Was gibt es Schöneres, als nach der Arbeit mit den Kollegen ein Bierchen zu zischen. Doch kann aus der kurzen Feierabendrunde schnell mal ein feuchtfröhlicher Abend werden. Und was passiert, wenn man am nächsten Tag noch nicht ganz nüchtern bei der Arbeit erscheint? Gibt es Konsequenzen? Darf während der Arbeitszeit oder in den Pausen Alkohol konsumiert werden? Grundsätzlich besteht kein alle Betriebe umfassendes gesetzliches Alkoholverbot. Allerdings kann im Arbeitsvertrag ein Alkoholverbot vereinbart werden oder eine Betriebsvereinbarung hierzu Regelungen treffen. Besteht in einem Betrieb keine ausdrückliche Regelung, ist dies dennoch kein Freibrief, noch restalkoholisiert zur Arbeit zu erscheinen. Deswegen sollte auch ohne ein ausdrückliches Verbot Alkohol am Arbeitsplatz tabu sein – unabhängig von der Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers. Ist ein Arbeitnehmer dennoch bei Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben alkoholisiert, kann darüber hinaus sogar seine Aufgaben aus diesem Grund nicht wie geschuldet erfüllen oder geht von dem alkoholisierten Arbeitnehmer eine Gefährdung aus, begeht er unter Umständen einen sogar schwerwiegenden Pflichtverstoß, der den Arbeitgeber berechtigt, eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung auszusprechen. Zudem kann der Arbeitgeber berechtigt sein, den Arbeitnehmer in einem solchen Fall nach Hause zu schicken, da er für die Sicherheit in seinem Betrieb verantwortlich ist. Und dann kann es schon einmal lauten: Ohne Arbeit kein Lohn. Auch das Trinken eines Feierabendbierchens mit dem Kollegen auf dem Betriebsgelände unterliegt der Entscheidungsbefugnis des Arbeitgebers. Dieser besitzt das Hausrecht und kann dies auch nach Feierabend auf dem Betriebsgelände verbieten. Sollte kein Alkoholverbot vorliegen und möchte man mit seinen Kollegen anlässlich seines Firmenjubiläums oder Geburtstags mit einem Gläschen Sekt anstoßen, sollte bei dem Vorgesetzten vorher ausdrücklich die Erlaubnis dafür eingeholt werden. So erspart man sich einen „Kater“ am nächsten Tag.
Der Autor ist Fachanwalt für
Arbeitsrecht in der Arbeitsrechtskanzlei
Groll & Partner in Frankfurt.
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