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Big-Brother-Award: EU-Terrorliste ist rechtsstaatswidrig

Ohne Rechtsschutz: rechtswidrig und nichtig

Die EU greift mit ihrer Terrorliste im "Kampf gegen den Terror" gewissermaßen selbst zu einem Terrorinstrument aus dem Arsenal des sogenannten Feindstrafrechts - eines menschenrechtswidrigen Sonderrechts gegen angebliche "Staatsfeinde", die praktisch rechtlos gestellt und gesellschaftlich ausgegrenzt werden. Ihre drakonische Bestrafung erfolgt vorsorglich und wird im rechtsfreien Raum exekutiert - ohne Gesetz, ohne fairen Prozess, ohne Beweise, ohne Urteil und ohne Rechtsschutz. Ein Serienkiller habe mehr Rechte, so Dick Marty, als ein Mensch, der auf einer Terrorliste steht. Das haben inzwi-schen auch die Parlamentarische Versammlung des Europarates und der Generalan-walt am Europäischen Gerichtshof erkannt.

Trotz der systematischen Entrechtung der Gelisteten sind beim Europäischen Gerichts-hof in Luxemburg einige Klagen von Betroffenen eingegangen.[10] Und auch Urteile gibt es inzwischen, mit denen die Aufnahme bestimmter Personen und Organisationen auf die Terrorliste und das Einfrieren ihrer Gelder für rechtswidrig und nichtig er-klärt werden. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör und effektive Verteidigung, so die Richter, sei grob missachtet worden.

So ist mittlerweile die Aufnahme der iranischen Volksmudjahedin, der kurdischen PKK und der niederländischen Stiftung Al-Aqsa in die EU-Terrorliste ebenso für rechtswidrig und nichtig erklärt worden wie die von Jose Maria Sison. Zwar sind die Betroffenen inzwischen pro forma benachrichtigt und angehört worden, doch konkrete Abhilfe geschaffen wurde nicht: Weder wurden sie von der Liste gestrichen noch die eingefrorenen Mittel wieder frei gegeben oder die Sanktionen aufgehoben. Und so ist auch Professor Sison weiterhin auf der Terrorliste zu finden, nunmehr im sechsten Jahr.

Das heißt: Die Geheimgremien des EU-Ministerrats sind in ihrem nach wie vor undemokratischen Listungsverfahren - ohne Anflug von Unrechtsbewusstsein - stur bei ihren ursprünglichen Beurteilungen geblieben. Die Verfemten blie-ben also verfemt - mit allen freiheitsberaubenden Konsequenzen, unter Verstoß gegen die Unschuldsvermutung und die Europäische Menschenrechtskonvention.[11] Und ohne Aussicht auf Entschädigung, selbst wenn sich die Sanktionen im Nachhinein als ungerechtfertigt herausstellen.

"Herzlichen Glückwunsch" für diese antiterroristische Meisterleistung.

Literatur

[1] Vgl. Council Decision of 15 July 2008, und Concil Common Position 2008/586/CFSP of 15 July 2009, in: Official Journal of the European Union v. 16.07.2008, L 188/21 und L 188/71. Ergänzend hierzu listet die EG-Verordnung Nr. 881/2002/EG bestimmte Personen auf, die mit Usama Bin Laden, dem "Al-Qaida"-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen.

[2] Stand 16.07.2008: 46 Personen und 48 Gruppen und Stiftungen; vgl. European Union - Factsheet: The EU List of persons, groups and entities subject to specific measures to combat terrorism, 15 July 2008.

[3] Die Qualifizierung der letztgenannten Organisationen als europaweit weitgehend gewaltfrei und friedlich sagt nichts über deren, auch kritikwürdige, politische Ausrichtung und Aktivitäten. Im Mai 2008 hat das britische Berufungsgericht entschieden, die Volksmudjahedin von der britischen Terrorliste zu streichen, weil sie seit 2001 keine Gewalttaten verübt und der Gewalt abgeschworen hätten (ND 9.5.08).

[5] Kruse, "Zivile Todesstrafe", in: Süddeutsche Zeitung 12.11.07.

[6] Martys Bericht vom Nov. 2007 trägt die Doc. Nr. 11454. http:/assembly.coe.int/Documents/WorkingDocs/Doc07/EDOC11454.pdf

[7] Ebda.; die Sanktionen, die aus der UN-Terrorliste resultieren, werden aufgrund völkerrechtlicher Ver-pflichtung auch in der EU, zumeist kritiklos und gehorsam, vollzogen - ohne Beweise gegen die Beschul-digten und bislang ohne Rechtsschutz. Dieser Rechtlosstellung hat der Europäische Gerichtshof inzwi-schen einen Riegel vorgeschoben: vgl. Pressemitteilung Nr. 60/08; Urteil des EuGH v. 3.9.08, Az. C-402/05 P und C-415/05 P.

[8] S. dazu Gössner, "Abschiebungsreife auf Vorrat" und Existenzvernichtung per Willkürakt, in: ders., Menschenrechte in Zeiten des Terrors, Hamburg 2007, S. 176 ff., 186 ff.

[9] S. dazu ausführlich mit zahlreichen Beispielen: Meyer/Macke, Rechtliche Auswirkungen der Terroristen-listen im deutschen Recht, HRRS Dez. 2007, S. 445 ff.

[10] Gössner, a.a.O., S. 194 ff. m.w.N.

[11] Finckh, In Verruf geraten, in: Grundrechte-Report 2008, Frankfurt/M. 2008, S. 168 ff.

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Autor:  ROLF GÖSSNER
Datum:  24 | 10 | 2008
Seiten:  1 2 3
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