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15. März 2010
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Interview

"Nur wenige Fälle"

Der Jurist Arndt Sinn über Strafrecht, die Aufklärungspflicht bei HIV und Fahrlässigkeit und sein Plädoyer für einen "Gefährdungstatbestand".
Herr Sinn, gibt es eine prinzipielle Aufklärungspflicht von HIV-Positiven gegenüber ihren Sexualpartnern?

Da ist meine Position ganz klar: Ich finde, dass eine Person, die ein Gefährdungspotential in sich trägt - und das ist die HIV-Infektion in jedem Fall -, dazu verpflichtet ist, Partnern, die dieser Gefährdung ausgesetzt werden, diese Gefährdungslage zu offenbaren. Wer hier nur Eigenverantwortung und Solidaritätspflichten propagiert, der droht, die Opfer- und Täterperspektive zu verdrehen.

Zum Sex gehören doch zwei, die im günstigen Fall partnerschaftlich miteinander umgehen.

Zum Bild
Direkter Blick in die Kamera: Lucy Diakowska warnt seit drei Wochen in der Kampagne "Vergiss Aids nicht" vor den Gefahren der HIV-Infektion. Lucy Diakowska sang früher zusammen mit Nadja Benaissa bei den No Angels. Der Verein "Regenbogen", der die Kampagne initiiert hat, teilte in einer Stellungnahme seine Betroffenheit mit und ergänzte, dass er und Lucy Diakowska von einer möglichen HIV-Infektion der Bandkollegin nichts gewusst hätten.

Die bekanntesten Kampagnen in Deutschland produziert seit 1993 die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Nachdem es in den vergangenen Jahren vor allem um Kondome ging, sind auf den aktuellen Plakaten Liebesorte wie ein Bett oder ein Küchentisch zu sehen.
Es geht darum, jemanden, der keine Kenntnis von der Gefährdungslage hat, vor dem Gefährdungspotential eines anderen zu schützen - deshalb muss der Sexualpartner aufgeklärt werden. Das ist eine Folge des überlegenen Wissens des Gefährdenden.

Gefährdender - das klingt technisch, fast wie der Gefährder aus dem Terrorismus. Wie häufig kommen eigentlich Fälle vor, in denen willentlich oder böswillig das HI-Virus auf einen Sexualpartner übertragen wird?

Von der Rechtsprechung entschieden und in der Literatur aufgearbeitet sind nur verschwindend wenige Fälle, in denen ein Partner vorsätzlich, im vollen Bewusstsein angesteckt werden sollte. Meistens dürfte es um Fahrlässigkeit gehen. Es gibt meines Wissens keine Statistik über die Fälle von HIV-Übertragung, die vor Strafgerichten verhandelt wurden.

Wie kann man eigentlich beweisen, wer das Virus übertragen hat?

Die Kausalität der Übertragung von A nach B lässt sich kaum nachweisen, besonders dann, wenn wechselnde Sexualpartner im Spiel sind. Und auch immunologische Gutachter haben nur in einem begrenzten zeitlichen Zusammenhang eine Chance, einen Nachweis zu führen - denn die Viren mutieren.

Sie plädieren für einen eigenen strafrechtlichen "Gefährdungstatbestand", in dessen Zentrum die Aufklärung des Sexualpartners über die eigene HIV-Infektion steht. Wäre das nicht völlig überzogen? Das öffnet doch Tür und Tor für Beziehungsstreit vor Gericht.

Diskutieren Sie mit
Stephan Hebel, Mitglied der Chefredaktion, wägt in seinem Blog Pressefreiheit gegen Persönlichkeitsrechte ab.
Ich bin der Meinung, dass die Diskussion über einen solchen Gefährdungstatbestand ein neues Bewusstsein dafür schaffen könnte, dass es hier um die Verletzung anderer Personen, um Menschenleben geht. Gleichzeitig ist mir natürlich klar, dass das Strafrecht bei der HIV-Prävention nur eine Ultima-Ratio-Funktion haben kann und soll. Man kann nicht alles, was in der Gesellschaft schiefläuft, mit dem Strafrecht richten.

Interview: Hans-Hermann Kotte
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Dokument erstellt am 16.04.2009 um 17:40:05 Uhr
Letzte Änderung am 17.04.2009 um 09:02:42 Uhr
Erscheinungsdatum 17.04.2009
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