Die Mehrheitsentscheidung wird der Hessischen Verfassung nicht gerecht. Insbesondere verkehrt sie Wortlaut und Sinn des für dieses Normenkontrollverfahren zentralen Art. 59 HV geradezu in deren Gegenteil, ohne dass es dafür eine rechtlich vertretbare Begründung gäbe.
1. a) Nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV ist ein Hochschulstudium unentgeltlich. Das Hessische Studienbeitragsgesetz verpflichtet hingegen alle Studierenden in allen Studiengängen zur Zahlung eines Studienbeitrags. Eine Beitragsbefreiung ist nur ausnahmsweise vorgesehen. Das ist das Gegenteil der in Art. 59 Abs. 1Satz 1 HV mit einer im Verfassungsrecht seltenen Eindeutigkeit festgelegten und nur unter den Voraussetzungen des Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV einschränkbaren Unentgeltlichkeit des Hochschulstudiums, die auch vom Hessischen Staatsgerichtshof bisher nie infrage gestellt worden ist.
b) Die durch das Hessische Studienbeitragsgesetz eingeführte allgemeine Studienbeitragspflicht lässt sich entgegen der Meinung der Mehrheit der Mitglieder des Staatsgerichtshofs nicht auf Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV stützen. Nach Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV kann das Gesetz anordnen, dass ein angemessenes Schulgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet.
Die Autoren
Studiengebühren verstoßen nicht gegen die Landesverfassung, entschied der Hessische Staatsgerichtshof am vergangenen Mittwoch. Fünf Richter waren gegenteiliger Meinung: Präsident des Staatsgerichtshofs Prof. Dr. Klaus Lange, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Georg D. Falk, Rechtsanwalt Paul Leo Giani, Präsident des Hessischen Landessozialgerichts Dr. Harald Klein, Staatsminister a. D. Rupert von Plottnitz.
Das vollständige Urteil nebst Sondervotum ist im Internet zu finden: www.staatsgerichtshof.hessen.de
Der Hessische Landtag entscheidet heute über die Abschaffung der Studiengebühren.
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Der Hessische Landtag entscheidet heute über die Abschaffung der Studiengebühren.
Vielmehr soll nach seinem eindeutigen Wortlaut eine durch Abgaben für Schul- oder Hochschulbesuch bewirkte finanzielle Belastung wirtschaftlich nicht hinreichend Leistungsfähiger überhaupt vermieden und damit auch verhindert werden, dass Studierende aus Sorge vor einer Verschuldung von der Aufnahme eines Studiums abgehalten werden oder deren Eltern sich "krummlegen", um ihren Kindern die Verschuldung zu ersparen, der sich Wohlhabendere, welche Studienentgelte mühelos zu tragen vermögen, von vornherein entziehen können.
Wenn eine Verfassungsnorm wie Art. 59 Abs. 1 HV nicht nur ein Ziel, sondern auch den Weg zu diesem Ziel vorgibt, dann ist es unzulässig, sie im Wege der Auslegung auf ihr Ziel zu reduzieren, den in ihr festgelegten Weg zu diesem Ziel aber zu ignorieren und durch einen anderen zu ersetzen.
bb) Aber auch die Auffassung der Mehrheit der Mitglieder des Staatsgerichtshofs, dass sämtliche Studierenden in eine dem Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV genügende wirtschaftliche Lage versetzt worden seien, weil das Studienbeitragsgesetz ihnen die Möglichkeit eröffne, zur Finanzierung der Studienbeiträge Kredite in Form sog. Studiendarlehen aufzunehmen, verkennt die Bedeutung dieser Verfassungsnorm.
Studierende, die weder selbst noch mit Hilfe ihrer Unterhaltspflichtigen Studienbeiträge aus eigenen Mitteln aufbringen können, befinden sich nicht deshalb in einer wirtschaftlichen Lage, die ihnen die Zahlung eines angemessenen Schulgeldes gestattet, weil sie sich dafür verschulden können. Mit dieser wirtschaftlichen Lage meint Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Studierenden oder deren Unterhaltspflichtigen zur Zeit des Schul- oder Hochschulbesuchs.
Die Mehrheitsmeinung führt zu dem hiermit ganz unvereinbaren Ergebnis, dass ein völlig mittelloser Studierender allein deshalb, weil er sich für die Aufbringung des Studienbeitrags verschulden und damit seine wirtschaftliche Lage noch weiter verschlechtern kann und muss, als jemand angesehen wird, der im Sinne der Verfassung in einer wirtschaftlichen Lage ist, die ihm die Zahlung eines angemessenen Schulgeldes gestattet. Eine solche Auslegung widerspricht dem klaren Wortlaut, aber auch dem Sinn und Zweck des Art. 59 Abs. 1 HV und lässt sich ebenso wenig aus der Entstehungsgeschichte der Norm rechtfertigen. Sie überschreitet damit die Grenzen einer zulässigen Normauslegung.
Das Argument der Mehrheit, dass die Eröffnung einer Darlehensmöglichkeit die wirtschaftliche Lage des Darlehensberechtigten verbessere, greift zu kurz. Die wirtschaftliche Lage einer Person wird dadurch jedenfalls dann nicht verbessert, wenn diese zur Aufnahme eines solchen Darlehens gezwungen wird. Und das ist genau die Situation derjenigen Studierenden, welche die von ihnen verlangten Studienbeiträge nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe ihrer Unterhaltspflichtigen finanzieren können und deshalb auf die Darlehensaufnahme angewiesen sind. Daran, dass die wirtschaftliche Lage einer Person nicht dadurch verbessert wird, dass sie sich verschuldet, kann kein ernsthafter Zweifel bestehen. (…)


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