Münster/Gelsenkirchen. Muslimische Mädchen im Grundschulalter müssen am Schwimmunterricht teilnehmen. Sie hätten grundsätzlich keinen Anspruch auf Befreiung von dem auch gemeinsam mit Jungen stattfindenden Unterricht, befand das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster am Mittwoch in einer Eilentscheidung (Az.: 19 B 1362/08).
Es sei zumutbar, eine den islamischen Bekleidungsvorschriften entsprechende Schwimmkleidung - etwa einen "Burkini" - zu tragen. Das OVG bestätigte einen gleichlautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. Der Beschluss der Münsteraner Richter ist unanfechtbar.
Eltern einer Neunjährigen aus Gelsenkirchen hatten beim Schulamt vergeblich die Befreiung ihrer Tochter vom Schwimmunterricht beantragt. Sie begründeten dies mit ihrer persönlichen strengen Auslegung des Korans. Dem Hinweis der ersten Instanz auf die Möglichkeit der besonderen Schwimmbekleidung hielten die Eltern entgegen, diese sauge sich mit Wasser voll und behindere die Tochter beim Schwimmen.
Das OVG wies die Beschwerde der Eltern zurück und führte aus, es sei inzwischen nichts Ungewöhnliches mehr, dass muslimische Frauen und Mädchen einen sogenannten Burkini trügen. Das gelte sowohl in islamisch geprägten Ländern als auch in Deutschland. Ein hier im Einzelfall auftretender Glaubenskonflikt wegen fehlender Trennung von Jungen und Mädchen im Unterricht sei zu bewältigen. Ob es in dem Fall noch zum Hauptsacheverfahren kommt, ist unklar.
Da das Mädchen neun Jahre alt ist, stehe demnächst ein Schulwechsel an, begründete ein Gerichtssprecher. Das NRW-Schulministerium hatte Mitte April klargestellt, dass muslimische Schülerinnen und Schüler grundsätzlich ebenso am Schwimmunterricht und an Klassenfahrten teilnehmen müssen wie alle anderen Schüler auch. "Es wäre ein Zeichen falsch verstandener Toleranz, wenn die Teilnahme muslimischer Schülerinnen und Schüler an Schulveranstaltungen in das Belieben islamischer Verbände gestellt würde", hatte das Ministerium mitgeteilt. (dpa)