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Dreieich: Kinderschänder könnte freikommen

Pädophiler wehrt sich vor Gericht gegen Sicherungsverwahrung

        

Das Ansehen von kinderpornografischen Videos ist keine schwere Sexualstraftat  mehr.
Das Ansehen von kinderpornografischen Videos ist keine schwere Sexualstraftat mehr.
Foto: gms/Schierenbeck

Es waren Bilder und Videos von unvorstellbarer Härte, die ein 49-jähriger Mann aus Dreieich zwischen Januar 2006 und Februar 2009 aus dem Internet heruntergeladen haben soll. Matthias P. hatte laut Anklage rund 400.000 Bilder, 5000 Filme und 38.000 Textdateien mit kinderpornografischem Inhalt heruntergeladen. Bilder, die Sex mit Kindern und Gewaltszenen an zwei- bis dreijährigen Mädchen zeigen.

„Den Rest erspare ich uns“, sagte ein erschütterter Richter am Landgericht Darmstadt, als er den Angeklagten deswegen im vergangenen März zu vier Jahren Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilte.

Vom heutigen Mittwoch an steht P. erneut in Darmstadt vor Gericht. Es geht um die Taten, für die er verurteilt worden ist – genauer gesagt um die damals verhängte Sicherungsverwahrung. Denn dagegen hatte der Anwalt des Mannes erfolgreich Revision eingelegt. Nun muss eine andere Kammer des Landgerichts entscheiden, ob Matthias P. nicht vielleicht doch um diese Zusatzmaßnahme herumkommt und nach höchstens vier Jahren aus der Haft entlassen werden muss.

Zwar hatte das Gericht im März 2011 in seiner Urteilsbegründung betont, der Mann aus Dreieich sei rückfallgefährdet und habe eine „fest verwurzelte Neigung zu Straftaten“. Wegen Fluchtgefahr wurde der Verurteilte sogar noch im Gerichtssaal festgenommen.

Doch einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu Folge, nach dem die Sicherungsverwahrung für Straftäter neu geregelt werden muss, gab der Bundesgerichtshof der Revision statt. Sicherungsverwahrung komme nur bei „schweren Gewalt- und Sexualstraftaten“ infrage. Das Herunterladen von kinderpornografischen Bildern und Videos ist demnach nicht als schwere Sexualstraftat zu werten.

Allerdings war Matthias P. bereits 1979 erstmals wegen Missbrauchs verurteilt worden. Weitere Taten folgten. Von „besonders schwerem Missbrauch mit Eindringen in den Körper“ war die Rede. Zweimal kam P. mit Bewährungsstrafen davon, ein Mal erhielt er eine Geldstrafe. 1999 wurde er schließlich zu vier Jahren und neun Monaten Haft verurteilt.

Diese Missbräuche lägen laut Bundesgerichtshof jedoch zu weit zurück, um bei dem Verfahren wegen des Besitzes von kinderpornografischem Material noch herangezogen werden zu können. Damals kam P. im Übrigen vorzeitig aus dem Gefängnis frei. Er sei „besonders haftempfindlich“, hieß es zur Begründung: Der Mann ist schwer contergangeschädigt, hat keine Arme. So habe er auch immer wieder Kontakt zu Kindern bekommen. „Sie haben mich wegen meiner Arme angesprochen“, sagte er.

Das Gericht bezeichnete P. im vergangenen Jahr als „Hangtäter“, da er sogar noch nach einer Hausdurchsuchung 2009, als er unter Bewachung der Polizei stand, kinderpornografisches Material aus dem Internet heruntergeladen habe und Kinder in einem Einkaufszentrum angesprochen haben soll. „Das ist eine besondere Form der Dreistigkeit“, meinte das Gericht 2011 dazu. P. hatte während des Prozesses behauptet, die Bilder nur deswegen gespeichert zu haben, um so „weitere reelle Übergriffe auf Kinder zu verhindern“.

Die Kammer, die am Mittwoch über die Sicherungsverwahrung für Matthias P. entscheiden muss, hat eine schwere Aufgabe vor sich. Zwar soll auch in jenem Prozess ein psychiatrischer Sachverständiger darüber Auskunft geben, ob Matthias P. rückfallgefährdet und eine Gefahr für die Allgemeinheit sein könne. Theoretisch könne also auch diesmal wieder eine Sicherungsverwahrung verhängt werden. In der Praxis jedoch kann ebenso herauskommen, dass Matthias P. ausschließlich die verhängten vier Jahre absitzen muss. Denn darüber wird nicht verhandelt, diesen Teil des Urteils hat der Bundesgerichtshof akzeptiert.

Autor:  Sonja Jordans
Datum:  22 | 2 | 2012
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