Ansbach. Ein Anwalt muss für seinen beruflich genutzten Computer mit Internetanschluss Rundfunkgebühren zahlen, auch wenn er ihn nicht zum Radiohören nutzt. Das hat das Verwaltungsgericht Ansbach in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschieden. Es wies damit die Klage eines Rechtsanwalts gegen einen Bescheid der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) ab (Urteil vom 10. Juli 2008, AN 5 K 08.00348).
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein internetfähiger Computer ein neues Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags sei. Es sei unerheblich, ob der Computer tatsächlich zum Hören von Rundfunksendungen genutzt werde. Die Gebührenpflicht entstehe allein dadurch, dass Radioempfang möglich sei. Die Ansbacher Richter widersprachen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz, das in einem am vergangenen Dienstag veröffentlichten Urteil die gegenteilige Meinung vertreten hatte. dpa
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