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Landesverfassung: Der Unterricht ist unentgeltlich!

Dass Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV nicht auf die Herstellung einer konkreten Zahlungsfähigkeit durch Darlehensgewährung, sondern auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Studierenden oder ihrer Unterhaltspflichtigen zur Zeit des Studiums abstellt, wird durch Art. 59 Abs. 1 Satz 3 HV bestätigt. Danach muss das Gesetz vorsehen, dass für begabte Kinder sozial Schwächergestellter Erziehungsbeihilfen zu leisten sind. Auch der Begriff "sozial Schwächergestellte" bezieht sich ersichtlich auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und jemand fällt nicht dadurch aus dem Kreis der sozial Schwächergestellten heraus, weil ihm eine (zusätzliche) Verschuldungsmöglichkeit eröffnet wird; im Gegenteil, wenn er von der Verschuldungsmöglichkeit Gebrauch macht - wozu schwächergestellte Studierende nach der eigenen Einschätzung des Gesetzgebers zur Bezahlung der Studienbeiträge gezwungen sind -, verschlechtert und verfestigt sich regelmäßig noch die Lage wirtschaftlicher und sozialer Schwäche, in der er sich zuvor befunden hat. Die Auslegung des Begriffs der "wirtschaftlichen Lage" in Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV durch die Mehrheit führt zu dem Ergebnis, dass von "Schülern" nach Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV abweichend von der in Satz 1 der Norm vorgesehenen Unentgeltlichkeit des Unterrichts ein Schulgeld verlangt werden könnte, denen zugleich nach Art. 59 Abs. 1 Satz 3 HV deshalb, weil sie sozial schwächergestellt sind, eine Erziehungsbeihilfe zu leisten ist. Dass der Verfassungsgeber derart widersprüchliche Regelungen hätte treffen wollen, kann nicht unterstellt werden.

Das Hessische Studienbeitragsgesetz stellt in Wirklichkeit überhaupt nicht auf die wirtschaftliche Lage der Studierenden, ihrer Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen ab, wie Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV es verlangt. Die konkrete wirtschaftliche Lage der Studierenden und ihrer Unterhaltspflichtigen spielt nach dem Hessischen Studienbeitragsgesetz keine Rolle. Das Kind wohlhabendster Eltern ist ebenso studienbeitragspflichtig und hat ebenso Anspruch auf ein Studiendarlehen wie Studierende aus den wirtschaftlich schwächsten Verhältnissen (nur, dass Letztere - aber auch nicht alle - keine Zinsen auf das Darlehen zu zahlen brauchen). Tatsächlich sind die Regelungen über das Studiendarlehen nur eine Modifikation der Studienbeitragspflicht, die darin besteht, dass die Studierenden die Studienbeiträge abzahlen dürfen. Das ändert aber nichts daran, dass von ihnen ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage für ihr Studium ein Entgelt verlangt wird. Mit Art. 59 Abs. 1 HV lässt sich dies nicht in Einklang bringen. Wenn in der Hessischen Verfassung steht "Der Unterricht ist unentgeltlich", dann bedeutet das "Es kostet nichts" und nicht "Du kannst es später abzahlen".

c) Nach alledem ist bereits der Kern des Hessischen Studienbeitragsgesetzes, nämlich die Erhebung von Studienbeiträgen unter gleichzeitiger Gewährung eines Anspruchs auf Studiendarlehen, mit der Hessischen Verfassung unvereinbar. Diese von Grund auf bestehende Verfassungswidrigkeit erfasst das Hessische Studienbeitragsgesetz in vollem Umfang, nämlich einschließlich aller Regelungen, die der Ausgestaltung und Umsetzung dieses Kerns dienen. (…)

4. Die aufgezeigten verfassungsrechtlichen Anforderungen, denen das Hessische Studienbeitragsgesetz weder in seiner Grundkonzeption noch in deren Umsetzung genügt, bedeuten selbstverständlich keine Lähmung des politischen Entscheidungsprozesses. Dem Land stand und steht der durch Art. 59 Abs.1 Satz 4 HV ausdrücklich eröffnete Weg frei, Studienentgelte allein von denen zu erheben, deren wirtschaftliche Lage es gestattet. Wenn das Land sich aber nicht in diesen von der Verfassung gezogenen Grenzen halten will, dann hat es die Möglichkeit, Art. 59 HV zu ändern. Eine solche Verfassungsänderung setzt nach Art. 123 Abs. 2 HV allerdings voraus, dass der Landtag sie mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließt und das Volk mit der Mehrheit der Abstimmenden zustimmt. Scheut der Gesetzgeber den Versuch einer Verfassungsänderung, (…) so gibt es keine Alternative zu seiner Grundpflicht, sich an die Verfassung zu halten. Sie hat er mit dem Studienbeitragsgesetz verletzt.

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Datum:  17 | 6 | 2008
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