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Gemeinde haftet nicht immer bei Sturz auf Eisplatte

Eine Gemeinde haftet nicht ohne weiteres, wenn ein Passant auf einer verschneiten Eisplatte stürzt. Das entschied das ...

Passanten müssen in den Wintermonaten besonders aufmerksam sein: Beim Sturz auf dem vereisten Gehweg ist nicht ohne weiteres die Gemeinde haftbar zu machen. (Foto: Bernd Wüstneck)
Passanten müssen in den Wintermonaten besonders aufmerksam sein: Beim Sturz auf dem vereisten Gehweg ist nicht ohne weiteres die Gemeinde haftbar zu machen. (Foto: Bernd Wüstneck)

München. Eine Gemeinde haftet nicht ohne weiteres, wenn ein Passant auf einer verschneiten Eisplatte stürzt. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) München in einem Urteil.

Nach Auffassung des Gerichts geht die sogenannte Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde nicht so weit, dass sie für einen völlig eisfreien Gehweg sorgen müsse. Vielmehr müssten Passanten in den Wintermonaten besonders aufmerksam sein (Aktenzeichen: 1 U 2631/11).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadensersatzklage eines Passanten ab. Der Kläger war dem Gehweg auf einer schneebedeckten Eisplatte ausgerutscht und gestürzt. Er hielt der Gemeinde vor, ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben und daher schadenersatzpflichtig zu sein. Das OLG beurteilte die Sache anders. Passanten könne nicht jedes Lebensrisiko abgenommen werden. Die von winterlichen Wetterverhältnissen ausgehenden Gefahren zählten zu diesem Lebensrisiko. Mit Glättebildung an einzelnen Stellen müsse im Winter jeder Passant rechnen. Es lägen auch keine Anhaltspunkte vor, dass die Gemeinde nicht ordnungsgemäß gestreut hätte. (dpa/tmn)

Datum:  13 | 2 | 2012
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