Es ist hierzulande eine Selbstverständlichkeit, dass in jedem Kiosk, ob in der Stadt oder auf dem flachen Land, grundsätzlich jede Zeitschrift in ausreichender Menge erhältlich und zum selben Preis zu kaufen ist. Dahinter steckt ein ausgeklügeltes System, das zwischen den Verlagen, die die Zeitschriften herausgeben, und den sogenannten Grossisten als Vertriebsdienstleistern besteht. Die Grossisten beliefern rund 122.000 Einzelhändler mit Zeitschriften und Zeitungen.
Derzeit gibt es 67 Grossisten deutschlandweit. Fast alle sind sie Mitglieder des Bundesverbands Presse-Grosso. Dieser Verband ist der zentrale Verhandlungspartner der Verlage. Auf der Grundlage ihrer gemeinsamen Vereinbarungen gelten für alle dieselben Konditionen. So zumindest war das bisher. Das seit mehr als 60 Jahren praktizierte System gilt im Ausland als vorbildlich.
Vertriebsmacht ausgehebelt
Nach dem gestrigen Urteil des Landgerichts Köln könnte sich das ändern. Das Gericht hatte einen Streit zu verhandeln, der viele Monate dauert. Es geht dabei um Geld und den Wunsch, dass eigene Zeitschriften prominenter im Kiosk ausliegen als die von Konkurrenten. Ausgelöst hat den Streit der Hamburger Bauer-Verlag, dessen Zeitschriften nur wenige Anzeigen enthalten.
Sie verdienen ihr Geld mit dem Verkauf einer möglichst hohen Auflage. Es sind Blätter wie TV Hören+Sehen, Auf einen Blick, Neue Post und Freizeitwoche. Bauer will aus dem bewährten System ausscheren und die Konditionen mit den Grossisten selbst zu verhandeln. Mit dem Wunsch, das zentrale Verhandlungsmandat des Grosso-Verbands auszuhebeln, hat sich Bauer in der Verlagsbranche isoliert. Doch vor dem Landgericht Köln bekam er nun Recht.
Das zentrale Verhandlungsmandat des Bundesverbands sei ein Verstoß gegen das Kartellrecht, weil Verhaltensweisen abgestimmt würden, urteilte der Richter nach nur zwei Verhandlungstagen. Es sei daher unzulässig, dass der Grosso-Verband mit den Verlagen einheitliche Verkaufskonditionen für Zeitungen und Zeitschriften aushandle.
Die Kammer für Handelssachen folgte damit der Argumentation des Bauer-Verlags, die bisherige Praxis schränke den Wettbewerb ein und fördere ein „Preis- und Konditionen-Kartell“.
Damit kann nun Bauer – und nur für diesen gilt das Urteil – mit einzelnen Grossisten im Alleingang über Preise, Rückgaberechte für nicht verkaufte Exemplare und andere Vertriebs- und Verkaufsbedingungen verhandeln. Gleichzeitig ist es dem Grosso-Verband untersagt, diese bilateralen Gespräche zu behindern oder gar zu unterbinden.
Neutralität des Pressevertriebs gefährdet?
Während Bauer das Urteil begrüßte, da es notwendige Reformen ermögliche, mahnte Frank Nolte, Vorsitzender des Grosso-Verbands, bilaterale Verhandlungen zwischen Verlagen und einzelnen Grosso-Unternehmen gefährdeten die Neutralität des Pressevertriebssystems ernsthaft. Es müsse unterstellt werden, dass marktbeherrschende Verlage ihre individuellen Interessen durchsetzen, wohingegen kleinere und mittlere Verlage wenig Verhandlungsmacht aufbauen könnten.
Dieser Sicht schlossen sich die Verbände der Zeitschriften- und Zeitungsverleger an. In einer gemeinsamen Erklärung mahnten sie, einheitliche Vereinbarungen von Konditionen seien „wesentliche Voraussetzung für ein neutrales, die Pressevielfalt und Überallerhältlichkeit gewährleistendes Pressevertriebssystem“. Um es zu erhalten und abzusichern, sei nunmehr eine gesetzliche Regelung erforderlich.
Merkel soll’s richten
Unterstützung hatte Bundeskanzlerin Angela Merkel zuletzt beim Kongress der Zeitschriftenverleger im November versprochen: „Falls gerichtliche Auseinandersetzungen dazu führen, dass das Grosso-System gefährdet ist, sage ich Ihnen zu, dass wir entsprechend handeln werden“, sagte sie.
Die Verbände der Verleger und des Presse-Grosso, die den Eingriff des Gesetzgebers bisher vermeiden wollten, kündigten nach dem Urteil an, den zuständigen Bundesministern und Politikern einen entsprechenden Vorschlag der ohnehin anstehenden Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu unterbreiten.
Gegen das Urteil wird der Bundesverband Presse-Grosso voraussichtlich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf in Berufung gehen. Zuvor sei die schriftliche Urteilsbegründung abzuwarten und zu analysieren, sagte der Vorsitzende Frank Nolte.
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