Der Weg zum Mann, den böse Zungen Todesengel nennen, führt durch blühende Landschaften. Wiesen und Wälder wechseln sich ab. Die rote Regionalbahn fährt den Rücken des Pfannenstiels hinauf, wie der Hügelzug oberhalb von Zürich heißt. Am Horizont taucht ab und zu die verschneite Kette der weit entfernten Hochalpen auf. Schließlich hält der Zug in Scheuren, einem Dörfchen mit adretten Häusern und blitzsauberen Autos vor den Garagen. Hier wohnt Ludwig A. Minelli.
Der 77-jährige Jurist, der 27 Jahre lang als Journalist gearbeitet hat, führt den Gast durch den lichtdurchfluteten Salon in den Wintergarten. Neben Blumen und Kräutern wachsen Bergamotten, gelbe Zitrusfrüchte, denen der Earl-Grey -Tee sein spezifisches Aroma verdankt. "Teeologie ist die einzige Theologie, die ich akzeptiere", sagt er, "und in religiösen Fragen halte ich es mit der Maxime: lieber Heidenspaß als Höllenqualen." Es sind einstudierte Phrasen, die er wohl schon oft gedroschen hat. Trotzdem: Es sind die höllischen Qualen, die viele Menschen an ihrem Lebensende erleiden, die Minelli bewogen haben, 1998 den Verein "Dignitas" - zu deutsch "Würde" - zu gründen. Der Mensch, so betont er, hat nicht nur Recht auf ein würdevolles Leben, sondern auch auf ein würdevolles Sterben. Minelli organisiert Suizid-Begleitungen - oder "Beihilfe zum Selbstmord", wie seine Gegner meinen.
Hans Wehrli, geboren 1940, leitet die Organisation "Exit" und glaubt, er leiste vorbeugende Arbeit: "Wer weiß, dass er im äußersten Notfall bei uns Hilfe findet, wird nicht so schnell Hand an sich selbst legen wie derjenige, der keinen Notausgang sieht."
Otfried Höffe, 66, Rechtsphilosoph und Leiter der Nationalen Ethikkommission der Schweiz: "Jeder hat das Recht, sich zu töten." Alerdings stellt er auch die Frage, in welchem Fall Suizidhilfe "missbräuchlich" geleistet wird.
Ludwig A. Minelli, 77, organisiert mit seinem Verein "Dignitas" Hilfe für Lebensmüde: "Wir fragen immer ein letztes Mal: ´Wollen Sie wirklich?´"
Die Schweiz hat wohl weltweit die liberalste Regelung der Sterbehilfe. Wer hingegen in Deutschland, wo die Nazis einst psychisch Kranke und physisch Behinderte als "unwertes Leben" systematisch vernichteten, Beihilfe zum Suizid leistet, riskiert ein Strafverfahren wegen unterlassener Hilfeleistung. Bisher jedenfalls. Morgen will der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe für ein Stück Klarheit sorgen. Er wird sein Urteil im Fall Wolfgang Putz bekannt geben.
Der Rechtsanwalt hatte der Tochter einer Frau, die seit fünf Jahren im Wachkoma lag, empfohlen, den Schlauch zu durchschneiden, der zur Ernährungssonde führte. Die Frau befolgte den Ratschlag, worauf das Pflegeheim die Polizei rief und die künstliche Ernährung wieder aufnahm. Die alte Frau starb zwei Wochen später aus anderem Grund.
In einem ersten Prozess wurde ihre Tochter freigesprochen, der Rechtsanwalt aber zu neun Monaten Haft auf Bewährung verurteilt. Nun will der BGH eine Grundsatzentscheidung fällen, ob das Durchschneiden des Schlauchs eine aktive Tötungshandlung oder lediglich die Beendigung einer lebensverlängernden Maßnahme darstellt.
