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17. Januar 2013

Vorsicht vor Schenkungssteuerpflicht bei gemeinsamen Konten

Viele Ehepaare eröffnen nach der Hochzeit ein Gemeinschaftskonto, damit beide zu gleichen Teilen über ihr erwirtschaftetes ...

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Berlin. Viele Ehepaare eröffnen nach der Hochzeit ein Gemeinschaftskonto, damit beide zu gleichen Teilen über ihr erwirtschaftetes Geld verfügen können. Doch wenn ein Partner erheblich mehr einzahlt, ist Vorsicht geboten.

Paare sollten bei gemeinsamen Konten aufpassen. Denn bei diesen sogenannten Oder-Konten könnten sich steuerliche Probleme ergeben, erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Das gilt vor allem dann, wenn beide Partner unbeschränkte Verfügungsbefugnis über das Konto haben, aber nicht gleich viel einzahlen. «Denn dann kann die Einzahlung eines Beteiligten auf das Konto eine steuerpflichtige Schenkung an den anderen darstellen.»

Die Schenkung kann zur Folge haben, dass unbeabsichtigt Steuerfreibeträge überschritten und Steuerzahlungen fällig werden. Dies gilt aber nur, wenn der andere zivilrechtlich berechtigt sein soll, uneingeschränkt für eigene Rechnung über das Kontoguthaben zu verfügen. Käding rät: «Wenn Oder-Konten angelegt werden, ist es grundsätzlich empfehlenswert, Vereinbarungen über die Verfügbarkeit zu treffen, und zwar aus Beweissicherungsgründen schriftlich.» Jeder Partner sollte nur über so viel Geld verfügen können, wie er einzahlt. Ein Beispiel: Zahlt einer der Partner regelmäßig 60 Prozent auf das gemeinsame Konto ein, der andere Partner 40 Prozent, sollte die Verfügbarkeit entsprechend der Einzahlungen verteilt werden. (dpa/tmn)

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