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Urteil im Beuys-Streit: Entmündigung

Das Oberlandesgericht in Düsseldorf bestätigt: Das Beuys-Museum im niederrheinischen Schloss Moyland darf seine Fotos von Beuys-Aktionen nicht zeigen. Das Urteil hat weitreichende Folgen.

Joseph Beuys war immer in Aktion, hier bei einer Rede 1969.  Foto: ap/Stiftung Museum Schloss Moyland/VG Bild-Kunst

Dieser Schiedsspruch hat Zündstoff genug, um in der Kunstwelt ein Erdbeben auszulösen. Er berührt ganz grundsätzlich den Umgang mit Aktionskunst und auch mit der Fotografie. Was ist höher zu bewerten: das Recht eines Künstlers an seiner Performance oder dasjenige eines Fotografen, der diese in künstlerisch wertvollen Aufnahmen dokumentiert hat?

Darin liegt der Kern des Streits, denn Eva Beuys, die seit vielen Jahren einen zähen, erbitterten Kampf gegen das Beuys-Museum im niederrheinischen Schloss Moyland führt, hatte schon im letzten Jahr per Gerichtsentscheid die Oberhoheit über 18 Aufnahmen von Manfred Tischer erkämpft. Jetzt hat Eva Beuys, vertreten durch die VG Bild-Kunst, erneut gewonnen.

Eine ungute Rechtslage ist zementiert

Am Freitag bestätigte das Oberlandesgericht in Düsseldorf, von Moyland in der zweiten Instanz angerufen, das Urteil des Landgerichts vom September 2010. Nach wie vor sind die Richter der Meinung, dass Fotografien einer künstlerischen Live-Aktion keine bloße Dokumentation seien, sondern eine „Umgestaltung“ derselben. Das klingt wie eine juristische Spitzfindigkeit, hat aber weitreichende urheberrechtliche Folgen: Jedes Museum, das einzelne Aufnahmen oder Bildserien von Performances zeigen will – auch aus eigenem Besitz –, muss sich dafür die Genehmigung des Künstlers oder von dessen Erben einholen. Damit ist die Autonomie der Museen, ja überhaupt deren Ausstellungspraxis gravierend eingeschränkt.

Ganz zu schweigen von der Situation der Fotografen. Sie können jetzt nicht einmal mehr über ihre eigenen Bilder frei verfügen. Wenn sie Performances anderer Künstler fotografieren, können sie diese nur noch mit deren Genehmigung ausstellen. Diesen Konflikt gab es bisher auch, meist haben sich Aktionist und Fotograf irgendwie informell geeinigt. Doch jetzt ist eine ungute Rechtslage zementiert.

Merkwürdige Formeln

Die Fotografie-Szene, die ihrem Medium in den letzten Jahrzehnten mühselig eine Stellung als eigenständige Kunstform erkämpft hat, wird vom Düsseldorfer Urteil ins Mark getroffen. Manfred Tischer kann sich nicht mehr wehren, denn er ist 2008 gestorben. Das Museum Moyland hatte seine Bilder gekauft, weil sie als einzige eine Kunstaktion wiedergeben, die Beuys 1964 in einer Live-Sendung der ZDF-„Drehscheibe“ durchführte.

Dabei stellte er aus Margarine-Riegeln eine Fettecke her und malte mit Schokolade auf ein Transparent die Worte „Das Schweigen von Marcel Duchamp wird überbewertet“.

Stolz auf diese Erwerbung von Tischers unpublizierten Fotos, organisierte das Museum Moyland 2009 eine Ausstellung damit. Doch dann erzwang Eva Beuys per einstweiliger Verfügung, Tischers Bilder wieder abzuhängen. Die Fotoserie sei keine freie Bearbeitung von Beuys’ Aktion, sagte der Vorsitzende Richter Wilhelm Berneke des Oberlandesgerichts, und er wiederholte die merkwürdige Formel von der „Umgestaltung“.

Diese habe sich nicht so weit von dem Aktionskunstwerk entfernt, dass ein neues, freies und nicht genehmigungspflichtiges Kunstwerk entstanden sei. Zudem gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass Beuys mit Tischers Bildern einverstanden gewesen sei, oder sie überhaupt gesehen habe. Zumindest hierin irrte der Richter, denn auf das Werk zu Duchamps Schweigen, das Beuys nach der ZDF-Aktion aus dem Schrifttransparent schuf, klebte er am unteren Rand eines der Fotos, die Tischer vor Ort gemacht hatte.

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Autor:  Sebastian Preuss
Datum:  31 | 12 | 2011
Seiten:  1 2
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