Köln. Der RAF-Kinofilm "Der Baader-Meinhof-Komplex" verletzt laut Gerichtsurteil nicht die Persönlichkeitsrechte der Opfer-Witwe Ignes Ponto oder ihres ermordeten Mannes. Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wies das Landgericht Köln zurück.
Ignes Ponto war vor Gericht gezogen, weil der Film die Erschießung des Bankiers Jürgen Ponto nicht wirklichkeitsgetreu zeige. Die Kammer bewertete die Kunstfreiheit höher: Die fragliche Szene sei in eine Gesamthandlung eingebettet, die sich nicht mit dem privaten Schicksal der Klägerin, sondern mit einem besonders herausragenden Ereignis der Zeitgeschichte befasse.
Jürgen Ponto, damaliger Vorstandssprecher der Dresdner Bank, war am 30. Juli 1977 in seiner Villa in Oberursel bei Frankfurt/Main von den beiden RAF-Terroristen Christian Klar und Brigitte Mohnhaupt mit fünf Pistolenschüssen niedergestreckt worden. Zugang zum Haus verschafft hatte den Mördern die Tochter eines befreundeten Rechtsanwalts, die sich bei Ponto für einen Besuch angekündigt hatte.
An der Darstellung der Bluttat im Film stießen sich die Hinterbliebenen, weil sie in ihren Augen vom realen Hergang der Geschehnisse abweicht. So werde zum Beispiel ausgespart, dass Ignes Ponto den Mord an dem Bankier mitansehen musste.
Die Witwe unterstellte dem Drehbuch Effekthascherei. Ihr Mann sei anders als dargestellt beinahe lautlos in einem dunklen Zimmer erschossen worden. Als Opfer habe sie zudem Anspruch darauf, mit der Tat "alleingelassen zu werden", führte Ponto weiter aus. Die fragliche Szene dürfe deshalb nicht mehr veröffentlicht werden. Aus Protest gegen den RAF-Film hatte Ponto zuvor bereits ihr Bundesverdienstkreuz zurückgegeben.
Das Gericht betonte dagegen die Freiheit von Themenwahl und -gestaltung: Letztlich sei es die Entscheidung des Filmemachers, in welchen Bildern er seine Geschichte erzählen wolle. Dabei verfälsche der "Baader-Meinhof-Komplex" weder Pontos Lebensgeschichte noch werde dessen Person auf andere Art und Weise abgewertet oder entwürdigt.
Für den Zuschauer sei obendrein deutlich erkennbar, dass der Film keine reine Abbildung der Realität anstrebe, sondern diese aus einer bestimmten Perspektive zeige. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden. (dpa)
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