Am 23. Mai 1949 trat das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft, vergangenes Jahr wurde der sechzigste Jahrestag gefeiert. Damals nahm ich mir vor, mich in Sachen Verfassung ein wenig kundig zu machen. Ich griff also zu „Die Verfassungen in Europa 1789–1949“, eine mehr als 2000 Seiten umfassenden Textsammlung, die der Berliner Sozialwissenschaftler Dieter Gosewinkel und der Augsburger Staatsrechtler und Bundesverfassungsrichter Johannes Masing schon im Jahre 2006 zusammengestellt haben. Daneben legte ich mir den ebenfalls 2006 erschienenen ersten Band – „Um 1800“ – des „Handbuchs der europäischen Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert“, herausgegeben von Peter Brandt, Martin Kirsch und Arthur Schlegelmilch unter redaktioneller Mitwirkung von Werner Daum. Der Band ist der erste von vier geplanten. Ihm ist eine CD-Rom beigegeben mit „Quellen zur europäischen Verfassungsgeschichte“. Vor ein paar Wochen erschien die CD-Rom zu Band 2 (1815–1847), er selbst freilich noch nicht. Das ist ein Anlass, die Lektüre der Dokumente zu unterbrechen, um ein paar Fundstücke vorzustellen.
Der Band von Gosewinkel und Masing versucht, sämtliche europäischen Verfassungstexte – einschließlich der Änderungen – zu bringen, und alle auf Deutsch. Man kann sich also in einen Sessel legen und die europäische Verfassungsgeschichte wie einen Roman lesen. Am Anfang stehen die Magna Charta von 1215, die Habeas-Corpus-Akte von 1653 und andere Texte, die entschieden keine Verfassungen sind, ohne die es aber jene, so wie wir sie heute verstehen, nicht hätte geben können.
Dieter Gosewinkel und Johannes Masing (Hrsg.): Die Verfassungen in Europa. Verlag C.H. Beck, München, 2116 Seiten, 268 Euro.
Peter Brandt, Martin Kirsch, Arthur Schlegelmilch (Hrsg.): Handbuch der europäischen Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert. Vier Bände, Verlag J.H.W. Dietz Nachf., Bonn. Bisher erschienen: Band 1: Um 1800, 1224 Seiten, 88 Euro.
Peter Brandt, Martin Kirsch, Arthur Schlegelmilch (Hrsg.): Quellen zur europäischen Verfassungsgeschichte, Teil 1: Um 1800, CD-Rom, Teil 2: 1815-1847,CD-Rom,je 19,80 Euro.
Der schwere Dünndruck-Band enthält nur wenige Erläuterungen. Ohne die Konsultation anderer Arbeiten ist er kaum verständlich. Und doch: Es ist extrem reizvoll, völlig ahnungslos eine Reise durch die weite und dabei so penibel-engherzige Welt der Verfassungsgeschichte zu machen.
Das beginnt mit dem Vorwort. Waltraud Haidl hat sämtliche europäischen Verfassungen, den gewaltigen Band also, eigenhändig geschrieben und formatiert. In mittelalterlichen Handschriften findet man manchmal eine Notiz des Schreibers, eine Zeile, in der er sich vorstellt. So wissen wir wenigstens den Namen des Mannes, durch den sich Ciceros „De officiis“ durch die Jahrhunderte erhalten hat. Waltraud Haidl ist auch eine solche Schreiberin. Sehr schön ist im selben Vorwort zu erfahren, dass man der Gulbenkian Stiftung zu verdanken habe, dass Portugals Verfassungen in diesem Band stehen. Und ohne die „generöse Zuwendung des Großherzogtums Luxemburg“ hätte man wohl auch auf die 50 Seiten verzichtet, die dessen Verfassungsgeschichte im Buch ausmacht.
Überhaupt die Umfänge! Die Spitzengruppe besteht aus: Frankreich (214 Seiten), Österreich (194), Portugal(154), Spanien (154), Griechenland (146), Niederlande (140), Deutschland (128). Russland hat ganze 18 Seiten, denn die sozialistischen Verfassungen wurden „wegen ihres grundlegend anderen Legitimationskonzepts“ nicht aufgenommen. Das nimmt diesem Roman ein gut Stück der Spannung. Kaum etwas dokumentiert doch den Sieg des Verfassungsgedankens so sehr wie die Stalinsche: Noch die autoritärste Macht glaubt, auf die Fassade einer Verfassung nicht verzichten zu können. Es wäre interessant gewesen, die Tempi der französischen Verfassungsgeschichte zwischen 1791 und 1799 mit denen der russischen zwischen 1906 und 1937 zu vergleichen. In beiden Prozessen wurde die Verfassung aus einem Instrument der Beteiligung eines des Ausschlusses.
