Ist die Pressefreiheit in Deutschland in Gefahr, wenn die Bild-Zeitung nicht mehr auf ihre fragwürdige Art über das intime Leben von Schauspielern recherchieren und berichten darf? Wenn sie nicht mehr kompromittierendes Material ankaufen kann, um damit einen Schauspieler unter Druck zu setzen? Fehlen der Öffentlichkeit relevante Informationen, wenn die Bild-Zeitung unter Verweis auf eindeutige Videoaufnahmen einen populären Schauspieler wie Ottfried Fischer nicht darüber befragen kann, ob Prostituierte ihn betrogen, heimlich gefilmt und mit diesem Video erpresst haben? Grundsätzlich: Ist diese Methode verwerflich in ihrer Art und in ihrem Ziel, einen Menschen gefügig zu machen? Oder ist sie geradezu vorbildlich für gewissenhafte Recherche? Um diese Fragen geht es am Dienstag in einem Prozess in München, der die Grenzen des Boulevard-Journalismus neu definieren könnte.
Es ist bereits der vierte Prozess zwischen dem Kabarettisten und Schauspieler Ottfried Fischer („Der Bulle von Tölz“) und der Bild-Zeitung in dieser Sache. Begonnen hat alles 2009 mit einem Anruf eines Bild-Reporters bei der Agentin von Fischer und einem Hinweis auf das Video. Fischer ließ sich von seiner Agentin zu einem Interview überreden, das den Eindruck erweckte, als würde er ganz bewusst und freiwillig mit dieser peinlichen Geschichte an die Öffentlichkeit gehen. Später stellte Fischer Strafanzeige gegen Wolf-Ulrich Schüler, den damals recherchierenden Reporter und heutigen Unterhaltungschef der Bild-Zeitung. Fischer wirft ihm Nötigung vor, weil er ihn mit dem Hinweis auf das Video gefügig gemacht habe. Wäre Fischer nicht von sich aus an die Öffentlichkeit gegangen, hätte das Boulevardblatt mit der Berichterstattung über Fischers Intimleben eine Klage riskiert. So aber konnte die Zeitung den Eindruck erwecken, als dränge es Fischer geradezu an die Öffentlichkeit, um aus seinem Innersten zu berichten.
Der Fall hat auch deshalb Bedeutung erlangt, weil die Reporter der Süddeutschen Zeitung, Hans Leyendecker, Klaus Ott und Nicholas Richter, im Mai den Henri Nannen-Preis ablehnten. Als sie die Auszeichnung nicht mit zwei Journalisten der Bild-Zeitung für deren Recherchen in der Affäre des ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff teilen wollten, verwiesen sie in ihrer Begründung auf die fragwürdigen Methoden des Blattes im Fall Fischer.
Das Amtsgericht hat den Reporter zu einer Geldstrafe von 14.400 Euro verurteilt, er wäre damit vorbestraft. Das Landgericht hat ihn dagegen freigesprochen und das Oberlandesgericht den Freispruch wieder aufgehoben, damit eine andere Strafkammer den Fall nun erneut verhandelt. Der Freispruch halte sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand, so das Oberlandesgericht. So habe das Landgericht nicht davon ausgehen dürfen, dass die Bild-Zeitung nicht mit der Veröffentlichung des Videos gedroht habe. Für das Boulevardblatt wäre es eine blamable Niederlage, wenn das Gericht den Reporter ein zweites Mal verurteilen würde.
Überraschend meldet sich nun mit dem ehemaligen Verfassungsrichter Winfried Hassemer ein juristisches Schwergewicht in dem Prozess zu Wort. In einem Gutachten bescheinigt Hassemer dem Bild-Reporter, gewissenhaft und geradezu vorbildlich recherchiert zu haben. Sein Gutachten ist allerdings nicht unparteiisch, sondern im Auftrag des Springer-Verlags erstellt. Hassemer wird seine Position in München nicht persönlich vortragen, aber Springer hat das Gutachten den Richtern bereits vorab zukommen lassen.
Das Oberlandesgericht entschied im Konflikt von Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht, es komme darauf an, ob die Presse eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse „ernsthaft und sachbezogen“ erörtere oder ob sie „lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen“ befriedige. Die Intimsphäre sieht das Gericht geschützt und der Recherche entzogen. Hassemer dagegen sieht den Bereich der Sexualität nicht grundsätzlich der Berichterstattung entzogen und verweist dabei auf Urteile des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts.
Hassemer zitiert in seinem Gutachten aus einem Interview Fischers: „Mich reizt die Tagespolitik nicht so sehr. Mich interessiert mehr das Allgemeine, die Moral hinter dem Ganzen. Ich finde es wichtig, wieder eine Moral zu haben.“ Genügt diese Aussage, Fischer zu nötigen und öffentlich vorzuführen? Zwar kommt Hassemer zum Schluss, dass diese Aussage die Bild-Zeitung nicht berechtigte, das Video zu veröffentlichen (was das Blatt auch nicht getan hat). Aber der Reporter sei berechtigt und verpflichtet gewesen zu recherchieren und sich dafür das Video zu besorgen. Das Landgericht wird diese Frage neu verhandeln. Was gilt: Pressefreiheit oder Erpresserfreiheit?
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