Die jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzungen um den Roman "Esra" von Maxim Biller sind beendet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat es am gestrigen Dienstag abgelehnt, über das Verbot des Romans hinaus der geschädigten Ex-Freundin des Autors eine Geldentschädigung zuzusprechen. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Karlsruher Bundesrichter betonten die Kunstfreiheit, die das Grundgesetz ohne Einschränkung gewährt. Deshalb müssten Verlage oder Autoren nur in seltenen Ausnahmefällen Entschädigung an real existierende Personen zahlen, die sich durch die Romandarstellung als identifizierbar und in ihrem Intimbereich verletzt sehen. Nur wenn ein Autor unter der Bezeichnung "Roman" eine Schmähschrift verfasse, um mit einer Person abzurechnen, könne ausnahmsweise etwas anderes gelten, so die Richter. Die Kunstfreiheit des Grundgesetzes, so die Begründung, wolle gerade eine Einschüchterung von Künstlern verhindern.
Der Schriftsteller Maxim Biller hatte 2003 den Roman "Esra" veröffentlicht, in dem er seine gescheiterte Liebesbeziehung zu einer Schauspielerin verarbeitete. Dabei kamen die Lebensdaten und die Lebensumstände der Hauptfigur selbst wie auch die ihrer Tochter und Mutter so detailliert zur Sprache, dass Ex-Freundin und Mutter gerichtliche Schritte einleiteten. Nach der Erstauflage erschien eine um bestimmte Passagen bereinigte Ausgabe mit einer Auflage von 2000.
Der Prozess ging durch sämtliche Instanzen. Im Jahr 2005 verbot der BGH die weitere Verbreitung und Auslieferung des Romans. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte 2007 diese Entscheidung 2007. Es sah in der Ausbreitung des Intimlebens der identifizierbaren Hauptfigur eine schwere Persönlichkeitsverletzung. Urbild und Romanerzählung seien so angenähert, dass die Fiktionalität nicht mehr erkennbar sei. Die Darstellung der Mutter wurde vom Bundesverfassungsgericht allerdings anders bewertet. Ihre Klage auf Verbot des Romans scheiterte.
In einem neuen Prozess verklagte die ehemalige Freundin dann aber den Autor und den Verlag Kiepenheuer und Witsch auf Ausgleichszahlungen wegen der erlittenen Persönlichkeitsrechtsverletzung. Das Landgericht München sprach ihr 50000 Euro zu. Das Oberlandesgericht München wies ihre Klage dagegen am 8. Juli 2008 ab. Auch der BGH versagte ihr nun in letzter Instanz eine finanzielle Entschädigung. Gegen das BGH-Urteil ist Verfassungsbeschwerde möglich. Die aber würde an der Rechtskraft des Urteils nichts ändern.
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