Fürth. Im Internethandel sind einem Urteil zufolge falsche Preisangaben unter bestimmten Umständen für den Verkäufer bindend. Im konkreten Fall ging es vor dem Amtsgericht Fürth um Flachbildschirme des Online-Händlers Quelle, wie Justizsprecher Thomas Koch am Mittwochabend sagte.
"Die waren irrtümlich zu einem falschen Preis ins Internet eingestellt." Die Kunden wurden von Quelle jedoch nicht oder erst sehr spät auf den Irrtum hingewiesen. Das Unternehmen muss ihnen nun die Flachbildschirme zum ausgewiesenen Preis von 199,99 Euro statt 1999,99 Euro ausliefern (Az.: 310 C 2349/08 u. Az.: 360 C 2779/08 vom 11. August).
"Das Gericht legte den Schwerpunkt darauf, dass dadurch, dass der Preis so eingestellt und eine Bestätigung herausgeschickt wurde, ein Vertrag zustande kam und der Versandhändler daran gebunden bleibt", erläuterte Koch. Dies gelte auch, wenn der Vorgang automatisch ablaufe. Die in zwei Verfahren klagenden Kunden hatten von Quelle nach der Online-Bestellung im Jahr 2007 eine Anzahlungsaufforderung erhalten. Einen der Käufer informierte das Unternehmen nachträglich über den Irrtum, nach Ansicht des Gerichts aber unverhältnismäßig spät. "Da kann man gar nicht mehr von Irrtum sprechen, denn zu dem Zeitpunkt, an dem das Angebot geklickt wurde, hat der Versandhändler schon von dem niedrigeren Preis gewusst", schilderte Koch.
"Es ist schwierig zu sagen, die ganze Rechtsprechung ändert sich jetzt", erläuterte der Justizsprecher die Konsequenzen des Urteils. "Denn es kamen besondere Umstände dazu." Bislang herrscht laut Koch unter Juristen die Ansicht, dass ein Preis an sich kein Angebot, sondern nur eine Einladung zu einem Vertrag ist. Dieser kommt erst mit der Bestätigung des vom Käufer akzeptierten Preises durch den Verkäufer zustande. (dpa)

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