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Gastbeitrag: Sicherungsverwahrung - ein Verfassungsbruch

Als gesund verurteilte und inhaftierte Gewalttäter sollen nachträglich zu psychisch Kranken definiert werden - um sie länger einsperren zu können. Das ist verfassungswidrig, meint Richter Thomas Ullenbruch.

Das Kabinett hat sich auf eine Reform der Sicherungsverwahrung geeinigt.
Das Kabinett hat sich auf eine Reform der Sicherungsverwahrung geeinigt.

Das geplante „Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter“ der Bundesregierung (im Folgenden: Bundes-Unterbringungsgesetz, kurz BUGB) erweckt den Eindruck, dass die Urheber selbst zu einem gefährlichen „Blindflug“ ansetzen. Pilotin und Kopilot richten den Blick starr auf den Beifall an deutschen Stammtischen und in Schlagzeilen von Blättern mit großen Buchstaben im Titel. Einmal mehr steht die Regierung auf einem schiefen rechtlichen Rollfeld. Ein Start ohne jegliche vorherige Prüfung anhand der Maßstäbe des deutschen Grundgesetzes und der europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) steht unmittelbar bevor. Eine „Bruchlandung“ mit schwerwiegenden nationalen und internationalen Folgen ist aus mindestens drei Gründen programmiert:

Erstens: Der Bund hat für eine derartige Regelung keine Gesetzgebungskompetenz. Es geht inhaltlich nicht um Strafrecht, sondern um Gefahrenabwehr. Diese ist Ländersache. Der Hinweis auf die angebliche Anknüpfung an vergangene Straftaten ist nichts als eine „Nebelkerze“. Diese liegen zum Beispiel im Falle des unlängst aus der JVA Freiburg entlassenen ehemaligen Sicherungsverwahrten W. an die 30 Jahre zurück; auch der im Juni entlassene hessische Verwahrte M., der die Entscheidung des Europäischen Gerichts für Menschenrechte (EGMR) im Dezember 2009 erstritten hat, wurde vor einem Vierteljahrhundert letztmals straffällig.

Thomas Ullenbruch

Richter Thomas Ullenbruch kommentiert unter anderem die Vorschriften zur Sicherungsverwahrung im „Münchener Kommentar“ zum Strafgesetzbuch und im juristischen Fachbuch „Radtke/Hohmann“ zur Strafprozessordnung. Hauptberuflich ist er als Strafrichter am Amtsgericht Emmendingen tätig und dort außerdem für Unterbringungen nach dem baden-württembergischen Unterbringungsgesetz zuständig.

Die beiden Gutachter sollen nach der Vorstellung des geplanten Gesetzes hingegen aktuell eine konkrete Gefahr für die nahe Zukunft prüfen. Im Auge hat die Regierung dabei nach eigenem Bekunden die bestehenden Unterbringungsgesetze der Länder für „psychisch Kranke“. Psychisch krank sind zum Beispiel nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des baden-württembergischen UBG auch „Personen, bei denen eine geistige oder seelische Störung von erheblichem Ausmaß“ vorliegt. Auch „Gewalttäter“ sind Menschen im Sinne dieser Gesetze und werden folglich von ihnen bereits erfasst. Allerdings ist weitere Voraussetzung für eine Unterbringung die Bejahung einer „gegenwärtigen“ Gefahr im Sinne des konkreten (polizeirechtlichen) Gefahrenbegriffs. Das Drehen an dieser Stellschraube ist aber nicht Sache des Bundesgesetzgebers.

Zweitens: Selbst wenn die Argumentation von Bundesjustiz- und -innenministerium zuträfe, dass der Bund für das BUGB zuständig wäre, weil es sich bei dem Rege-lungsgegenstand um „Strafrecht“ handelte, würde sich die Katze selbst in den Schwanz beißen: Das BUGB würde dann gegen das Rückwirkungsverbot im Sinne der MRK verstoßen. Die Vorstellung, man könne - quasi virtuell und qua Zeitreise - bereits jetzt deutschrechtlich Freiheitsentziehungen gesetzlich verordnen, die hin-sichtlich ihrer Ausgestaltung in erst noch zu bauenden Einrichtungen - also vielleicht in fünf Jahren - europa- und menschenrechtlich konform werden - beruht bestenfalls auf einem Denkfehler, mehr spricht allerdings auch hier für eine Nebelkerze.

