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Jan Hegemann im Interview: Warum Prominente gerne in Hamburg prozessieren

Der Medienrechtler über die geplante Reform des so genannten fliegenden Gerichtsstands.

Zu den Mandanten der Kanzlei, in der Jan Hegemann als Anwalt tätig ist,  gehört unter anderem  die TV-Produktionsfirma Zeitsprung, die einen Rechtsstreit um den Film Contergan führt.
Zu den Mandanten der Kanzlei, in der Jan Hegemann als Anwalt tätig ist, gehört unter anderem die TV-Produktionsfirma Zeitsprung, die einen Rechtsstreit um den Film "Contergan" führt.
Foto: privat

Das Presserecht lässt es zu, sich bei Unterlassungsklagen den Ort des Gerichts auszusuchen. Das Bundesjustizministerium hat nun Überlegungen zur Reform dieses so genannten fliegenden Gerichtsstands, der in Paragraf 32 der Zivilprozessordnung geregelt ist, gegenüber Interessenverbänden zur Diskussion gestellt, nachdem beim Petitionsausschuss des Bundestages vermehrt Beschwerden über den Missbrauch dieser Regelung eingegangen waren. Worin besteht der?

Der fliegende Gerichtsstand wird keineswegs nur missbraucht. Es kann klug und richtig sein, dass man Presserechtsprozesse vor darauf spezialisierten Kammern führt. Die sitzen dort, wo die großen Medienunternehmen sind: in Hamburg, Berlin und München. Es wäre keinem Betroffenen geholfen, wenn er, ohne den dortigen Richtern zu nahe zu treten zu wollen, beim Landgericht Kleve einen Presseprozess führen müsste - bei einem Richter, der so etwas dreimal im Jahr macht.

Zur Person

Jan Hegemann ist Partner der Sozietät Hogan & Hartson Raue in Berlin und Honorarprofessor für Medienrecht an der dortigen FU.

Zu den Mandanten der Kanzlei gehört Axel Springer. Außerdem vertritt sie die TV-Produktionsfirma Zeitsprung im Rechtsstreit um den Film "Contergan" und den Journalisten Jens Weinreich, der sich juristischen Angriffen des DFB-Präsidenten Theo Zwanziger ausgesetzt sieht.

Wann beginnt denn der Missbrauch?

Wenn Anwälte die Rechtsprechung einer Kammer mehr oder weniger willkürlich für sich in Anspruch nehmen, weil sie wissen, dass sie dort Dinge erreichen, die sie an dem eigentlich naheliegenden Gericht nicht erreichen. Ganz problematisch wird es, wenn man Verfügungsanträge an drei, vier Gerichten anhängig macht und wartet, welches womöglich die Verfügung erlässt.

Woher rührt der Trend?

Im Presse- und Äußerungsrecht wird heute mit viel härteren Bandagen gekämpft als noch vor zehn oder 15 Jahren. Der Wettbewerb unter Rechtsanwälten, die sich darauf spezialisiert haben, ist hochkompetitiv, und deshalb nehmen solche Verhaltensweisen zu. Außerdem hat sich zu bestimmten Themen an einigen Gerichten eine sehr isolierte Rechtsprechung herausgebildet.

Können Sie ein Beispiel nennen?

Die Hamburger Gerichte, sowohl das Land- als auch das Oberlandesgericht, haben eine eigenwillige und für die Betroffenen sehr günstige Auffassung zum Beweiswert von Unterlagen des Ministeriums für Staatssicherheit - mit der Folge, dass alle möglichen Leute, denen Stasi-Vorwürfe gemacht wer-den, egal, ob diese nun in Leipzig, Dresden oder Berlin publiziert werden, mit ihren Unterlassungsansprüchen nach Hamburg gehen. Darüber hinaus ist die Pressekammer Hamburg beliebt bei Verfahren gegen People- und Yellow-Zeitschriften, weil sie sehr engagiert ist, was die Geldentschädigungen angeht. Die sind nach Ansicht vieler Beobachter höher, als sie es zum Beispiel in Berlin und München wären.

Welche Lösung schlagen Sie vor?

Eine Maßnahme könnte man aus dem Gegendarstellungsrecht übernehmen, das nicht dem Bundesrecht unterliegt, sondern auf Länderebene geregelt wird: Dass der verantwortliche Verleger oder Redakteur an seinem Sitz verklagt werden muss. Zusätzlich sollte für das Äußerungsrecht gelten, dass ein Landgericht in einem Oberlandesgerichtsbezirk zentral dafür zuständig wird. Wenn man, um beim Beispiel zu bleiben, einen Prozess eigentlich am Landgericht Kleve anhängig machen müsste, weil der Beklagte dort wohnt, führte diese Regel etwa dazu, dass er beim Landgericht Düsseldorf verhandelt wird, weil die Zuständigkeit für diese Spezialfragen dort konzentriert ist. Solche Regelungen gelten bereits für etliche andere Rechtsgebiete.

Interview: René Martens

Datum:  6 | 1 | 2009
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