Frankfurt/Main. Bibliotheken dürfen ihren Nutzern nicht erlauben, digitalisierte Versionen von Werken auf USB-Sticks aus ihren Räumen mitzunehmen. Das geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Landgerichts Frankfurt hervor.
Die Kammer gab damit einem Verlag recht, der gegen eine Universitätsbibliothek wegen der Ermöglichung der Vervielfältigung digitalisierter Werke aus seinem Programm geklagt hatte. Laut Urteil ist es den Nutzern künftig untersagt, digitalisierte Versionen von Büchern komplett auszudrucken oder auf USB-Sticks zu kopieren. (Az: 2-06 O 172/09)
Die Kammer stellte jedoch klar, dass die Digitalisierung der Werke aus dem Programm des Verlages durchaus erlaubt sei. Es handele sich dabei nicht um eine Verletzung der Urheberrechte. Die Klägerin werde durch die digitale Bereitstellung nicht unangemessen benachteiligt.
Der Eingriff in die Verlagsrechte sei zudem nicht größer als bei der Bereitstellung der Werke in Buchform. Hinzu komme, dass sich die Bibliothek zur Zahlung einer Vergütung für die Lizenzrechte verpflichtet habe.
Der Bibliothek ist es laut Urteil erlaubt, eine Nutzung der digitalisierten Werke zu ermöglichen, die mit dem analogen Gebrauch vergleichbar ist. Damit ist den Angaben zufolge das Anfertigen von Kopien in Printform zulässig. Nur damit sei die wissenschaftliche Auswertung von Texten möglich. (ddp)
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