darauf unter Umständen in der Vergangenheit Kinderporno-Inhalte vertreten oder verlinkt waren.
Warum auch immer ein Nutzer vor einer Sperre gelandet ist: Der Rat, die Polizei einzuschalten, gilt dann nicht mehr. Er wurde und wird Nutzern gegeben, die sich ungewollt auf einem Kinderporno-Portal wiederfinden - verbunden mit dem Hinweis, den Cache des Browsers zu löschen, so dass keine Spur zu dem Material gespeichert bleibt. "Eine mit Stoppschild blockierte Seite ist den Behörden schon bekannt - sie zu melden, ergibt deshalb keinen Sinn", sagt Harald Schmidt vom Programm Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK) in Stuttgart.
Wie sich eine Sperre von Webseiten umgehen lässt, dazu gibt es auf Portalen wie YouTube massenweise Anleitungen. Wer aus Protest gegen das vielfach kritisierte "Zugangserschwerungsgesetz" eine davon nutzt, macht sich nach Ulbrichts Worten nicht strafbar. Zwar ist das Umgehen von Internetsperren laut Paragraf 202a des Strafgesetzbuches verboten. "Diese Vorschrift greift vorliegend aber nicht ein, da es hier allein um Sperren geht, die geheime Daten betreffen." Es könne allenfalls sein, dass der Nutzer mit bestimmten Maßnahmen seinem Provider gegenüber vertragsbrüchig wird. Doch selbst das sei höchst unwahrscheinlich. (dpa/tmn)
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