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Sanktionspraxis bei Hartz IV: Überlastet, überfordert, überzogen

Im Sommer 2007 starb ein arbeitsloser Sonderschüler in Speyer an Hunger, weil ihm das Arbeitslosengeld gestrichen wurde. Rechtswidrig. Die Sanktionen der Jobcenter, Kernelement der Hartz-IV-Politik, sind umstritten. Experten sprechen von wirkungsloser Drohkulisse. Von Joachim Wagner

Aktenberge: Immer mehr Hartz-IV-Empfänger klagen gegen die Sabktionen der Jobcenter.
Aktenberge: Immer mehr Hartz-IV-Empfänger klagen gegen die Sabktionen der Jobcenter.
Foto: rtr

Die Rechtsanwältin Ines Mroß ist Hartz-IV-Expertin - nicht zufällig: Sie ist in der DDR aufgewachsen, fühlt sich der dort propagierten sozialen Gerechtigkeit verpflichtet. Für sie kämpft sie als freie Anwältin - gegen das Unrecht im Rechtsstaat.

Zum Beispiel, wenn Mandaten in ihre kleine Kanzlei in Berlin-Pankow kommen, weil Arbeitsagenturen ihnen den Hartz IV-Regelsatz entzogen oder gekürzt haben, weil sie einen Termin beim Jobcenter versäumt oder einen Bewerbungskurs abgebrochen haben. Anwältin Mroß findet, dass die Arbeitsvermittler beim Sanktionieren von Hartz-IV-Empfängern teils "überfordert" sind, teils "schikanös" vorgehen.

Zur Person

Joachim Wagner ist freier Autor und war Korrespondent im Hauptstadtstudio der ARD in Berlin.

Es knirscht  gewaltig im Hartz-IV-System.
Es knirscht gewaltig im Hartz-IV-System.
Foto: ddp

So erhielt eine Mandantin drei Sanktionsbescheide an einem Tag zugestellt, die die Regelleistung um insgesamt 62 Euro absenkten, weil sie drei Termine beim Jobcenter versäumt hatte. Der Rechtsfehler: Weil der Gesetzgeber von "wiederholten Pflichtverstößen" spricht, hätten die Kürzungen nacheinander ausgesprochen werden müssen - damit der Hartz-IV-Empfänger überhaupt eine Chance hat, sein Verhalten nach der ersten Sanktion zu ändern.

Als schikanös empfindet es Mroß, wenn das Jobcenter später bei derselben Mandantin den Regelsatz um 60 Prozent kürzt, weil sie sich nicht beim Jobcenter gemeldet, sondern ihre Tochter nach einer Mandeloperation aus dem Krankenhaus abgeholt hat und sie nicht allein lassen wollte. Für das Jobcenter Pankow war das kein "wichtiger Grund", den Termin nicht einzuhalten.

Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger sind in hohem Maße fehlerhaft und rechtswidrig. Der Anteil erfolgreicher Widerspruchsbescheide stieg von 31,4 Prozent 2006 auf 37,4 Prozent 2008. Bei den Sozialgerichten setzten sich die Leistungsempfänger bei Klagen gegen Sanktionen 2006 in 41,7Prozent der Fälle durch, 2008 waren es sogar 63,3 Prozent. Wenn aber mehr als die Hälfte der Sanktionen Fehlerhaft sind, ist das rechtsstaatliche Minimum unterschritten.

Nur eine Minderheit setzt sich zur Wehr

"Fördern und Fordern" riefen die Hartz-IV-Reformen zum Prinzip aus; Sanktionen sind ein Kernelement, um es durchzusetzen. Um 10 Prozent kann die Arbeitsagentur den Regelsatz von derzeit 359 Euro für drei Monate kürzen, wenn der Empfänger einen Termin beim Arzt oder beim Jobcenter versäumt.

Wenn der Leistungsempfänger nicht genug Bewerbungen schreibt, Beschäftigungsmaßnahmen abbricht, zumutbare Arbeit oder einen Ein-Euro-Job nicht antritt, kann die Arbeitsvermittlung die Sanktionen stufenweise erhöhen, erst 30 Prozent, dann 60 Prozent, schließlich kann sie die ganze Grundsicherung aberkennen. Wiederholte Pflichtverstöße führen dazu, dass zusätzlich die Kosten der Unterkunft - Miete und Heizung - befristet gestrichen werden.

Nur einer Minderheit der Leistungsempfänger geht gegen Sanktionen vor. Die meisten fügen sich ihrem Schicksal, sie sind - wie die "Berliner Kampagne gegen Hartz IV" in einer Befragung herausgefunden hat - "überfordert", "hängen durch", "igeln sich ein". Nur gegen rund ein Zehntel der 780.000 im vergangenen Jahr verhängten Sanktionen legten die Betroffenen Widerspruch ein, das waren 2,8 Prozent aller Leistungsempfänger. Und nur ein Prozent klagte gegen Sanktionen.

Dabei sind es Zehntausende, denen die Sanktionen hart zusetzen. Ein Hartz-IV-Satz, gekürzt oder beschnitten, kann das Existenzminimum nicht mehr garantieren. Die Folgen treffen den Alltag der Hartz-IV-Empfänger unmittelbar, weil Widersprüche gegen Sanktionsbescheide keine aufschiebende Wirkung haben.

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Autor:  Joachim Wagner
Datum:  15 | 12 | 2009
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