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GEZ-Befreiung: Gericht urteilt über Rundfunkgebühren

Mit seinem aktuellen Urteil macht es das Bundesverfassungsgericht Menschen mit geringem Einkommen leichter, von den Rundfunkgebühren befreit zu werden.

Wer kaum Geld zum Leben hat, könnte künftig weniger oder gar keine Rundfunkgebühren mehr zahlen.
Wer kaum Geld zum Leben hat, könnte künftig weniger oder gar keine Rundfunkgebühren mehr zahlen.
Foto: dpa

Wer kaum Geld zum Leben hat, der soll sein kleines Einkommen nicht auch noch für Rundfunkgebühren ausgeben müssen. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit einem Urteil dafür gesorgt, dass Sozialhilfeempfänger oder Geringverdiener leichter von der GEZ-Gebühr befreit werden können.

Die Richter urteilten: Wer nur knapp über dem Existenzminimum lebt, den darf die Rundfunkgebühr nicht unter das Existenzminimum drücken. Die Öffentlich-Rechtlichen hatten ursprünglich immer die volle Gebühr erhoben, sobald ein Teilnehmer die Einkommensgrenze auch nur gering überschritten hatte.

Rundfunkgebühr statt Mittagessen

Jetzt urteilten die Richter: Wenn ein geringes Zusatzeinkommen oder ein Zuschlag auf Sozialleistungen oder Arbeitslosengeld insgesamt kleiner ausfällt als die Rundfunkgebühr, müssen die öffentlich-rechtlichen Sender auf den fehlenden Rest verzichten. Denn um die Rundfunkgebühren zu bezahlen, müssten die Geringverdiener auf Geld zurückgreifen, das sie eigentlich zum Leben bräuchten, also beispielsweise um Essen und Kleidung zu kaufen. Deshalb seien auch niedrige Gebühren für die Betroffenen eine „intensive und wiederkehrende Belastung“, urteilten die Richter.

Die Gebühr darf künftig höchstens noch so hoch bemessen werden, dass das Existenzminimum verschont bleibt. Für die Sender sei es ein Leichtes, diese Härten zu beseitigen: Sie könnten über die Bescheide für Sozialleistungen, Rente oder Wohngeld die fehlende Differenz zur vollen Höhe der Rundfunkgebühren ermitteln und den Betroffenen erlassen.

Verfassungsbeschwerde gegen GEZ

Dem Urteil vorausgegangen war die Beschwerde einer alleinerziehenden Sozialhilfeempfängerin und eines Rentners. Beide lebten knapp an der Existenzgrenze, mussten aber den vollen Gebührensatz bezahlen. Grund: Sie erhielten einen geringen Zuschlag, der sie über sie über festgesetzte Mindestgrenze hob - daraufhin verlangte der öffentlich-rechtliche Rundfunk die volle Gebühr.

Nachdem die Alleinerziehende und der Rentner Verfassungsbeschwerde eingelegt hatten, zogen die Öffentlich-Rechtlichen die Gebührenerhebung zurück. Das Bundesverfassungsgericht entschied im Rahmen des Kostenersatzes nun dennoch über die beiden Fälle. (afp/dapd)

Datum:  22 | 12 | 2011
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