In der Affäre um die Verhaftung der Pop-Sängerin Nadja Benaissa sollen deren Anwälte dem Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Darmstadt vorgehalten haben, seine Pressemeldung habe "nicht im Einklang mit den geltenden Vorschriften des Landespressegesetzes" gestanden. Ist der Vorwurf berechtigt?
Staatsanwaltschaften sind gesetzlich verpflichtet, Medien die Auskünfte zu geben, die sie benötigen, um die Öffentlichkeit angemessen zu informieren. Dazu gehören auch Auskünfte zu laufenden Ermittlungsverfahren - insbesondere dann, wenn eine Verhaftung schon deshalb öffentliches Aufsehen erregt, weil sie die Verhaftete an weiteren Auftritten hindert.
Udo Branahl lehrt Medienrecht am Institut für Journalistik der Uni Dortmund.
Bei der Information der Öffentlichkeit müssen die Staatsanwaltschaften jedoch die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten wahren, also die Rechte von Tatverdächtigen sowie von Zeugen und Opfer einer Straftat. Die Abwägung zwischen deren Schutz und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit führt in der Regel dazu, dass die Staatsanwaltschaft Namen von Verdächtigen nicht preisgeben darf. Das gilt insbesondere, solange der Tatverdacht vage ist oder sie leichte Straftaten verfolgt.
Andererseits müssen Personen, die auf Grund ihrer beruflichen Stellung oder ihres sonstigen Verhaltens im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, grundsätzlich hinnehmen, dass über ihr Fehlverhalten öffentlich berichtet wird. Dazu gehören alle, die eine herausgehobene Stellung in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft innehaben oder durch ihr öffentliches Auftreten allgemeines Aufsehen erregen. Auch eine prominente Sängerin wie Nadja Benaissa, die für Deutschland im Grand Prix aufgetreten ist, wird dieser Gruppe zuzurechnen sein. Dafür spricht, dass solche Stars vielen Jugendlichen als Vorbild dienen.
Berichtet die Staatsanwaltschaft über ein Ermittlungsverfahren, das sich gegen einen Prominenten richtet, kann sie in aller Regel auch dann, wenn sie den Namen der Betroffenen nicht nennt, kaum verhindern, dass die Medien herausfinden, um wen es sich handelt. Die Identifizierung der Sängerin war den Medien auf Grund ihrer Verhaftung auch ohne identifizierende Angaben der Staatsanwaltschaft möglich. Darüber, dass jemand einer Straftat verdächtig ist, darf die Öffentlichkeit aber nur informiert werden, wenn ein "Mindestbestand an Beweistatsachen" vorliegt - so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Dabei sind die Anforderungen an die Beweislage umso höher, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch eine Veröffentlichung beeinträchtigt wird. Ohne genaue Kenntnis der Ermittlungsakten lässt sich nicht feststellen, ob diese Bedingung im Fall Benaissa erfüllt ist. Immerhin ergibt sich aus dem Haftbefehl, den die Staatsanwaltschaft gegen Frau Benaissa erwirkt hat, dass Staatsanwaltschaft und Gericht sie als "dringend" verdächtig ansehen, die ihr vorgeworfenen Straftaten begangen zu haben. Ein dringender Tatverdacht aber setzt den geforderten Mindestbestand an Beweistatsachen voraus.
Auch bei der Auswahl der Einzelheiten, die sie öffentlich mitteilt, muss die Staatsanwaltschaft zwischen Informationsinteresse und dem Schutz der Betroffenen abwägen. Im Fall Benaissa ergibt sich die Frage: Durfte die Staatsanwaltschaft öffentlich mitteilen, welches konkrete Fehlverhalten Frau Benaissa vorgeworfen wird, oder hätte sie sich auf die Angabe der Strafnorm ("gefährliche Körperverletzung") beschränken müssen?
Veranlassung zu dieser Frage gibt der Umstand, dass die Bekanntgabe der Tatumstände tief in die geschützte Privatsphäre eingreift. So wird mitgeteilt, dass Benaissa HIV-positiv ist und mit mehreren Männern Geschlechtsverkehr hatte. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Auskunftsanspruch so ausgestaltet sein muss, dass er die Grundlage für die öffentliche Kritik und Kontrolle der Staatsgewalt durch die Massenmedien bilden kann. Deshalb wäre es mit der rechtsstaatlichen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland meines Erachtens unvereinbar, wenn sich die Staatsanwaltschaft auf die Mitteilung beschränken dürfte, sie habe bewirkt, dass eine bekannte Sängerin in Untersuchungshaft genommen worden sei, weil sie im Verdacht stehe, gefährliche Körperverletzungen begangen zu haben.
Nähere Angaben zu den Tatvorwürfen könnten aber aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht gemacht werden. Eine solche Informationsbeschränkung würde eine sachgerechte Auseinandersetzung damit, wie der Staat sein Gewaltmonopol gegenüber dem Bürger einsetzt, im Kern behindern. Im vorliegenden Fall enthielt die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft die Angaben: Es "besteht der dringende Tatverdacht, dass die Beschuldigte in den Jahren 2004 und 2006 ungeschützten Geschlechtsverkehr mit 3 Personen hatte, ohne diese zuvor darauf hinzuweisen, dass sie selbst HIV-positiv ist. Zumindest bei einem der drei Partner ergab ein Test, dass er - mutmaßlich in Folge des Kontakts - nunmehr ebenfalls HIV-positiv ist."
Diese Angaben waren zu einer sachgerechten Information der Öffentlichkeit meines Erachtens erforderlich. Soweit sich der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft auf die Weitergabe dieser Informationen beschränkt hat, hat er damit allein die Verpflichtungen der Behörde aus dem hessischen Pressegesetz erfüllt.
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