Drittens: Das BUGB wäre schließlich auch verfassungswidrig. Es handelt sich um ein offensichtliches Einzelfallgesetz. Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG sind in der Bundesrepublik Deutschland Gesetze unzulässig, wenn von vornherein klar ist, auf wen sie sich beziehen. Erklärtes Ziel des BUGB ist nach der Pressekonferenz Leutheusser-Schnarrenberger/de Maiziere vom vergangenen Donnerstag die Bereitstellung eines Sonderinstruments, ausschließlich um die Straßburger Bombe - sprich: Die Entscheidung des EGMR vom 19. 12. 2010 - zu entschärfen.

Das heißt aber, der Kreis der vom BUGB betroffenen Personen steht von Anfang an fest - unbeschadet der peinlichen Tatsache, dass das BMJ ihn zahlenmäßig immer noch nicht genau beziffern kann - und ist auch in der Zukunft nicht mehr personell veränderbar: es geht ausschließlich um die (ursprünglich) 238 Personen, deren erstmalig angeordnete und bei Eintritt der Rechtskraft auf 10 Jahre befristete Sicherungsverwahrung der deutsche Gesetzgeber 1998 nachträglich verlängert hat - auf bis zu lebenslange Dauer.

Es gibt lediglich zwei Untergruppen - einerseits vor der Entscheidung des EGMR bzw. seither (15) entlassene bzw. verstorbene, andererseits nach wie vor in Gefängnissen festgehaltene Verwahrte. Anders wäre es nur, wenn es dem Gesetzgeber in Wahrheit darum ginge, dass alle noch lebenden, in den vergangenen Jahrzehnten aus einer deutschen Justizvollzugsanstalt entlassene Strafgefangene oder Sicherungsverwahrte, die zuvor als „Gewalttäter“ verurteilt worden waren, nunmehr von zwei Sachverständigen daraufhin untersucht werden, ob sie derzeit „psychisch gestört“ sind, um sie ggf. in schnellstens von den Ländern zu schaffende Unterbringungsdörfer einzuweisen.

Der Wortlaut der derzeit auf der Homepage des BMJ abrufbaren „Gemeinsamen Eckpunkte“ lässt zwar eine solche Auslegung zu. Bis auf weiteres ist allerdings an der Hoffnung festzuhalten, dass es sich hierbei um bloße unglückliche Formulierungen handelt, die dem Zeitdruck geschuldet sind, innerhalb von acht Monaten seit dem EGMR-Urteil einen deutschen Gesetzentwurf zu dessen Umsetzung zu erarbeiten.

Fazit: Das BUGB ist fachlich-sachlich untauglich - und auch politisch nur bei extremer Kurzsichtigkeit klug. Im seit Monaten aufgeführten „Schwarze-Peter-Spiel“ vermag ein neuer Akt symbolischer Gesetzgebung zumindest etwas den politischen Druck herauszunehmen. Die Bösen sind im Zweifelsfall die Gerichte. Erlaubt der 5. Strafsenat des BGH den Landgerichten und den Oberlandesgerichten, die Vorgaben des EGMR umzusetzen und Betroffene zu entlassen, kann die Politik - ob der Missachtung des laufenden Gesetzgebungsverfahrens - entrüstet den Kopf schütteln; hält der BGH die Türe weiter zu - umso besser.

Lässt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) rechtsstaatliche Skrupel zu oder hält es die Vorgaben der Menschenrechtskomission und des EGMR für völkerrechtlich durchgreifend beachtlich, kann die Politik gleichfalls resigniert ihr Haupt schütteln; spielt das BVerfG mit - umso besser. Die Freude und die Erleichterung ob des am vergangenen Donnerstag verkündeten „Kompromisses“ werden allerdings nicht lange halten.

In Straßburg sind mittlerweile mehr als 40 weitere Verfahren zum Thema „deutsche Sicherungsverwahrung“ anhängig. Voraussichtlich schon im Oktober fängt der EGMR an, die Warteliste abzuarbeiten. Mit deutlichen Worten ist zu rechnen. Der Affront, der darin liegt, anstatt eine eindeutige Vorgabe des EGMR gesetzlich umzusetzen und die Betroffenen schleunigst auf freien Fuß zu setzen, diesen auszuhebeln, indem man als gesund Verurteilte und jahrelang als gesund Inhaftierte nachträglich zu psychisch Gestörten umetikettiert, um sie in eine erst noch zu schaffende Unterbringung zu entlassen, wird jedenfalls - so sich das Kabinett nicht in letzter Sekunde eines Besseren besinnt - als völkerrechtlich beispielloser Vorgang in die europäische Rechtsgeschichte eingehen.

Autor:  Thomas Ullenbruch
Datum:  1 | 9 | 2010
Kommentare:  61
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