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Antisemitismusstreit: Broder muss Schmähkritik unterlassen

Der Publizist Henryk M. Broder überschreitet die Grenze zur Schmähkritik, stellt das Kölner Landgericht fest. So darf er nicht mehr behaupten, Evelyn Hecht-Galinski gebe antisemitische Statements ab.

Der Journalist und Autor Henryk M. Broder (Archivbild).
Der Journalist und Autor Henryk M. Broder (Archivbild).
Foto: dpa

Köln (ddp) - Der Publizist Henryk M. Broder steckt im Antisemitismusstreit mit Evelyn Hecht-Galinski, der Tochter des langjährigen Vorsitzenden des Zentralrats der Juden, Heinz Galinski, einen Misserfolg ein.

Broder hatte in einem Brief an WDR-Intendantin Monika Piel vom 5. Mai behauptet, Hecht-Galinski gebe antisemitische Statements ab. Die 28. Zivilkammer des Kölner Landgerichts entschied am Mittwoch, dass Broder diese Äußerung wie in dem Brief nicht mehr wiederholen darf.

Hintergrund ist ein Interview mit Hecht-Galinski in einer WDR-Hörfunksendung. In dem Brief an Piel schrieb Broder dazu: "Jeder Kölsche Jeck mit zwei Promille im Blut würde sogar an Weiberfastnacht erkennen, das Frau EHG eine hysterische, geltungsbedürftige Hausfrau ist, die für niemand spricht außer für sich selbst und dabei auch nur Unsinn von sich gibt. Ihre Spezialität sind antisemitisch-antizionistische Statements, die zur Zeit mal wieder eine kurze Konjunktur haben." Gegen die Äußerungen hatte Hecht-Galinski eine einstweilige Verfügung beantragt.

Die Kammer rügte nun, dass sich Broder in dem Brief nicht konkret mit den Äußerungen der Klägerin auseinandergesetzt habe. Deshalb stelle sein Vorwurf keine durch das Grundgesetz gedeckte Meinungsäußerung dar. Vielmehr handele es sich um ein Werturteil, bei dem die Grenze zur Schmähkritik überschritten sei, so dass die Klägerin Unterlassung verlangen könne.

Die Kammer hat nach eigenen Angaben berücksichtigt, dass zwischen den Parteien eine auch in der Öffentlichkeit ausgetragene Auseinandersetzung stattfindet, in der beide auch ehrverletzende Formulierungen verwenden. Deswegen müsse sich die Klägerin auch in erheblichem Maße Kritik wegen ihrer öffentlichen Äußerungen gefallen lassen. Die Grenze zur Schmähkritik dürfe allerdings auch dabei nicht überschritten werden.

Mit der Entscheidung der Kammer sei die Äußerung, die Klägerin gebe antisemitische Statements ab, nicht generell verboten worden, betonte das Gericht. Eine vergleichbare Äußerung mit dem erforderlichen Sachbezug wäre zulässig. Ob ein solcher Sachbezug vorliegt, könne aber nur im Einzelfall entschieden werden.

Gegen das Urteil können beide Parteien Berufung zum Oberlandesgericht einlegen.

(Akz. 28 O 366/08)

Datum:  3 | 9 | 2008
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