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Karlsruher Grundsatzentscheidung: Nazi-Verherrlichung bleibt strafbar

Die Verherrlichung des Nazi-Regimes bleibt in Deutschland strafbar: Neonazi-Aufmärsche können damit auch weiterhin verboten werden, entschied das Bundesverfassungsgericht. Von Ursula Knapp

Ein Neonazi trägt am 14.11.2009 während eines Neonazi-Aufmarsches
in Wunsiedel im Fichtelgebirge ein T-Shirt mit einem Soldatenporträt. Der Volksverhetzungsparagraf, der die Verherrlichung des Nazi-Regimes unter
Strafe stellt, ist mit dem Schutz der Meinungsfreiheit vereinbar.
Ein Neonazi trägt am 14.11.2009 während eines Neonazi-Aufmarsches in Wunsiedel im Fichtelgebirge ein T-Shirt mit einem Soldatenporträt. Der Volksverhetzungsparagraf, der die Verherrlichung des Nazi-Regimes unter Strafe stellt, ist mit dem Schutz der Meinungsfreiheit vereinbar.
Foto: dpa

Karlsruhe. Das in Deutschland geltende Verbot, die nationalsozialistische Gewaltherrschaft zu rechtfertigen, ist verfassungsgemäß - aber gerade so. Nach einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts verstößt das 2005 verschärfte Verbot der Volksverhetzung nicht gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung.

Die Entscheidung des Ersten Senats unter Vorsitz des Gerichtspräsidenten Hans-Jürgen Papier enthält allerdings viele Einschränkungen. Demnach sind auch Meinungen, die auf eine grundlegende Änderung der politischen Ordnung zielen, von der Meinungsfreiheit geschützt.

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Paragraf 130 Absatz 4 des Strafgesetzbuches (Volksverhetzung): "Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt."

Mit dem Beschluss scheiterte die Verfassungsbeschwerde des am 29. Oktober verstorbenen NPD-Funktionärs und Rechtsanwalts Jürgen Rieger. Über seine Beschwerde wurde entschieden, weil das Verfahren Rechtsklarheit für eine Vielzahl zukünftiger Veranstaltungen schaffen solle. Außerdem sei über die Sache bereits vor Riegers Tod beraten worden, so der Erste Senat.

Die NPD und andere rechtsextreme Organisationen melden jährlich zum Todestag des Hitler-Stellvertreters Rudolf Heß Gedenkveranstaltungen in Wunsiedel an, die regelmäßig verboten werden. Dabei beziehen sich die Behörden auf den Tatbestand der Volksverhetzung, der die öffentliche Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Willkürherrschaft mit maximal drei Jahren Gefängnis bestraft.

Der Erste Senat stellte nun erstmals fest, dass es sich hier um ein Sondergesetz handelt, und widersprach damit der Bundesregierung. Das Gesetz verbiete nicht allgemein die Verherrlichung totalitärer Unrechtssysteme, sondern speziell die "Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft". Trotzdem sei das Gesetz jedoch verfassungsgemäß. Denn das Grundgesetz sei der "Gegenentwurf" zum Totalitarismus des NS-Regimes. Die Befürwortung dieser Herrschaft bedeute deshalb "in Deutschland ein Angriff auf die Identität des Gemeinwesens () mit friedensbedrohendem Potenzial", so die Entscheidung.

Gleichwohl setzen die Karlsruher Verfassungsrichter Grenzen. Einen allgemeinen "Schutz vor einer Vergiftung des geistigen Klimas" gebe es nicht. Auch eine zustimmende Bewertung einzelner Maßnahmen des NS-Regimes oder eine Anknüpfung an bestimmte Gedenktage sei nicht generell verboten.

Die Grenze ziehen die Verfassungsrichter dort, wo die "Friedlichkeit" des Meinungskampfes gefährdet ist und "der Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markiert" ist. Das sei bei einer positiven Bewertung des realen NS-Unrechtsregimes der Fall. Auch die Glorifizierung einer nationalsozialistischen Symbolfigur, wie zum Beispiel des Hitler-Stellvertreters Heß, sei vom Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar als Billigung des Unrechtssystems bewertet worden.

Aktenzeichen: 1 BvR 2150/08

Autor:  Ursula Knapp
Datum:  17 | 11 | 2009
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