Dieses Buch wirft mehr Fragen auf, als es beantwortet. Nicht zuletzt die, worauf es hinaus will. Dabei formuliert Christian Meier seine Ausgangsfrage recht deutlich: ob nämlich mit der Pflicht zur Erinnerung an Auschwitz ein neues Paradigma in den "öffentlichen Umgang mit schlimmer Vergangenheit" (so der Untertitel) Einzug gehalten habe. Historisch wirksamer nämlich sei über Jahrtausende hinweg das bewusste Vergessen gewesen, das politisch gewollte Nicht-Erinnern: die Amnestie.
Den ersten Beleg dafür findet der Althistoriker Meier in seinem eigentlichen Fachgebiet, der griechischen Geschichte. Im antiken Athen kassierte um 490 v. Chr. der Dramatiker Phrynichos Herodot zufolge eine hohe Geldstrafe für ein Stück, das die Bürgerschaft in Tränen versetzte - weil es sie an die Eroberung und Zerstörung Milets durch die Perser und damit "häusliches Unheil" erinnerte.
Christian Meier: Das Gebot zu vergessen und die Unabweisbarkeit des Erinnerns. Siedler Verlag 2010, 160 Seiten, 14,95 Euro.
Ähnliche Überlegungen mündeten im Jahr 403 v. Chr. in die erste nachweisbare Amnestie der Geschichte. Nach der Niederlage im peloponnesischen Krieg hatten in Athen "dreißig Tyrannen" blutig die Herrschaft an sich gerissen, wurden aber von den Anhängern der alten Demokratie gestürzt. Danach wurde ein Versöhnungsvertrag geschlossen, der zwar die 30 Hauptschuldigen anklagte, kleine Parteigänger aber verschonte - und die öffentliche Erinnerung an die Zeit der Tyrannis verbot. Eine Maßnahme, in der Meier den Ausgleich zwischen Bedürfnis nach Gerechtigkeit (und Rache) und innergesellschaftlichem Frieden gewahrt sieht.
Ähnliche Balanceleistungen beobachtet Meier die ganze weitere (nicht nur abendländische) Geschichte hindurch: 851 im Frankenreich, 1814 im Nachklang der Französischen Revolution, und noch 1946 forderte Winston Churchill einen "blessed act of oblivion". Doch was zwischen den ehemaligen Feinden des Zweiten Weltkriegs möglich war, galt nicht für die deutsche Nachkriegsgesellschaft.
Leider verwendet Meier nur wenig Mühe darauf, den kategorialen Unterschied zwischen dem Blutvergießen der Athener Tyrannen und dem organisierten Massenmord an den europäischen Juden herauszuarbeiten, nachdem er sie erst einmal beide unter dem Begriff der "schlimmen Vergangenheit" subsumiert hat.
Überhaupt unterliegt die Begrifflichkeit dieses Bändchens einer erstaunlichen Schwammigkeit, die zur Verharmlosung tendiert. Gegnerschaft zum nationalsozialistischen Vernichtungskrieg wird als "Ärger" etikettiert, und die Wortwahl "unabweisbare Erinnerung" legt nahe, die Erinnerung dränge sich unanständigerweise von selbst auf - statt moralische Pflicht zu sein oder politische Notwendigkeit.
Mal scheint es, "Auschwitz" - als "außerordentliches" Verbrechen - stehe als Chiffre für Völkermord generell. Dann wäre die Frage, ob das Erinnern die Wiederholung wirklich verhindern kann, ob die Verurteilung des türkischen Genozids an den Armeniern durch die Weltöffentlichkeit Hitler beeindruckt hätte.
Ein andermal scheint es Meier darum zu gehen, jenseits der "historische(n) Wertungen" und "moralische(n) Forderungen", die im Historikerstreit von 1986/88 kursierten, "die Realität der Erinnerung und den Bereich der realen Möglichkeiten, in dem sie sich zu bewegen hat" zu berücksichtigen.
Dieser letzte, eher pragmatische Zugriff prägt auch Meiers Auseinandersetzung mit der deutsch-deutschen Geschichte nach 1989. Ihr offenbar gilt, mehr oder weniger unausgesprochen, das erkenntnisleitende Interesse des umfangreichen ersten, deutlicher des zweiten der beiden Essays dieses Bandes, in dem es um die Mentalitätsgeschichte des vereinten (oder: doppelten?) Deutschland geht - ein Thema, zu dem sich Meier nach dem Mauerfall immer wieder öffentlich zu Wort gemeldet hat. Die Eingangsfrage, ob die (westdeutsche) Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit eine "neue Regel" begründe, lässt sich demnach zuspitzen auf die Frage, ob sich die Deutschen einen Gefallen taten, als sie diese Regel auf den Umgang mit der untergegangenen DDR anzuwenden versuchten.
Ob nicht eine etwa von Peter Bender geforderte "Politik des Vergessens" eher geholfen hätte, die von Meier beobachtete - und ihm verständliche - Trotzhaltung vieler Ostdeutscher wenigstens abzumildern. Meier schließt das, als Historiker, nicht aus. Doch als pragmatischer Intellektueller fordert er mit Blick auf das, was tatsächlich geschehen ist, auch für den Umgang mit der "schlimmen Vergangenheit" der DDR eine selbstkritische Aufklärung, die nicht nur mit den Hauptschuldigen abrechnet, sondern auch auf die seelischen Verbiegungen der Bürgerinnen und Bürgern schaut.
Ob also die Erinnerung an die Vergangenheit davor schützt, sie wiederholen zu müssen, bleibt offen. Mindestens eines aber lehrt das Buch von Christian Meier: dass das Verdrängen eine uralte und unter bestimmten Umständen durchaus nützliche Funktion besitzt. Und so lässt sich zumindest erahnen, dass mehr als das Interesse ewiggestriger Verschwörer dahinterstecken könnte, wenn aufrechte Aufklärer wie der spanische Untersuchungsrichter Baltasar Garzón wegen des Verstoßes gegen das Vergessensgebot verfolgt werden.