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Zurück zu Papier und Bleistift

Journalisten dürfen vor Gericht keinen Laptop benutzen

Gerichtsreporter müssen wieder mit Papier und Bleistift arbeiten. Den Einsatz von Laptops im Gerichtsaal kann ein Richter verbieten. Das hat jetzt das Bundesverfassungsgericht höchstrichterlich entschieden. Kläger war der Bremer FR-Korrespondent Eckhard Stengel, der über den Holzklotz-Prozess berichtet.

Nicht modernefeindliche Argumente waren für die Karlsruher Verfassungsrichter ausschlaggebend. Vielmehr sind die hochgerüsteten Kleincomputer inzwischen in der Lage, die deutsche Gerichtsordnung zu unterlaufen. Denn die neue Generation von Notebooks und Laptops verfügt nicht nur über eine Internet-Verbindung, sondern auch über Kamera und Mikrofon. In deutschen Gerichtssälen sind aber - anders als in den USA - Bild- und Tonaufnahmen während laufender Verhandlung verboten. Nur vor und nach dem Prozesstermin dürfen deshalb Fernseh- und Rundfunkteams ihres Berufes walten.

Wenn nun Journalisten ihre Laptops im Verhandlungssaal aufbauen, kann ein Richter kaum noch überprüfen, ob die Berichterstatter nur die Tastatur oder mehr bedienen. Der Vorsitzende Richter im Oldenburger Holzklotz-Prozess verbot ihren Einsatz in der Verhandlung. Der Journalist Stengel rief deshalb das Bundesverfassungsgericht an und wollte die Anordnung per Eilentscheidung aufheben lassen - ohne Erfolg.

Die zuständigen Verfassungsrichter zeigten zwar ein gewisses Verständnis. Die laufende Berichterstattung unmittelbar vor Ort sei inzwischen üblich. Der Entzug des effizienten Arbeitsmittels bedeute eine "nicht nur marginale Einschränkung" für die Tätigkeit der Presse. Aber die Gefahren für das Gerichtsverfassungsgesetz würden überwiegen.

Im Übrigen trösteten die Karlsruher Richter den Journalisten damit, dass er sein Leid mit Kollegen teile. Auch sie müssten im Oldenburger Landgericht Sicherheitskontrollen über sich ergehen lassen und hätten in den Gerichtspausen nur wenig Zeit. Die muss nun reichen, um das zu Papier Gebrachte in den Laptop zu tippen. (Aktenzeichen: 1 BvQ 47/08)

Autor:  URSULA KNAPP
Datum:  12 | 12 | 2008
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