Klar ist aber schon jetzt: Auch nach der juristischen Klärung werden in Deutschland die Voraussetzungen für eine straffreie Beihilfe zum Suizid enger gefasst sein als in der Schweiz. Und so werden weiterhin viele Deutsche zum Sterben ins Nachbarland reisen. Schon lange ist von einem "Sterbetourismus" die Rede. Nun will die Regierung in Bern die Hilfe zum Suizid stark einschränken. Sie soll nur noch erlaubt sein, wenn die sterbewillige Person "an einer unheilbaren Krankheit mit unmittelbarer tödlicher Prognose" leidet - und dies von zwei unabhängigen ärztlichen Gutachten bescheinigt wird.
Vor drei Jahren hat das Schweizer Bundesgericht festgestellt, dass das Selbstbestimmungsrecht im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention "auch das Recht, über Art und Zeitpunkt der Beendigung des eigenen Lebens zu entscheiden", umfasst. Suizidhilfe darf deshalb in der Schweiz gewährt werden, wenn die sterbewillige Person weiß, was sie tut (Urteilsfähigkeit), nicht aus Affekt handelt (Wohlerwogenheit), einen dauerhaften Sterbewunsch hegt (Konstanz), von Dritten nicht beeinflusst wird (Autonomie) und den Suizid eigenhändig ausführt (Handlungsfähigkeit).
"Rein rechtlich gesehen dürfen also auch junge gesunde Menschen begleitet werden", sagt Hans Wehrli, "aber wir helfen nur Menschen mit hoffnungsloser Prognose oder mit unerträglichen Beschwerden oder mit unzumutbarer Behinderung." Wehrli, geboren 1940, ist Präsident von "Exit", der mit 53 000 Mitgliedern größten Schweizer Sterbehilfeorganisation, gegründet 1982. Für einen Jahresbeitrag in Höhe von umgerechnet 30 Euro bietet sie nach einer Mitgliedschaft von mindestens drei Jahren eine kostenlose Sterbebegleitung an.
Wehrli hat Naturwissenschaften studiert, ist Doktor der Philosophie, hat ein ziemlich schwer verständliches Buch mit dem Titel "Metaphysik. Chiralität als Grundprinzip der Physik" geschrieben und wohnt in einer Villa in bester Lage oberhalb des Zürichsees. Er wirkt abgeklärt, lacht oft just an den Stellen des Gesprächs, wo es andere gruselt. Vielleicht hat er einfach zu viel erlebt oder zu oft über das geredet, was man zu verdrängen gewohnt ist. "Wir machen effiziente Suizidprävention", sagt er. "Wer weiß, dass er im äußersten Notfall bei Exit Hilfe findet, wird nicht so schnell Hand an sich selbst legen wie derjenige, der keinen Notausgang sieht."
Im Unterschied zu "Dignitas" begleitet "Exit" nur in der Schweiz ansässige Personen in den Tod - im Krankenhaus, im Altersheim, im Pflegeheim oder zuhause. Die Sorgfaltspflicht lasse Hilfe für Personen im Ausland nicht zu, meint Wehrli. Ein Arzt muss schließlich die Urteilsfähigkeit des Sterbewilligen bescheinigen, und die Suizidbegleiter müssen entscheiden, ob der Patient tatsächlich autonom - und nicht etwa unter dem Druck von Erben - zu seinem Entschluss gekommen ist. Auch über die Konstanz des Sterbewillens und über die Wohlerwogenheit des Entschlusses befindet der Sterbebegleiter. Wohlerwogen - das heißt der Patient muss auch über mögliche Alternativen, etwa Palliativmedizin, Bescheid wissen, und er muss sich auch Gedanken darüber machen, was seine Entscheidung für die Angehörigen bedeutet. Das alles fordert Zeit, viele Begegnungen, viele Gespräche. Etwa 1500 Anfragen erhält "Exit" jährlich, in rund 300 Fällen werden die Rezepte für die todbringende Mixtur ausgestellt - entweder vom Hausarzt oder einem Konsiliararzt der Sterbehilfe-Organisation. "In etwa 170 Fällen kommt es dann zum Tod", bilanziert Wehrli, "die andern 130 Fälle melden sich gar nicht mehr."