Wer glaubt, dass die Frage nach dem rechten Verständnis von Freiheit, Schuld und Verantwortung nur die Strafrechtswissenschaft und die Hirnforschung angeht, der irrt. In Wahrheit stehen hier nämlich wenigstens drei verschiedene Problemfelder zur Debatte, von denen bestenfalls das erste vorwiegend akademischer Natur ist, während die beiden anderen durchaus von gesamtgesellschaftlichem Interesse sein dürften.
Ein erster Kristallisationspunkt in diesem schon lange schwelenden Streit betrifft die Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Wissenschaften und die Spielregeln, nach denen das interdisziplinäre Gespräch ablaufen sollte. Ist die Hirnforschung überhaupt zuständig für die Klärung des Freiheitsproblems und wenn ja, in welcher Form können ihre empirischen Befunde dazu beitragen, die Existenz und das Ausmaß möglicher Freiheitsspielräume genau zu bestimmen? Reichen ihre Daten tatsächlich dazu aus, die Annahme der menschlichen Willensfreiheit ein für alle mal ins Unrecht zu setzen oder sind derartige Behauptungen vielmehr das Ergebnis einer wissenschaftstheoretisch unreflektierten Hybris, die die Reichweite bestimmter naturwissenschaftlicher Tatsachen heillos überschätzt?
Dass eher letzteres der Fall ist, dürfte sich mittlerweile nicht nur in Philosophenkreisen herumgesprochen haben. Der schlichte Umstand, dass auch freie Entscheidungen von hirnphysiologischen Vorgängen begleitet und insofern „zerebral bedingt“ sind, kann weder deren Freiwilligkeit erschüttern noch ist er geeignet, einen strengen Determinismus zu begründen. Philosophen wie Geert Keil haben besonders lautstarken Verfechtern der modernen Hirnforschung wie Wolf Singer und Gerhard Roth daher zu Recht vorgeworfen, sie verwechselten die zeitgleiche Verwirklichung von mentalen und physiologischen Phänomenen mit einer zeitversetzten Determination der einen Phänomenklasse durch die andere. Da die wirklich fundamentalen Naturgesetze zudem keine Gesetze über die zeitliche Abfolge von Ereignissen seien, sondern vielmehr die Korrelation zwischen bestimmten physikalischen Kräften betreffen, könnten diese Gesetze den Weltlauf auch nicht deterministisch fixieren. Gerade von naturwissenschaftlicher Seite dürfte man daher der Behauptung einer freiheitsgefährdenden Wirkung der physikalischen Naturgesetze sehr kritisch gegenüberstehen.
In dieselbe Richtung weist der immer wieder erhobene Vorwurf des Kategorienfehlers. Diesem zufolge sind die Ebene bestimmter, sich auf das handelnde Subjekt beziehender Deutungsbegriffe wie z.B. „entscheiden“, „beabsichtigen“ oder „überlegen“ strikt zu unterscheiden von der Ebene der naturwissenschaftlichen Beschreibungsbegriffe, z.B. bestimmter quantifizierbarer Bereitschaftspotenziale in verschiedenen Gehirnarealen.
Ein zweites Problemknäuel der Debatte betrifft die Frage, was unter „Freiheit“ überhaupt zu verstehen ist. Auch wenn sich der Gesetzgeber aus guten Gründen philosophischer Spekulationen über das Wesen der Freiheit enthält und stattdessen formale Beweislastregelungen statuiert, haben Roth und Grischa Merkel in der Frankfurter Rundschau zutreffend darauf hingewiesen, dass der die individuelle Schuldfähigkeit wegen seelischer Störungen regelnde Paragraf 20 des Strafgesetzbuches implizit von der Annahme ausgeht, dass der schuldfähige Täter die Fähigkeit besitzen muss, sich so oder anders zu entscheiden und entsprechend zu handeln. Doch ist diese „Möglichkeit zum Andershandelnkönnen in der konkreten Tatsituation“ nur ein Element jener vielschichtigen Kompetenz, die wir gemeinhin unter dem Begriff der Willensfreiheit subsumieren. Nicht minder bedeutsam sind die Fähigkeit, Handlungsabläufe zu entwerfen, zu verfeinern und zu revidieren, eigene Wünsche und Sehnsüchte auf ihre Berechtigung und Realisierbarkeit zu überprüfen und notfalls zu korrigieren und das Resultat all dieser praktischen Reflexionen schließlich in konkreten Vollzügen handlungswirksam werden zu lassen.
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