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Abschläge rechtens

Staat darf Renten kürzen

VON URSULA KNAPP

Karlsruhe. Frührentner müssen nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Abschläge beim Altersruhegeld hinnehmen. Das gilt auch dann, wenn sie zuvor in Altersteilzeit gearbeitet haben oder arbeitslos waren.

Weiter erklärte es der Erste Senat für verfassungsgemäß, langjährig Versicherten besser zu stellen. Denn Versicherte mit 45 Pflichtjahren seien eine "tragende Säule" zur Finanzierung des Rentensystems, so die Begründung. Ob allerdings die 45-jährige Beitragszahlung für Frauen und Männer gleichermaßen gelten kann, ließen die Verfassungsrichter wegen der Kindererziehungszeiten ausdrücklich offen.

Die Karlsruher Entscheidung betrifft zwar das auslaufende Modell der Altersteilzeit, sie lässt sich aber auch auf aktuelle Rentenkürzungen übertragen. Auch bei der Rente ab 67 können nur Versicherte mit 45 Pflichtjahren schon mit 65 in Rente gehen, ohne dass es zu Kürzungen kommt. Laut Statistik erreichen rund 41 Prozent der Männer diese lange Beitragszeit, aber nur drei Prozent der Frauen.

Im Ausgangsverfahren hatten fünf Versicherte geklagt, die mit 60 Jahren in vorzeitige Altersrente gingen. Zuvor hatten sie entweder in Altersteilzeit gearbeitet oder waren arbeitslos gewesen. Da die Antragsteller jedoch weniger als 45 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt hatten, mussten sie Abschläge bis zu 18 Prozent in Kauf nehmen. In einem Fall war ein 60-jähriger Mann wegen Arbeitslosigkeit in den Ruhestand gegangen und bekam deswegen rund 300 Euro monatlich weniger Rente.

Das Bundessozialgericht legte die seit 1999 geltenden Abschläge Karlsruhe zur Prüfung vor. Der Erste Senat beurteilte nun die Kürzungen aus Gründen des Allgemeinwohls für gerechtfertigt. Denn vorzeitiger Renteneintritt verursache höhere Kosten für die Versichertengemeinschaft. Diese würden als Rentenkürzung auf jene umgelegt, die tatsächlich früher Rente beziehen. Die Höhe der Abschläge gehe weder an der Realität vorbei, noch sei sie willkürlich.

Auch die Privilegierung von langjährig Versicherten sei gerechtfertigt: Dem Rentenrecht sei die Berücksichtigung von Beitragszeiten nicht fremd. Ob die 45-jährige Beitragspflicht für Frauen mit Kindern verfassungsgemäß ist, ließen die Verfassungsrichter unbeantwortet, weil im konkreten Fall nur Männer ohne Erziehungszeiten geklagt hatten. Bisher werden bei Berufsunterbrechungen wegen Kindererziehung nur die ersten drei Lebensjahre des Kindes als Pflichtversicherungszeit anerkannt. In der Realität sind die Kinderpausen wesentlich länger.

Az: 1 BvL 3/05


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Dokument erstellt am 04.12.2008 um 17:12:04 Uhr
Letzte Änderung am 04.12.2008 um 19:48:23 Uhr
Erscheinungsdatum 05.12.2008
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