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Bestechlichkeit und Untreue: Ex-Sportchef Emig muss ins Gefängnis

Der Bundesgerichtshof hat am Freitag ein Urteil des Landgerichts Frankfurt für rechtskräftig erklärt, das Emig im Oktober 2008 zu zwei Jahren und acht Monaten Haft verurteilt hatte - eine Strafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Der frühere Sportchef des Hessischen Rundfunks, Jürgen Emig,  muss ins Gefängnis. Der Bundegerichtsfoh bestätigte jetzt ein Urteil des Landgerichts Frankfurt.
Der frühere Sportchef des Hessischen Rundfunks, Jürgen Emig, muss ins Gefängnis. Der Bundegerichtsfoh bestätigte jetzt ein Urteil des Landgerichts Frankfurt.
Foto: ddp

Der ehemalige Sportchef des Hessischen Rundfunks, Jürgen Emig, muss ins Gefängnis. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Nach einem Grundsatzurteil vom Freitag gelten Redakteure von ARD, ZDF und Deutschlandradio als "Amtsträger" und können damit bei der Annahme von Schmiergeldern wegen Bestechlichkeit bestraft werden - ebenso wie zum Beispiel Beamte.

Damit erklärte der BGH ein Urteil des Landgerichts Frankfurt für rechtskräftig, das Emig im Oktober 2008 zu zwei Jahren und acht Monaten Haft verurteilt hatte - eine Strafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Der frühere Sportchef des Hessischen Rundfunks hatte Schmiergelder und Zahlungen für Schleichwerbung in die eigene Tasche gewirtschaftet. Weil bereits fast sieben Monate der Strafe als verbüßt gelten und ein Teil zur Bewährung ausgesetzt werden kann, muss er aber nicht die volle Haftzeit absitzen.

Nach den Worten des Karlsruher Gerichts steht die im Grundgesetz festgelegte Freiheit der Rundfunkanstalten von staatlichem Einfluss nicht im Widerspruch zur Einstufung ihrer Redakteure als "Amtsträger". Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen sei - so stehe es im Rundfunkstaatsvertrag - eine öffentliche Aufgabe. Die Bundesländer könnten diese Aufgabe wegen des vom Bundesverfassungsgericht bekräftigten "Gebots der Staatsfreiheit" nicht selbst wahrnehmen, sondern hätten sie den öffentlich- rechtlichen Anstalten zugewiesen.

Laut BGH gilt dies auch in Zeiten einer dualen Rundfunkordnung von privaten und öffentlich-rechtlichen Sendern. Denn ihre Finanzierung durch Gebühren finde gerade im Grundversorgungsauftrag seine Rechtfertigung, der vor allem die Vielfalt des Angebots sicherstellen solle. "Den Redakteuren wird ein hohes Maß an Vertrauen in ihre Objektivität entgegengebracht", sagte die Strafsenatsvorsitzende Ruth Rissing-van Saan bei der Urteilsverkündung. "Sie stehen in öffentlicher Verantwortung." (Az: 2 StR 104/09 vom 27. November 2009)

Das Grundsatzurteil hat erhebliche Konsequenzen für die Redakteure von ARD, ZDF und Deutschlandradio, weil für sie nun die strengen Korruptionsvorschriften gelten. Auf Bestechlichkeit stehen sechs Monate bis fünf Jahre Haft, Vorteilsannahme wird mit bis zu drei Jahren geahndet. Die Korruptionsnormen im privaten Geschäftsverkehr sind dagegen weniger rigide.

Der heute 64-jährige Emig hatte dem Urteil zufolge zwischen 2001 und 2004 erhebliche Summen in die eigene Tasche gewirtschaftet; der Schaden für den Hessischen Rundfunk beläuft sich auf rund 265.000 Euro. Über eine Firma, an der Emigs Frau beteiligt war, hatte er im Zusammenhang mit der Übertragung von Sportereignissen im hr deutlich überhöhte Provisionen kassiert. Diese Firma wurde von einem Mitangeklagten geleitet, der inzwischen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde. Außerdem soll Emig zum Beispiel beim Radrennen "Rund um den Henninger Turm" die Kamerastandorte bestimmt und an Sponsoren verkauft haben. Das Landgericht hatte seinerzeit die Kontrollmechanismen des hr als unzureichend bezeichnet.

Wie lange der Ex-Moderator noch in Haft muss, ist offen. Fünf Monate gelten wegen der langen Verfahrensdauer bereits als verbüßt, zudem werden sieben Wochen Untersuchungshaft angerechnet, und ein Teil der Strafe dürfte zur Bewährung ausgesetzt werden. Insider rechnen außerdem mit Vollzugslockerungen. (dpa)

Datum:  27 | 11 | 2009
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