Karlsruhe. Nachbarn dürfen mit ihren Überwachungskameras nicht zum Big Brother werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und den Einsatz von Videokameras eng auf das eigene Privatgrundstück begrenzt.
Nach dem am Freitag veröffentlichten Urteil müssen es sich weder Nachbarn noch Mieter gefallen lassen, ins Visier der Kameras zu geraten. Bereits der begründete Verdacht auf Observierung verletzt das Persönlichkeitsrecht. Sind die Videokameras allerdings auf das eigene Grundstück beschränkt und gibt es keinerlei Anzeichen, dass Anrainer ins Visier genommen werden, muss man die Geräte dulden.
Ein offenbar verängstigter Hauseigentümer in Brandenburg hatte sage und schreibe sieben Videokameras auf seinem Grundstück installieren lassen. Nachweislich waren die Geräte so eingerichtet, dass nur sein eigenes Hab und Gut im Visier der Linse war. Vorgänge in der Nachbarschaft hätten nur nach Umbau der Kameraeinstellung aufgezeichnet werden können.
Dennoch fühlten sich die Nachbarn beobachtet und klagten erfolgreich auf Abbau der Gerätschaft. Über einen Umweg kam der Fall dann zum BGH. Denn der sicherheitsbewusste Hauseigentümer verlangte nun vom Installateur die Kosten für den Rechtsstreit mit seinen Nachbarn. Der hätte ihn auf die möglichen Persönlichkeitsverletzungen hinweisen müssen.
Musste er nicht, urteilte jetzt der BGH in letzter Instanz. Denn im konkreten Fall hätten die Kameras nur das eigene Grundstück observiert und es habe auch keine Mieter gegeben, die unfreiwillig gefilmt wurden. Die Nachbarschaft hätte nur nach sichtbaren Umbauarbeiten ins Visier geraten können. Dafür bestand aber kein Verdacht, da es zuvor keine Nachbarschaftsstreitigkeiten gegeben habe. Einen Fehler des Installateurs konnten die Bundesrichter nach allem nicht erkennen. (ukn)
(Aktenzeichen: VI ZR 176/09)
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