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Menschenrechte: Welcher Rasse gehören Sie an?

Bemerkenswert ist hier zunächst, dass der Gesetzgeber nach der Gesetzesbegründung zum AGG implizit annimmt, dass das Grundgesetz (Art. 3) vom Vorhandensein verschiedener menschlicher "Rassen" ausgehe. Abgesehen davon, macht auch die Gesetzbegründung zum AGG deutlich, dass es keine befriedigenden Lösungen gibt, solange der Begriff "Rasse" verwendet wird.

Im AGG findet sich der Begriff "Rasse" insgesamt viermal - verteilt auf drei unterschiedliche Paragraphen, nämlich in Paragraf 1, Paragraf 19 Absatz 1 und Absatz 2 und Paragraf 33 Absatz 2 AGG. Dabei wird der Begriff im Kontext identischer Formulierungen gebraucht. Die hier beispielhaft vorgeschlagene Gesetzesänderung des Paragrafen 1 AGG ließe sich daher auch auf die anderen Paragraphen des AGG, die den Begriff "Rasse" enthalten, übertragen.

Paragraf 1 AGG lautet gegenwärtig:

"Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen."

Folgender Text für eine Gesetzesänderung des § 1 AGG wäre denkbar:

Ziel des Gesetzes ist, rassistische Benachteiligungen oder Benachteiligungen wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Die dem AGG zugrundeliegende Anti-Rassismusrichtlinie 2000/43/EG wie auch das AGG selbst zielen mit dem verwendeten Merkmal der "Rasse" darauf ab, Rassismus zu bekämpfen und damit einhergehende Benachteiligungen zu verhindern oder zu beseitigen. Begrifflich wird daher der Schutz vor "rassistischen Benachteiligungen" vorgeschlagen, um auf das Gedankengut zu verweisen, das sich dahinter verbirgt. (…)

Das Grundgesetz (GG) bildet das Fundament der deutschen Rechtsordnung. In ihm sind die wesentlichen staatlichen System- und Werteentscheidungen festgelegt. Daher sollte auch das Grundgesetz den Begriff "Rasse" nicht mehr verwenden. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz (Art. 3 GG) als eine zentrale Norm in der deutschen Rechtsordnung, sollte dahingehend geändert werden, dass der Begriff "Rasse" nicht mehr auftaucht, ohne den Schutzbereich der Norm dadurch einzuschränken.

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Datum:  8 | 9 | 2008
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