Das ist die wichtigste Lehre: Die Verfassung ist der kurzlebigste Gesetzestext
Schade ist auch, dass der Band einzig die Verfassungen der derzeit bestehenden Staaten versammelt. Es fehlen also nicht nur die der deutschen und österreichischen Bundesländer, der Schweizer Kantone, der italienischen Teilrepubliken, sondern auch die von Staaten, die es nicht mehr gibt wie zum Beispiel Kongresspolen oder Serbien – gleichgültig, wie wichtig diese Verfassungen für bestimmte Abschnitte der Verfassungsgeschichte waren.
Das entwertet den Band gewaltig. Der Historiker kommt zwar aus der Gegenwart, aber sein Geschäft ist doch gerade deren Relativierung. Dazu gehört zentral die Einsicht, dass Staaten nicht immer waren und dass sie aus anderen Staaten hervorgingen.
Aber was alles sich gegen diese Sammlung sagen ließe, ist lächerlich im Vergleich zu den Genüssen, die ihre Lektüre bietet. Dem Kenner der Materie mögen andere Dinge auffallen, aber wer als Laie mit der Seite VII beginnt und sich langsam durchfräst durch zum Teil unendlich schwierige, ja unverständliche Abschnitte, der legt doch eigenartig ergriffen die Magna Charta aus der Hand.
Es sind nicht in erster Linie die wenigen Stellen im Text, die ihn heute noch ansprechen: „Kein freier Mann soll verhaftet, gefangen gehalten, enteignet, geächtet, verbannt oder auf irgendeine Art zugrunde gerichtet werden, noch werden wir gegen ihn vorgehen oder veranlassen, dass gegen ihn vorgegangen wird, es sei denn auf Grund eines gesetzlichen Urteilsspruchs durch seinesgleichen oder auf Grund des Landesrechts.“ Nein, es ist der Text selbst, der den Leser fasziniert. Da mögen Juristen am Werke gewesen sein, aber sie beherrschen die Paragrafen und werden nicht von ihnen beherrscht.
Das liegt daran: Sie haben ein Ziel. Schluss soll sein mit Kriegen und Raubzügen. Friede soll herrschen: „Wir haben allen vergeben und verziehen.“ Und dann die letzten Sätze: „Beschworen wurde aber sowohl von Unserer Seite wie von Seiten der Barone, dass all dies Gesagte in guten Treuen und ohne bösen Hintergedanken gehalten werden wird. Mit den oben genannten Zeugen und vielen anderen. Unsere Hand auf einer Wiese, genannt Runnymede, zwischen Windsor und Staines, am 15. Juni, in Unserem siebzehnten Regierungsjahr.“
Ich muss gestehen, am meisten ergriff mich die Wiese. Das Urdokument der europäischen Demokratie entstand im Freien. Es mag in Kanzleistuben ausgetüftelt worden sein, aber beschworen wurde es im doppelten Wortsinn auf dem Feld. Auf einer Frühlingswiese an einem englischen Junitag. So entdeckt man den Rousseauisten in sich. Man träumt, aber wacht schnell auf. Nach wenigen Monaten trat die Magna Charta wieder außer Kraft.
Das ist die wichtigste Lehre dieses Romans der europäischen Verfassungsgeschichte: Die Verfassung ist der kurzlebigste Gesetzestext. Sie wird den Zeitläuften angepasst. Die Vorstellung, dass sie die Basis ist, auf der alle Gesetze aufbauen, ist alt, aber ebenso alt ist die Handbewegung, mit der sie beiseite geschoben wird, wenn sie den Machthabern nicht passt.
Wer die ersten 200 Seiten gelesen hat, ist geschult. Dem fällt auf, dass aus der französischen Verfassung vom 13. Dezember 1799 die Menschen- und Bürgerrechte verschwunden sind. Der Artikel 1 lautet jetzt: „Die französische Republik ist eine und unteilbar. Ihr Gebiet in Europa ist in Departemente und Gemeinde-Bezirke eingeteilt.“ Wir aber haben den Artikel 1 der Erklärung der Menschen und Bürgerrechte vom 26. August 1789 noch im Ohr: „Die Menschen werden frei und gleich an Rechten geboren und bleiben es. Die gesellschaftlichen Distinktionen können bloß auf die gemeine Nützlichkeit gegründet sein.“ Und natürlich den unvergesslichen zweiten Artikel, der so schnell in Vergessenheit geriet: „Der Endzweck aller politischen Gesellschaft ist die Erhaltung der natürlichen und unverjährbaren Menschenrechte. Diese Rechte sind die Freiheit, das Eigentum, die Sicherheit, der Widerstand gegen Unterdrückung.“