Erst nach und nach werden die politischen Eliten den Zündstoff entdecken, der sich im Lissabon-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verbirgt. Die Organe der Europäischen Union, heißt es im Urteil, sind dabei, sich mehr Rechte anzumaßen, als die Verträge ihnen zugestehen. "Sie bewegen sich auf einem Pfad, an dessen Ende die Verfügungsgewalt über ihre vertraglichen Grundlagen steht, das heißt die Kompetenz, über ihre Kompetenzen zu disponieren." Das dürfe nicht länger hingenommen werden. Die Staaten seien befugt, in begrenztem Umfang Rechte an die EU zu delegieren. Aber die europäischen Organe seien nicht befugt, Kompetenzen der Mitgliedsländer eigenmächtig zu usurpieren.
Diese Aussagen sind Antworten auf eine Reihe von Übergriffen auf nationales Recht, die sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der jüngeren Vergangenheit angemaßt hat. Im Ergebnis hält das Bundesverfassungsgericht das deutsche Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon zwar für mit dem Grundgesetz vereinbar. Es schränkt aber ein: Europäische Rechtsakte müssen auf nationaler Ebene künftig sorgfältig geprüft werden. Die Begleitgesetzgebung halten die Karlsruher Richter hingegen wegen fehlender Parlamentsvorbehalte für teilweise verfassungswidrig.
Bereits zum sechsten Mal beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht mit Problemen der europäischen Integration. Mit seinem Urteil vom Dienstag veränderte es die Tonlage radikal. Im Vergleich zum Lissabon-Urteil lesen sich die früheren Entscheidungen wie die Europa-Manifeste deutscher Volksparteien.
Im Urteil zur Bananenmarktordnung hatte das Verfassungsgericht noch 2000 bekräftigt, dass es sich weiterhin zuständig fühle, europarechtliche Regelungen auf ihre Vereinbarkeit mit deutschen Grundrechten zu überprüfen. Aber es hatte die Hürden ausgesprochen hoch gelegt. Denn es verlangte von Klägern, im Einzelnen darzulegen, dass die europäischen Organe den deutschen Grundrechtsstandard dauerhaft - also nicht nur im Einzelfall - unterschreiten. Nur dann werde das BVerfG einschreiten.
Solche Formulierungen sucht man im Lissabon-Urteil vergeblich. Ganz im Gegenteil: Das Gericht legt dem deutschen Gesetzgeber nahe, einen zusätzlichen Verfahrenstyp zu schaffen, mit dem kompetenzüberschreitende Unionsakte im Einzelfall für unanwendbar erklärt werden können.
Bemerkenswert ist zudem, dass das Verfassungsgericht die früher getroffene Unterscheidung zwischen den Zuständigkeiten von EuGH und BVerfG einzuebnen scheint. Es hieß, für Entscheidungen zur "Gültigkeit" des Gemeinschaftsrechts sei ausschließlich der EuGH zuständig. Das BVerfG könne allenfalls über dessen Anwendung in Deutschland entscheiden. Nun aber lesen wir: Eine Kompetenzüberschreitung drohe, "wenn Organe der Europäischen Union ohne äußere Kontrolle darüber entscheiden können, wie das Vertragsrecht ausgelegt wird".
Das oberste deutsche Gericht begibt sich damit in direkten Widerspruch zur Rechtsauffassung von Kommission und EuGH, wonach es nationalen Verfassungsgerichten schon lange nicht mehr zusteht, europäische Rechtsakte auf ihre Anwendbarkeit zu prüfen. Nach dem Lissabon-Urteil ist das höchste deutsche Gericht gefordert, sich selbst zu den Wirkungsgrenzen der europäischen Grundfreiheiten (der freien Bewegung von Arbeit, Kapital, Waren und Dienstleistungen) und der europäischen Grundrechte zu äußern.
Es existiere "kein Lebensbereich", der nicht von den europäischen Grundfreiheiten tangiert werde, formulierte EuGH-Präsident Vassilous Skouris einmal. Ergibt sich daraus eine Allzuständigkeit des europäischen Rechts? Ist der EuGH zum Beispiel berechtigt, das VW-Gesetz außer Kraft zu setzen, obwohl das Aktienrecht in den Kompetenzbereich der Mitgliedstaaten fällt? Darf er unter Verweis auf die Dienstleistungsfreiheit nationales Streikrecht beschränken? Oder, trotz fehlender europäischer Zuständigkeit, unter Indienstnahme der Niederlassungsfreiheit den europäischen Steuerwettbewerb anheizen?
Macht das Bundesverfassungsgericht seine Ankündigungen wahr, wird es zu diesen und ähnlichen Fragen eine eigene Rechtsprechung entwickeln müssen. Schon bald wird es sein Urteil in der Rechtssache Mangold sprechen. In seinem Urteil dazu hatte der EuGH 2005 ein europäisches Verbot der Altersdiskriminierung geschaffen und damit einen Teil der Hartz-Gesetze gekippt. Wahrscheinlich werden die Karlsruher Richter darlegen, warum das Mangold-Urteil in Deutschland nicht anwendbar war. Das wäre eine Sensation. Aber das Lissabon-Urteil lässt kaum eine andere Möglichkeit offen.
Martin Höpner ist Politologe, Privatdozent an der Uni Köln und Forschungsgruppenleiter am Max-Planck-Institut für Gesellschaftsforschung.
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