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Eingliederungszuschuss nach Kündigung zurückzuzahlen

Stellt eine Firma einen förderungsbedürftigen Arbeitnehmer ein, kann sie dafür einen Zuschuss bekommen. Der muss jedoch ...

Der Arbeitgeber muss den Eingliederungszuschuss wieder zurückzahlen, wenn er den Mitarbeiter kurz nach Ende der Förderung wieder entlässt. (Foto: Jens Schierenbeck)
Der Arbeitgeber muss den Eingliederungszuschuss wieder zurückzahlen, wenn er den Mitarbeiter kurz nach Ende der Förderung wieder entlässt. (Foto: Jens Schierenbeck)

Halle. Stellt eine Firma einen förderungsbedürftigen Arbeitnehmer ein, kann sie dafür einen Zuschuss bekommen. Der muss jedoch wieder erstattet werden, wenn dem Mitarbeiter kurz nach Ende der Förderung gekündigt wird, entschied ein Gericht.

Arbeitgeber können einen Eingliederungszuschuss erhalten, wenn sie einen förderungsbedürftigen Arbeitnehmer einstellen. Entlassen sie den Beschäftigten allerdings schon kurz nach dem Auslaufen der Förderung ohne Kündigungsgrund, müssen sie den Eingliederungszuschuss zurückzahlen. Das entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Aktenzeichen: L 5 As 62/08), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte für die Dauer von sieben Monaten die Hälfte der Lohnkosten für einen Mitarbeiter als Zuschuss erhalten. Er kündigte dem Arbeitnehmer aber bereits kurz nach dem Förderungszeitraum. Dieser wehrte sich nicht dagegen. Die zuständige Behörde forderte daraufhin 1800 Euro vom Arbeitgeber zurück.

Das Urteil: Zwar gelte für den Arbeitgeber das Kündigungsschutzgesetz nicht, weil er Kleinunternehmer sei. Für den geförderten Arbeitsplatz hätten bei der Entlassung aber die Voraussetzungen einer sozial gerechtfertigten Kündigung erfüllt sein müssen, urteilten die Richter. Auch sei die Kündigung mit unterschiedlichen und widersprüchlichen Vorwürfen gegen den Arbeitnehmer begründet worden. Dies seien keine echten Kündigungsgründe. (dpa/tmn)

Datum:  9 | 2 | 2012
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