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Medien

12. März 2012

Leistungsschutzrecht: Jedes Zeichen hat seinen Preis

 Von Robert John
Leistungsschutzrecht: Lizenzgebühren für jedes Zeichen. Foto: Imago

Ein Text ist derzeit urheberrechtlich geschützt, wenn er die sogenannte Schöpfungshöhe erreicht. Ein neues Gesetz der Bundesregierung soll nun jeden Text schützen, nur weil er da ist.

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Ein Text ist derzeit urheberrechtlich geschützt, wenn er die sogenannte Schöpfungshöhe erreicht. Ein neues Gesetz der Bundesregierung soll nun jeden Text schützen, nur weil er da ist.

Mit schlechten Texten Geld verdienen, die keine Originalität aufweisen? Der Axel Springer Verlag jubelt über die Ankündigung der Bundesregierung. Ein Leistungsschutzrecht einführen zu wollen, sei die "absolut richtige Entscheidung", sagt Springer-Chef Mathias Döpfner.

Das geplante Gesetz soll zum Beispiel den US-Konzern Google dazu verpflichten, für die Anzeige seiner Suchergebnisse in seinem Nachrichtenangebot eine Gebühr an die Zeitungsverlage zu zahlen. Die innere Logik: Das Suchergebnis bestehe schließlich aus Text, der direkt von den entsprechend verlinkten Webseiten stammt.

Christoph Keese vom Axel Springer Verlag versichert aber in seinem Blog, dass reine Links vom Leistungsschutzrecht ausgenommen und weiter kostenlos bleiben sollen. Auf Nachfrage sagt er allerdings, dass das nur eine Frage der Länge der Links sei. Auch für kurze Textauszüge, so genannte Snippets, solle schon eine Gebühr fällig werden. Und je länger diese Auszüge, desto teurer sollte es sein, so Keese.

Schutz der Investition

Die Verleger fordern seit 2009 ein Leistungsschutzrecht für sich. Im selben Jahr fand die Einführung eines solchen Rechtes Eingang in den schwarz-gelben Koalitionsvertrag.

Das Ziel eines Leistungsschutzrechts ist der Schutz des Aufwandes, der in die Veröffentlichung eines Werkes investiert wurde. Verleger beanspruchen damit ähnliche Rechte, wie sie etwa der Produzent eines Kinofilms oder eine Plattenfirma haben.

Die Idee ist: Aggregatoren wie Google zahlen eine Lizenzgebühr an Verlage dafür, dass sie Auszüge der Artikel und Links auf ihren Seiten präsentieren dürfen. Eingezogen und verteilt an die Verlage werden diese Gebühren über eine Verwertungsgesellschaft.

Kritiker sagen, es sei unklar, welche Teile eines Artikels ein Leistungsschutzrecht schützt. Das habe Rechtsunsicherheit zur Folge.

Für das Leistungsschutzrecht soll nicht die Qualität eines Textes entscheidend sein, sondern dessen Quantität. Abgerechnet würde nach Zeichen.

Snippets extra für Google geschrieben

Absurd wird diese Forderung der Verlage allerdings, wenn man sich vergegenwärtigt, dass sie diese kurzen Textauszüge in der Erwartung schreiben, dass Google News sie anzeigt. Im Quelltext der meisten Seiten wird der Vorspann für Suchmaschinen extra als <description> ausgewiesen.

Größtenteils werden die Artikel in Google News schon mit diesen Kurztexten versehen. Damit bringt Google den Content-Anbietern großes Vertrauen entgegen. Das ist auch ein Grund, weshalb die in den Google News aufgeführten Nachrichten-Webseiten handverlesen sind. Kay Oberbeck, Pressesprecher von Google Deutschland, erklärt ein mögliches Missbrauchspotential.

Ein Spammer müsste nichts weiter tun, als etwas Harmloses, wie zum Beispiel den Namen eines Reiseziels, in die Description zu schreiben. Wenn dann jemand in der Erwartung darauf klicke, Infos über Hawaii zu erhalten, könnte er auch mit einer Porno-Seite konfrontiert werden, so Oberbeck.

Ein Interessenausgleich zwischen Google News und den Zeitungsverlagen könnte vielleicht darin bestehen, dass Google News die Description der Zeitungsverlage eins zu eins übernimmt und im Gegenzug die Verlage auf ein Leistungsschutzrecht verzichten.

Andernfalls wäre es für den Internet-Giganten in Zukunft bestimmt auch nicht unmöglich, eine eigene, automatisierte Kurzzusammenfassung der verlinkten Texte zu liefern – vermutlich früher, als das Leistungsschutzrecht im Bundestag beschlossen wird.

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